{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-21_2_StR_160_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"2 StR 160/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ausbeuterische Zuhälterei kann auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an\nsich bindet, daß sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer\nspürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation\nabliefert.","text_plain":"ALS\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 §§ 181 a Abs. 1Nr. 1\n\nAusbeuterische Zuhälterei kann auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an\nsich bindet, daß sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer\nspürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation\nabliefert.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 1993 - 2 StR 160/93 - LG Kassel\n\nBZ,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 160/93\n\nvom\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Michael F EEE aus ro CEED,\ngeboren am MR. GEB 1964 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nART\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEE»>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus GE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte is\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ®\n\nALT\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n23. Dezember 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Zuhälterei und der Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit Ausnahme der Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren\nund einem Jahr) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die im übrigen\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPo unbegründete Revision hat\nmit der Sachrüge in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang\nErfolg.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte zog in ein Haus ein, in dem Frauen, darunter Frau PB und Frau ME, in ihren Wohnungen auf\neigene Rechnung Prostitution ausübten. Die Bekanntschaft\nzwischen dem Angeklagten und Frau POEEEEB wurde zumindest\nauf ihrer Seite bald zu einer Liebesbeziehung. Sie gab ihre\nRäumlichkeiten auf, 209 zu dem Angeklagten in dessen Wohnung und ging im Nebenzimmer dieser Wohnung weiterhin auf\nihre Rechung der Prostitution nach. Der Angeklagte fragte\nsie, ob sie auch \"dominant arbeiten\" könne, dabei sei doch\nmehr zu verdienen. Sie bejahte, sie hatte in vierjähriger\nProstituiertentätigkeit auch in dieser Hinsicht Erfahrung\ngesammelt. Der Angeklagte, Frau Pie, Frau MEER und deren Freund Wi beschlossen, einen leerstehenden\nRaum in der Wohnung von Frau MB für diese Tätigkeit speziell herzurichten, so daß Frau POEEEEB bei entsprechendem\nKundenwunsch - nach Bedarf unter Hinzuziehung von Frau M-\n@& - auch darin arbeiten könne. Frau PP sing davon\naus, daß sie auch in diesem Studio auf eigene Rechnung arbeiten würde und dementsprechend die Investitionen bezahlen\nmüßte. \"Eine ausdrückliche Absprache dieses Inhalts wurde\nzwar nicht getroffen, die vier Beteiligten waren sich le-Gdiglich darüber einig geworden, daß die Zeugin PB ihre\nErfahrungen auf diesem Spezialgebiet nutzen sollte, u. a.\nauch auf dem Gebiet der Preisgestaltung. Ferner einigte man\nsich darauf, daß der Angeklagte und der Zeuge Win\n\nAI\n\ndas Studio in Eigenarbeit herstellen sollten ...\". Letzteres geschah. Für die Herrichtung des Raumes und die Ausstattung mit Geräten wurden etwa 8.000 DM investiert. Frau\nPEEEEEED gab dem Angeklagten während des Umbaus in der Vorstellung, es sei \"ihr\" Studio, den Großteil ihrer Einnahmen\naus ihrer Tätigkeit und finanzierte damit die Investition\n\"zumindest zum Teil\". Außerdem wollte sie sich \"für seinen\nEinsatz und seine Arbeitsleistung” mit einem Betrag von\n1.000 DM erkenntlich zeigen. Dazu bemerkte der Angeklagte,\nschenken ließe er sich nichts, aber sie könne ihm das Geld\ngeben. Dies verstand sie als seine Vorstellung, daß sie\nnicht auf ihre Rechnung, sondern auf seine arbeiten werde,\ndaß er aber zur Vermeidung (erneuter) strafrechtlicher Verfolgung Geld nicht ausdrücklich verlangen, sondern sich geben lassen wolle. In dieser Annahme gab sie ihm die\n1.000 DM und in der Folgezeit ihre gesamten Einnahmen aus\nihrer Tätigkeit in beiden Räumen, abzüglich des gegebenenfalls Frau MB überlassenen hälftigen Anteils. Ihr \"war:\nklar, daß der Angeklagte das von ihr erwartete. Dabei\nsah die Zeugin POMEEEB diese Verteilung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Lebensplanung,\ndie der Angeklagte für beide entworfen hatte. Er hatte ihr\nvorgeschlagen, sie solle etwa zehn Jahre der Prostitution\nnachgehen, dann habe man Geld genug zusammengespart, um\nsich zur Ruhe zu setzen und könne sich ein \"schönes Leben\nmachen'. Die Verwaltung und das Ansparen des Geldes wollte\ndabei der Angeklagte übernehmen, während die Zeugin Pe\nder Prostitution nachging. Die Zeugin, die den Angeklagten\nsehr liebte und ihn auf Dauer an sich binden wollte, ließ\nsich darauf ein, und überließ ihm ihre gesamten Einkünfte\naus der Prostitution.\" Lediglich für ihre Wochenendfahrten\n\nin ihre eheliche Wohnung zu Mann und Kind erbat sie vom Angeklagten Geld, erhielt aber jeweils nur 250 DM, von denen\nsie auch die Zeitungsanzeigen bezahlen mußte, die der Angeklagte, ebenfalls aus Sicherheitserwägungen, nicht selbst\naufgeben wollte. Zu dem letztgenannten Zweck \"durfte die\nZeugin auch ihren Arbeitsplatz ... verlassen, was der Angeklagte ansonsten und zu anderen Zwecken zu unterbinden verstand\", indem er auf den Verdienstausfall bei Kundennachfrage in ihrer Abwesenheit hinwies. Auf Versuche, etwas\nmehr Geld zu erhalten, \"wies sie der Angeklagte auf die gemeinsame Lebensplanung mit den Worten hin: \"Ich bin der,\nder spart!' Frau Pils fügte sich jeweils dem Ansinnen\ndes Angeklagten\". Einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie konnte sie, anders als früher, von dem vom Angeklagten erhaltenen Geld nicht mehr leisten. Sie war im Gegenteil selbst für ihren eigenen Unterhalt an Wochenenden und\nfür Kleideranschaffungen auf die Mitfinanzierung durch ihren Ehemann angewiesen. Früher eingegangene Verbindlichkeiten konnte sie nicht mehr zurückführen.\n\nAls es nach etwa sechs Wochen zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Frauen kam, wurde das Studio nicht mehr\ngenutzt, Frau Pa übte anschließend ihre Tätigkeit nur\nnoch alleine aus. Um seine Zeit mit ihr und einer anderen\ntagsüber im Haus arbeitenden Prostituierten teilen zu können, und weil außerdem auf dem Straßenstrich mehr zu verdienen sei, schlug er Frau PM die Aufnahme der letztgenannten Tätigkeit vor. Sie erklärte sich damit grundsätzlich einverstanden, jedoch führten seine Verhandlungen mit\nden für die Gegend Zuständigen nicht zum Ziel. Allerdings\nwar sie über den Vorschlag und über die Nichteinhaltung von\n\nZusagen enttäuscht. Als sie sich zunehmend der Beschränkung\nin ihrer persönlichen Lebensgestaltung bewußt wurde, die\nsich, auch hinsichtlich der Arbeitszeit, aus der Befolgung\nder Ansinnen des Angeklagten ergab, bemühte sie sich, von\nihm loszukommen. Dies gelang ihr nach einigen Wochen. Nachdem sie einen neuen Freund gefunden hatte, gab sie die Prostitution auf und begab sich zu Bekannten. Als der Angeklagte sie dort aufspürte, plötzlich vor der Türe stand und\nsie sprechen wollte, bekam sie Angst und erstattete Anzei-\n\nge.\n\nII. Mit diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen\nder S 180 a Abs. 1 Nr. 2 und § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht dargetan.\n\n1. Nach der erstgenannten Vorschrift ist erforderlich,\ndaß der Täter \"einen Betrieb unterhält oder leitet\", in dem\nPersonen der Prostitution nachgehen. Ob das Studio mit den\nzwei darin tätigen Frauen ein \"Betrieb\" im Sinne dieser\nVorschrift war, bedarf hier nicht der Entscheidung. Jedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, daß es vom Angeklagten unterhalten oder geleitet wurde. Es war Bestandteil\neiner von der anderen Prostitutierten gemieteten Wohnung.\nzusammen mit deren Freund hat der Angeklagte den Raum zur\nProstitutionsausübung hergerichtet und ausgestattet. Dem\nlagen Entschlüsse auch der beiden Frauen zugrunde, zu denen\nsie nicht gedrängt worden waren. Den Feststellungen ist\nnach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zu entnehmen, daß Frau P&EEEB das gesamte Inventar bezahlt hat, bezüglich der Benutzung nur von Kundennachfrage, aber nicht\nvon Weisungen des Angeklagten abhängig war und in allen\n\nAI\n\nEntscheidungen, auch hinsichtlich der Zuziehung der Kollegin sowie der Preisgestaltung, frei war. Dasselbe gilt für\ndie Aufgabe des Studios; auch insoweit ist weder ein gegen\ndiese Entscheidung gerichteter Beeinflussungsversuch des\nAngeklagten auf Frau PM, noch eine Verfügung durch ihn\nüber die Einrichtungsgegenstände festgestellt.\n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich,\ndaß auch die Voraussetzungen einer dirigierenden Zuhälterei\ngemäß S 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind. In Formulierungen der Strafkammer, nach denen Frau PB zur\nAnzeigenaufgabe den Arbeitsplatz verlassen \"durfte\", der\nAngeklagte dies aber im übrigen \"zu unterbinden verstand\",\nkann nicht die Feststellung gesehen werden, er habe Zeit,\nOrt und Ausmaß der Prostitutionstätigkeit bestimmt. Dagegen\nspricht schon, daß er entsprechenden Versuchen von Frau\nPOEEEB lediglich den Hinweis auf Verdienstausfall entgegensetzte und den Urteilsgründen kein ausreichender Anhalt\ndafür zu entnehmen ist, daß sie dies als versteckte Drohung\nauffassen mußte. Dagegen spricht auch, daß sie am Wochenende zu ihrer Familie fahren sowie schließlich ungehindert\nwegziehen und sich seinem Verlangen nach Geldzahlung folgenlos widersetzen konnte. Diese Umstände lassen auch für\ndie frühere Zeit nicht die Annahme zu, daß sie sich vom Angeklagten in der. Prostitution durch Zwang oder Drohung\nfestgehalten fühlte. Sie verbieten es darüberhinaus, die\nEntgegennahme der gesamten Einnahmen aus der Prostitution\nals Überwachung oder sonstige die Aufgabe der Prostitution\nhindernde Maßnahme zu betrachten.\n\n3. Rechtsfehlerfrei festgestellt sind dagegen die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß S 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings hat Frau PB aus emotionalen Beweggründen die Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dem\nAngeklagten selbst gesucht und aufgenommen sowie in einem\nZimmer seiner Wohnung zunächst auf eigene Rechnung die Prostitution ausgeübt. Sie hat sich zusammen mit dem Angeklagten für die Einrichtung des Studios entschieden und diese\nzumindest zum Teil finanziert, wenn auch in der Vorstellung, über das darin erzielte Einkommen ebenfalls selbst\nverfügen zu können. Nachdem sie - unter Aufgabe ihrer Wohnung - sich dem Angeklagten in dieser Weise angeschlossen\nhatte, festigte er ihre persönliche Bindung an ihn durch\nden Entwurf eines gemeinsamen Lebensplans, zu dem die Verwaltung aller zur Verfügung stehenden Geldmittel, also ihres gesamten Prostitutionserwerbs, durch ihn gehörte. Daß\nseine wirkliche Vorstellung über die zukünftige gemeinsame\nLebensgestaltung nicht dem entsprach, was Frau PEEB seinen Äußerungen entnehmen konnte und entnommen hat, ergibt\nsich aus seinen späteren Planungen und Bemühungen zur Einbeziehung einer zweiten Prostituierten und der von Frau\nPO darüber empfundenen Enttäuschung. Gleichwohl brachte er auf dieser Grundlage zum Ausdruck und ihr war klar,\ndaß er die Abgabe ihres gesamten Einkommens erwartete. Diese Erwartung erfüllte sie.’\n\nNach Abgabe ihrer Einnahmen an den Angeklagten hatte\nFrau PB keine Verfügungsmöglichkeit mehr über das\nGeld. Sie erhielt vom Angeklagten nur das, was er für notwendig hielt, weniger als sie wünschte und brauchte. Daß\nihre - in der Hauptverhandlung nicht feststellbaren - Ein-\n\nA2I\n\n- 10 -\n\nkünfte höher waren als der gemeinsame Bedarf, ergibt sich\naus den auf die Ersparnisverwaltung hinweisenden Begründungen des Angeklagten, mit denen er ihren Wünschen nach mehr\nGeld entgegentrat. Mit dem festgestellten Verhalten brachte\ner Frau Polster - anders als in den in BCH NStZz 1983, 220;\nBGH StV 1983, 239; 1984, 334 entschiedenen Fällen - in\nwirtschaftliche Abhängigkeit und Beengtheit, in der sie\nsich früher, als sie von ihren Einkünften Beträge für die\nFamilie, die Einrichtung des Studios und die Zurückführung\nvon Verbindlichkeiten erübrigen konnte, nicht befunden hatte.\n\nDamit hat der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal des\nAusbeutens erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte zu keiner Zeit Gewalt oder Drohung angewandt hat,\nvielmehr seine wirtschaftlich beherrschende Stellung durch\nAusnutzung starker emotionaler Anhänglichkeit der Prostitulerten erlangte und behauptete. Der Umstand, daß sich eine\nProstituierte in bezug auf ihr Gewerbe aus freien Stücken\ndem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen unterwirft, steht der Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht\nohne weiteres entgegen. Entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter (BGH, Urt. v. 18. Januar 1977 -\n\n1 StR 388/76; BayObLG JR 1978, 80 unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien mit Anm. Geerds). Hier hat sie das von\nS 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte Ausmaß erreicht.\n\nAd1\n\n- 11 -\n\n4. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung die für eine Verurteilung auch wegen Förderung der\nProstitution gemäß S 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB oder wegen dirigierender Zuhälterei gemäß S 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt werden könnten. Er\nbeschränkt deshalb den Schuldäspruch auf den Tatbestand der\nausbeuterischen Zuhälterei gemäß S 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nDas bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Gesamtstrafe.\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-160-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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