{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-16_2_StR_333_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"2 StR 333/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 333/93\n\nvom\n\n16. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim Ba ED „aus KW, geboren am @. EEE\n1933 in Amp (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 12. Februar 1993 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nund sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung auch auf ein\nnicht verwertbares Gutachten des Sachverständigen\nDipl.-Psychologen V., der das Tatopfer, die Tochter des Angeklagten, auf seine Glaubwürdigkeit untersucht hat.\n\nDie Untersuchung durfte nur mit Einwilligung der Tochter erfolgen. Eine solche Einwilligung war nur wirksam,\nwenn die Tochter vorher über das Recht, ihre Mitwirkung an\n\nder Glaubwürdigkeituntersuchung zu verweigern, belehrt worden war (vgl. BGHSt 13, 394, 399; BGHSt 36, 217, 219 £;\nBGHR StPO S 81 c Abs. 3 Untersuchungsverweigerungsrecht 1).\nDie Pflicht zur Belehrung oblag hier der Staatsanwaltschaft, die die Untersuchung angeordnet hatte.\n\nEine derartige Belehrung ist indessen nicht erfolgt.\n\nDie frühere Belehrung des Kindes bei der richterlichen\nVernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht reicht nicht\naus (vgl. BGHSt a.a.0.).\n\nDie Verteidigung hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß\ngerügt. Daß sie davon ausgeht, der Sachverständige - und\nnicht die Staatsanwaltschaft - habe die Belehrung vornehmen\nmüssen, macht die Rüge nicht unzulässig. Die Revision rügt\ndie Nichtbelehrung der Tochter über ihr Untersuchungsverweigerungsrecht ünd nicht etwa eine tatsächlich erfolgte\nBelehrung durch eine dafür unzuständige Person. Aus den Urteilsgründen (UA S. 34), die dem Senat nach ebenfalls erhobener Sachrüge zugänglich sind, ergibt sich zudem, daß es\nin dem Verfahren nicht darum ging, ob die Tochter durch die\nStaatsanwaltschaft oder den Sachverständigen zu belehren\nwar; das Landgericht ging vielmehr davon aus, die Darlegungen des Sachverständigen, soweit es sich um Befundtatsachen\nhandelt, seien deswegen verwertbar, weil das Mädchen bei\nseiner früheren Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin\nbereits über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden\nsei.\n\nAuf dem genannten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n‚die (erst zehn Jahre alte) Zeugin trotz der aus anderem Anlaß vorgenommenen Belehrung durch die Richterin bei der\nmehrere Monate später durchgeführten Untersuchung durch den\nSachverständigen nicht wußte, daß sie ihre Mitwirkung an\nder Untersuchung verweigern kann.\n\nEs besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum die\nEinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens für erforderlich\nhalten und die Zeugin nach Belehrung (durch das Gericht)\nihre Mitwirkung verweigern, so wäre die Vernehmung eines\n(anderen) Sachverständigen zu der Frage der Glaubwürdigkeit\ndennoch zulässig. Dieser hätte sein Gutachten allerdings\nnur aufgrund solcher Beweismittel zu erstatten, die trotz\neiner Aussage- und Mitwirkungsverweigerung der Zeugin verwertbar bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1990 -\n\n5 StR 119/90 = BGHR StPO S 244 III S. 2 Ungeeignetheit 7;\nBeschl. v. 25. September 1990 - 5 StR 401/90 = BGHR StPO\n§ 244 III S. 1 Unzulässigkeit 6).\n\nJähnke Maier Theune\n\n®\n\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/2-str-333-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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