{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-16_2_StR_322_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"2 StR 322/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 322/93\n\nya * vom\n\n16. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Guido M im Aaus wei geboren am\n@. WEM 1969 in LEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Ernst Peter GB aus Wei, Jeboren am\nA. CE 1967 in Ho, Zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n3. i1li PD EEE 4 A„aus Wei. geboren am\n“bb. BE 1969 in KOMME,\n\n®\n\nwegen zu 1.) und 2.) schwerer räuberischer Erpressung\nzu 3.) Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DER wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1992 mit den zugehörigen Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten und\ndie Revisionen der Angeklagten Mi und GEB\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n*\n\nDie Beschwerdeführer ME und GEW haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n“ Gründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten MB und GEB wegen schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Bartens wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\n9\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der An-\n\ngeklagten MB und CE ergeben.\n\nDie Revision des Angeklagten EB ist ebenfalls im\nSinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet.\n\nDie Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält\nhingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung mit\nder Begründung verneint, der Angeklagte sei seit Dezember\n1987 insgesamt siebenmal vorbestraft, er sei arbeitslos und\nhabe keine sozialen Bindungen. Es verbiete sich deshalb die\nStellung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von 5 56\nAbs. 1 StGB. Um so mehr müsse \"dies\" für die Eingangsvoraussetzungen von 5 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Umstand,\ndaß der Angeklagte letztlich der Polizei die Tatkleidung\ngezeigt habe, könne nicht als besonderer Umstand im Sinne\nvon § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung erlangen (UA S. 41).\n\nDiese Ausführungen lassen die für eine Entscheidung\nüber die Strafaussetzung gebotene Gesamtwürdigung aller\ntat- und täterbezogenen Umstände vermissen (vgl. BGHR StGB\nS 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2, 3, 4; Gesamtwürdigung,\nunzureichende 1, 2; Begründungserfordernis 2).\n\nDer Angeklagte wurde bisher lediglich mit einem Freizeitjugendarrest, mit Geldauflagen und relativ geringen\nGeldstrafen belegt. An der Ausführung der Tat selbst betei-\n\nAI\n\nligte er sich nicht, sondern verließ in der Zeit des Überfalls die Spielothek durch die Toilette und meldete den\nÜberfall bei einem Hausbewohner, der die Polizei informierte. Die Kleidung, die der Angeklagte M. bei der Tat getragen hatte und die er für diesen verstecken sollte, brachte\ner zur Polizei. Nach seiner Verhaftung am 28. März 1992 befand sich der Angeklagte BB sieben Monate lang in Untersuchungshaft und verbüßte anschließend zwei weitere Monate einer Ersatzfreiheitsstrafe.\n\nDas Landgericht hätte deshalb vor allem prüfen müssen,\nob diese erstmalige längere Freiheitsentziehung nicht bereits so nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt hat, daß\neine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Der Umstand, daß der Angeklagte sich längere Zeit in Untersuchungshaft befand, ist auch im Rahmen einer Entscheidung\nnach S 56 Abs. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGHR\nStGB § 56 Abs. 1-Sozialprognose 11; BGH, Beschl. v. 4. Mai\n1989 - 2 StR 110/89; v. 15. April 1992 - 5 StR 131/92; v.\n9. März 1993 - 4 StR 68/93; v. 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90;\nUrt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89; v. 15. Oktober 1991 -\n4 StR 336/91 = StV 1992, 63).\n\nJähnke . Maier Theune\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/2-str-322-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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