{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"2 StR 294/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 294/93\n\nKH-LLAı» | vom\n\n16. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard K EB Aaus DEE, Seboren am MB. EEE\n1954 in OB.\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1993\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-.\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte das spätere Tatopfer Katharina KB.\neine italienische Staatsangehörige, im Jahr 1987 geheiratet. Ihm war bekannt, daß diese an Schizophrenie litt und\nsich deswegen bereits in Italien in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Ehe verlief anfänglich\n\nAM?\n\nharmonisch, das Tatopfer begleitete den Angeklagten, der\nals Schiffsführer auf einem Rheinschiff tätig war, auf dessen Fahrten. Seit Anfang 1989 kam es dann zu häufigen Auseinandersetzungen, die sowohl auf der phsychischen Erkrankung des Tatopfers wie auch auf übermäßigem Alkoholgenuß\ndes Angeklagten beruhten.\n\nAm 18. Februar 1989 legte der Angeklagte sein Schiff in\nSt. Goar an. Am Abend kam es wiederum zu einem Streit zwischen den Ehegatten. Katharina Ken stieg, den Angeklagten\nheftig beschimpfend, auf das \"Roof-Dach\" des Schiffes, wo\nsie sich bereits zuvor nach einem Streit aufgehalten hatte\nund vom Angeklagten zurückgeholt worden war. Gegen\n20.35 Uhr begab sich auch dieser auf das Roof-Dach. Katharina KB befand sich zu dieser zeit auf der Mitte des Daches. Der Angeklagte blieb ca. 2 bis 2,5 m von ihr entfernt\nStehen. Auf Grund ihrer Äußerungen war ihm klar, daß seine\nEhefrau beabsichtigte, ins Wasser zu springen, um sich umzubringen. Er wußte, daß sie nicht schwimmen konnte und wegen ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite ihres Handelns nicht erkannte. Als der Angeklagte auf sie zuging,\ndrehte sie sich zur Landseite hin um, rief \"ich jetzt gehen\", lief in Richtung Steuerbord und sprang mit einem\nkräftigen Satz ins Wasser. Zu diesem Zeitpunkt herrschte\nDunkelheit. Die Außentemperatur betrug 11 bis 12° C und die\nWassertemperatur 9,5° C, Der Rhein war an dieser Stelle 3 m\ntief, die Fließgeschwindigkeit an der Oberfläche mäßig, in\ntiefen Wasserschichten stärker. An den Außenseiten des\nSteuerhauses befand sich Je ein Rettungsring. In ca. 350 m\nEntfernung lag ein Boot des Wasser- und Schiffahrtsamtes.\nDer Angeklagte, der eine BAK von 2,7 %0 aufwies, war sich\n\n2 oO\n\ngu\nIo\nre\nsi\nfo\nsc\n\nda\n\nst\ndd\nde\nde\nba\n\nve\ndu\nfr\nge\nbe\nwa\nve\n\nwußt, daß er seine Ehefrau retten mußte und fühlte sich\nzu trotz des genossenen Alkohols in der Lage. Er sah auf\nr Wasseroberfläche zunächst eine kreisförmige Wellenbeweng, dann seine Ehefrau noch einmal mit Hinterkopf und\nhulter auftauchen. Er ging davon aus, daß seine Frau gettet werden könnte, wenn er entweder ihr nachspringen und\ne an das ca. 20 bis 25 m entfernte Ufer bringen oder sort die in der Nähe seines Schiffes stationierte Wasserhutzpolizei telefonisch unterrichten würde. Er unternahm\nJoch zunächst nichts. Gegen 21.40 Uhr verständigte er\n\nın von dem Vorfall die Wasserschutzpolizei St. Goar, die\nHafen von St. Goar, 700 m rheinabwärts von der Anlegelle des Angeklagten entfernt, ihre Dienststelle hat. Von\nrt aus wurde umgehend eine - erfolglose - Suchaktion nach\n- Ehefrau des Angeklagten durchgeführt. Deren Leiche wuram 8. März 1989 ca. 50 km rheinabwärts bei Bendorf ge-\n‚gen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei\n\npflichtet gewesen, entweder durch Nachspringen oder\n\nch Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei seine Eheu zu retten. Ein solches Handeln sei ihm auch zumutbar\nesen. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Ehefrau\n. entsprechendem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender\nrscheinlichkeit gerettet worden wäre, so daß nur ein\nsuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliege.\n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben.\n\nAT}\n\na) Das Landgericht stellt fest, daß die Wasserschutzpolizei vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an etwa 10 Minuten\nbenötigt hätte, um zum Tatort zu gelangen. Der Tod des Opfers ist aber bereits drei bis fünf Minuten nach dem Sprung\nins Wasser eingetreten. Unter diesen Umständen bedurfte es\nnäherer Darlegung, inwiefern die Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei eine sinnvolle Rettungshandlung gewesen\nwäre. Zu sinnlosem Tun verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht, der auf Grund einer Garantenstellung gehalten\nist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden.\n\nb) Die Erfolgsabwendungspflicht, die dem Angeklagten\nals Ehemann seiner nicht frei verantwortlich handelnden\nFrau oblag, war ferner begrenzt durch die Zumutbarkeit entsprechenden Tuns, Zumutbar konnten auch gefährliche Handlungen sein. Der Angeklagte brauchte aber hier keine konkrete Lebensgefahr auf sich nehmen oder gar das eigene Leben opfern. Ob trotz einer Selbstgefährdung ein bestimmtes\nTun zumutbar ist, bedarf einer Abwägung, bei der auch die\nErfolgsaussichten der in Betracht kommenden Handlung nicht\ngänzlich außer Betracht bleiben können. Zur Erhaltung eines\nMenschenlebens sind zwar äußerste Anstrengungen zu fordern.\nAber so wie die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines\nRettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen läßt, kann\nes unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam werden, daß dieses Bemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet.\n\nDas Landgericht hat ohne nähere Erörterungen angenommen, es sei dem Angeklagten objektiv zumutbar gewesen, in\nden Fluß zu springen und zu versuchen, seine Frau zu ret-\n\nten\ndab\ngek\n\nte\n\nWas\nper\nWas\nmal\nEhe\nkla\nlic]\nden\n\nsau\nSchi\nso\nBes\nlic]\nvon\nerh\nseh\nhal\nsit:\nger\nfal\nden\nsch!\ndie\n\nPd\n\n. Dies ist nicht bedenkenfrei, da das Landgericht sich\nei nicht mit der zu erwartenden Eigengefährdung des Anlagten auseinandergesetzt hat.\n\nDer Vorfall ereignete sich gegen 20.35 Uhr; es herrschan der Stelle, an der das Schiff lag, Dunkelheit. Die\nsertemperatur betrug 9,5° C. Bei einer solchen Tem-\n\ntur konnte schon ein nicht sehr langer Aufenthalt im\nser zu einer lebensgefährlichen Unterkühlung führen, zunicht zu erwarten war, daß der Angeklagte sofort seine\nrau ergreifen und ans Ufer bringen konnte. Der Angete hätte nach der Ertrinkenden einige Zeit suchen, mögerweise hätte er sogar tauchen müssen, um diese zu fin-\n\nDabei bestand zusätzlich die Gefahr, daß die sich vollenden Kleider und die eintretende Unterkühlung ihm\nlerigkeiten bereiten würden, an das Ufer zu schwimmen,\naß der Angeklagte selbst in Lebensgefahr geraten würde.\nnderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der erheben Alkoholisierung des Angeklagten zu. Bei einer BAK\n2,7 %0 war seine Reaktions- und Orientierungsfähigkeit\nblich beeinträchtigt, was, wie das Landgericht auch gen hat (UA S. 21), für diesen bei einem längeren Aufentim kalten Wasser ebenfalls zu einer lebensbedrohlichen\nation führen konnte. Nach den Feststellungen des Landchts wies der Rhein an der Stelle, in der sich der Vorereignete, an der Oberfläche zwar nur eine mäßige, in\ntieferen Wasserschichten aber eine stärkere Fließgeindigkeit auf. Dies hatte zur Folge, daß die Ehefrau,\nwie der Angeklagte sehen konnte, nach einem einmaligen\n\nAuftauchen wieder versank, mit einer nicht unerheblichen\nGeschwindigkeit abgetrieben wurde. Eine Rettung war deshalb\naus objektiver Sicht auch bei einem sofortigen Nachspringen\nfast aussichtslos, wovon auch das Landgericht ausgegangen\nist (UA S. 19-21), da ein sofortiges Ergreifen der Ertrinkenden nicht zu erwarten war. Unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen sprechen wesentliche, vom Landgericht nicht erörterte Gründe gegen eine (objektive) Verpflichtung des Angeklagten zum Nachspringen. Die geringe\nErfolgsaussicht des geforderten Rettungsversuches und die\nerhebliche Eigengefährdung des Angeklagten hätten deshalb\nberücksichtigt werden müssen.\n\nc) Der Umstand, daß der Angeklagte glaubte, handeln zu\n\"müssen, begründet nicht ohne weiteres seine Strafbarkeit\nwegen Versuchs. Eine solche wäre in Betracht zu ziehen,\nwenn er sich irrtümlich Umstände vorstellte, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein Unterlassungsverbrechen mit all seinen objektiven und subjektiven Merkmalen\nergeben. Erkannte er dagegen alle tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend, zog er aus der Sachlage aber den irrigen\nSchluß auf ein rechtliches Gebot, läge lediglich ein sog.\nWahnverbrechen vor, welches straflos ist. In der Beweiswürdigung wird insoweit zu beachten sein, daß der natürliche\n\nMR\n\nImpuls, beim Anblick eines suizidalen Geschehens helfen zu\nmüssen, möglicherweise wenig Raum für Differenzierungen der\nvorgenannten Art läßt, daß Betrunkene aber auch dazu neigen, ihre Möglichkeiten und Kräfte zu verkennen.\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/2-str-294-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/2-str-294-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.249309+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-16/2-str-294-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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