{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"2 StR 352/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 352/93\n\nrast von\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen Sch - aus Bad VE dort\n\ngeboren am EB. EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nAIE\n\nME\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993 gemäß 5 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 9. März 1993 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Die in diesem Rahmen\nvorgenommene weitere Beschränkung auf den Strafausspruch\nunter Ausklammerung der Entscheidung über die Nichtanwendung des S 64 StGB ist hie? unwirksam, weil die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung wegen alkoholbedingter\nEnthemmung des Angeklagten gemäß S 21 StGB und die Versagung der Unterbringung nach § 64 StGB auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Eine getrennte Beurteilung der ge-\n\n‚ nannten Fragen ist deshalb nicht möglich. Für beide Entscheidungen kommt es darauf an, aus welchem Grunde der Angeklagte immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich nimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung\nmit Todesfolge gemäß S 226 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der starken Alkoholisierung des Angeklagten (2,97 %0)\nund der Tatsache angenommen, daß der Angeklagte sich durch\neine vorangegangene Tätlichkeit seiner Ehefrau (Schlag aufs\nAuge) zur Tat hat hinreißen lassen. Eine nochmalige Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbereits der tragende Grund für die Annahme eines minder\nschweren Falles gewesen sei. Dabei hat das Landgericht aber\nnicht geprüft, ob nicht bereits in entsprechender Anwendung\nvon $S 213 1. Alternative StGB die Annahme eines minder\nschweren Falles zwingend geboten war, so daß die weiteren\nMilderungsgründe, insbesondere die erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit für die Annahme des minder schweren\nFalles also eine weitere Strafrahmenmilderung nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB erlaubten. Denn ein auf Alkoholgenuß beruhender Strafmilderungsgrund nach $S 21 kann die Annahme eines Provokationsfalles im Sinne des § 213 1. Alternative\nStGB weder begründen noch mitbegründen (vgl. BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 20; StGB § 226 Strafrahmenwahl 1; BGHSt 35, 143; BGH, Beschl. v. 20. August\n1991 - 5 StR 378/91; v. 23. Juli 1991 - 1 StR 374/91 = Stv\n1992, 115; v. 2. März 1993 - 1 StR 26/93).\n\nDie Erörterung einer analogen Anwendung von § 213\n1. Alternative StGB mußte sich dem Landgericht hier aufdrängen: Der Angeklagte hatte sich nach einem Streit mit\nseiner Ehefrau ein Messer in die linke Oberkörperseite gestoßen. Er saß verletzt im Sessel, als seine Frau herantrat\nund ihn nach dem Grund der Verletzung fragte. Sie war wütend und \"schimpfte mit ihm\". Als der Angeklagte ihr nicht\nantwortete, versetzte sie ihm mit dem Handrücken einen\nSchlag auf das Auge. Der Angeklagte hielt sich, bedingt\ndurch den Schmerz, die Hand auf das Auge, sprang sodann aus\ndem Sessel hoch und ließ die Klinge des Klappmessers, mit\ndem er sich zuvor selbst verletzt hatte, hervorschnellen.\nAls seine Ehefrau einen Schritt auf ihn zuging, stieß er\ndas Messer nach vorn in ihre Richtung, um sie zu verletzen\n(UA S. 9). Er war durch den Schlag gereizt worden und hatte\nsich hierdurch zu der tödlichen Verletzungshandlung hinrei-Ben lassen (UA S. 20).\n\nDaß der Angeklagte seiner Ehefrau schuldhaft genügend\nVeranlassung zur tatauslösenden Provokation gegeben hätte\n(vgl. BGHR StGB § 213 1. Alternative Verschulden 1, 2;\n\nS 226 Strafrahmenwahl 3; BGH, Urt. v. 18. September 1990 -\n5 StR 374/90), ergeben die bisherigen Feststellungen nicht.\n\n®\n\nDie Rechtskraft des Schuldspruchs würde den neu entscheidenden Tatrichter an derartigen zusätzlichen Feststellungen nicht hindern. Die Sache war daher nach Aufhebung\ndes Strafausspruchs an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückzuverweisen.\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/2-str-352-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/2-str-352-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.029735+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-14/2-str-352-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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