{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-06-16_2_StR_275_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-16","aktenzeichen":"2 StR 275/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 275/93\n\nvom\n\n16. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Guido Ludwig 5 EEE 4 A„aus wei. seboren\nam &. GER 1959 in OEEEW. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n2. Klaus P EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\nam EB. EB 1963 in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3, Josef FO „, geborener ME aus TEE, dort\ngeboren am BB. EEE 1962, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache, .\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 9. Februar\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig\ngesprochen und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, Ihre\nRevisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung teilweise unklar\nund lückenhaft sind.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die drei Angeklagten in der Nähe des \"Plus-Marktes\" ihren Bekannten Kg»\ngetroffen. Dieser hatte kurz zuvor beim Arbeitsamt 400 DM\nArbeitslosenhilfe abgeholt, außerdem hatte er noch etwa\n70 DM Restgeld im Geldbeutel und wollte nunmehr im Plus-Markt Einkäufe tätigen. \"Nachdem die drei Angeklagten ..,\nerfahren hatten, daß KW im Besitz von derart viel Geld\nwar, verabredeten sie, im 'Plus-Markt' alkoholische Geträn-\n\nO3\n\nke auf Kosten von KB zu kaufen und den Alkohol in der\nWohnung der Angeklagten Pi und SE ... über der\nGaststätte 'Litfaß' gemeinsam zu trinken. In der Wohnung\ntrafen sie um die Mittagszeit ein. Sie tranken dann von den\nmitgebrachten Getränken, nämlich Bier, Wodka, Viez (Apfelwein) und zwischenzeitlich im 'Litfaß' von Km eingekauftem Bier bis gegen 18.00 Uhr zu dritt im einzelnen nicht\nmehr feststellbare Mengen Alkohol... FEB, der die Verabredung vor dem 'Plus-Markt' mitbekommen hatte, erschien am\nspäten Nachmittag in der Wohnung (zusammen mit seiner Frau\nund den drei Kindern), setzte sich zu den übrigen und trank\neine Flasche Bier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten\nFREBER verabredeten die Angeklagten, dem Zeugen KB Geld\n... auch unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen\". PeEEBED\nbedrohte KM mit einem Rasiermesser, alle drei Angeklagte\nschlugen und traten ihn. PB gelang es, KB \"den Geldbeutel mit dem darin befindlichen Geld aus der Gesäßtasche\nzu ziehen und das Geld - etwa 400 DM - mit den beiden andere zu teilen.\" Anschließend begab sich KEMM zu Fuß in das\nKrankenhaus. Von dem behandelnden Arzt \"auf die Verletzungen angesprochen, erklärte der Zeuge KB, er habe sie von\neiner Schlägerei\". Gegen 21.00 Uhr verließ KM entgegen\närztlichem Rat das Krankenhaus. \"Er ging zu der Wohnung der\nAngeklagten SEE und PB ... zurück und wollte mit\n(ihnen) über den Verbleib des Geldes reden. (Er) wurde in\ndie Wohnung eingelassen ... Die Angeklagten SB und\nPOEE> sowie der Zeuge KM setzten sich zusammen und man\ntrank, sang und feierte bis ca. 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr\nnachts. sodann ließ sich der Zeuge KB mit einem Taxi nach\nHause fahren.\"\n\n02\n\n2. Die Angeklagten räumen ein, daß KB geschlagen worden sei. Sie leugnen aber, ihm Geld entwendet oder ihn mit\neinem Rasiermesser bedroht zu haben; insbesondere hierzu\nmachen sie unterschiedliche Angaben. Die Einlassungen der\nAngeklagten FB und FEB werden von der Strafkammer\nohne Rechtsfehler als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen beurteilt. SEM hat erklärt, KER habe alle Getränke bezahlt, er habe an diesem Tag die \"Spendierhosen\"\nangehabt. Streit sei aufgekommen wegen einer früheren\n\"Haftsache\" - ein von SB und KB gemeinsam begangener\nversuchter Einbruchsdiebstahl - in die KW ihn \"hereingerissen\" habe. Die Strafkammer nimmt an, daß die frühere\nStraftat vor dem eigentlichen Tatgeschehen zur Sprache gekommen, aber nicht Anlaß für den Überfall gewesen sei.\n\n3. Die Strafkammer hat bei ihrer Annahme, die Angeklagten hätten KW nicht nur mißhandelt, sondern auch beraubt,\nmaßgebliche Umstände unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:\n\nDer Sachverhaltsschilderung muß entnommen werden, daß\nbereits die im \"Plus-Markt\" gekauften Getränke von Kb\nselbst oder mit seinem von ihm zur Verfügung gestellten\nGeld bezahlt wurden. DaB SCHE und Pe zunächst mit\neigenem Geld bezahlt und schon dabei vorgehabt hätten, sich\ndieses später mit Gewalt von KB wiederzubeschaffen, ergeben die Urteilsausführungen nicht. KW war dann auch von\nAnfang an beim gemeinsamen Trinken dabei und hat, ohne daß\neine weitere Vereinbarung ersichtlich ist, in der Folgezeit\nin der unterhalb der Wohnung befindlichen Gaststätte weiteres Bier gekauft. Mangels entgegenstehender Feststellungen\n\nmuß den Urteilsgründen entnommen werden, daß auch die in\nder Zeit von etwa 21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Morgens konsumierten Getränke aus dem Nachmittagseinkauf mit\ndem Geld von KW stammten.\n\nNach den weiteren Urteilsfeststellungen hat sich KB\nim Anschluß an die ärztliche Behandlung erneut in die Wohnung der Angeklagten SB und PB begeben, weil er\n\"mit den Angeklagten über den Verbleib des Geldes reden\"\nwollte. In der polizeilichen Vernehmung hatte er angegeben,\ner habe den Angeklagten SEW unterwegs getroffen und\ndieser habe ihm für den Fall einer Anzeige bei der Polizei\nSchläge angedroht. Es fehlt jede Erörterung dazu, weshalb\ner sich gleichwohl in die Wohnung begeben hat und, wie mangels anderslautender Feststellungen zugunsten der Angeklagten angenommen werden muß, sich dann nicht um den Verbleib\ndes Geldes gekümmert, sondern unmittelbar mit den beiden\nAngeklagten sechs Stunden lang gefeiert und getrunken hat.\nDie Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, wie die\nRückfahrt des KM mit dem Taxi bezahlt wurde, nachdem ihm\ndas gesamte verbliebene Geld weggenommen worden war, sowie\nob er sich gegenüber Familienangehörigen dafür rechtfertigen mußte, daß er, der ursprünglich Einkäufe tätigen wollte, ohne die abgeholte Arbeitslosenhilfe nach Hause kam.\nOffen bleibt schließlich, wann, durch wen und aus welchen\nGründen es zur Anzeige kam, obwohl KEB sich letztlich in\nbestem Einvernehmen mit den Angeklagten SB und run\nbefunden hatte.\n\n03\n\nDiese Umstände hätte die Strafkammer mitberücksichtigen\nund erörtern müssen. Ohne deren ausdrückliche Würdigung ist\ndie Möglichkeit, daß KEMMM mehr als 70 DM freiwillig ausgegeben und die Anzeige wegen Raubes nur zu seiner Rechtfertigung gegenüber Angehörigen erstattet hat, nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nJähnke Maier Detter\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-16/2-str-275-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-16/2-str-275-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.056061+00:00"}}