{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-06-09_2_StR_242_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"2 StR 242/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 242/93\n\nvom\n\n9, Juni 1893\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter D EEE zus KEEE. dort geboren am\nww. WEB 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nI5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 9. Juni\n1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklägten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1992 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie im übrigen im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Der Beschwerdeführer hat ordnungsgemäß gerügt, daß\nein Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbringung gemäß\ns 64 StGB weder in der Anklageschrift enthalten, noch vom\nGericht im Eröffnungsbesehluf oder in der Hauptverhandlung\ngegeben wurde (S 265 StPO). Der dem Senat durch die Verfahrensrüge zugängliche Akteninhalt ergibt, daß in der Anklageschrift zwar Ausführungen über die in den Diebstählen zugrundeliegende Drogensucht enthalten waren, in der schriftlichen Ladung der psychiatrischen Sachverständigen aber nur\n\nIE\n\ndie Problematik des S 21 StGB angesprochen wurde und der\nStaatsanwalt selbst im Schlußantrag die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten nicht erwähnt hat.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen seiner Erörterungen zu\n§ 64 StGB Ausführungen der Sachverständigen zu Absatz 2 der\nVorschrift wiedergegeben, wonach sie \"die Aussichten auf\neinen Erfolg der Entziehungskur zwar nicht besonders gut\n„... aber ... keinesfalls von vornherein ... aussichtslos\n(erachte), zumal der Angeklagte bisher noch keine Therapie\ndurchgeführt\" habe.\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat, obschon das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des S 64 Abs. 1\nSteB nachvollziehbar dargelegt hat, nicht mit letzter Ssicherheit ausschließen, daß dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Unterbringung nicht klar genug\nvor Augen geführt wurde und sie sich anderenfalls mit Erfolg - etwa unter Hinweis auf eine freiwillige Therapie\noder, im Gegenteil, wegen Aussichtslosigkeit - gegen die\nUnterbringungsanordnung hätten verteidigen können.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/2-str-242-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/2-str-242-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.669659+00:00"}}