{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-02","aktenzeichen":"2 StR 158/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S§ 22, 25 Abs. 2\n\nDer Grundsatz, daß alle Mittäter in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, gilt nur, wenn dieser Beteiligte dabei (noch) mit dem willen handelt, die Tat zur Ausfüh-\n\nrung zu bringen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S§ 22, 25 Abs. 2\n\nDer Grundsatz, daß alle Mittäter in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, gilt nur, wenn dieser Beteiligte dabei (noch) mit dem willen handelt, die Tat zur Ausfüh-\n\nrung zu bringen.\n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93 - LG Bonn\n\nE87\n\n87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 158/93\n\nvom\n2. Juni 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Christian Gerhard M ED aus Erin - 1.1,\ngeboren am &. EIS 1953 in BED,\n\n2. Alfred Walter Sch ED aus HEEB, geboren am\n@. GEB 1962 in KR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n“\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens\n(schwere räuberische Erpressung u.a.)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 2. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus wu\nals Verteidiger des Angeklagten MO,\n\nJustizangestellte EEENEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n®\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n87\n\n§ 7\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 12. Oktober\n1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Verabredung eines Verbrechens (schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub) schuldig gesprochen.\nDen Angeklagten MB hat es unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt; gegen den Angeklagten Sch\nhat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\n*\n\nten verhängt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie meint, die Angeklagten hätten nicht\n\nnur wegen Verabredung, sondern wegen Versuchs der genannten\nVerbrechen verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel wird\nvom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nIl.\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nZu Recht sind die Angeklagten lediglich der Verabredung\neines Verbrechens schuldig gesprochen worden. Die Auffassung der Revision, sie hätten die geplante Straftat bereits\nversucht, trifft nicht zu.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie beiden Angeklagten hatten vereinbart, die Eheleute\nD. in deren Haus zu überfallen und auszurauben. Später beschlossen sie, einen dritten Mittäter zu gewinnen und sprachen S. darauf an. Dieser sagte nach einigem Zögern seine\nBeteiligung zu. Ob er tatsächlich mitwirken wollte oder\nseine Zusage nur zum Schein gab, blieb ungeklärt. Später\noffenbarte er sich der Polizei und war jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab nicht (mehr) bereit, sich an der geplanten\nTat zu beteiligen. Er informierte die Polizei über den\nStand der Planung, während er die Angeklagten in dem Glauben ließ, daß er die Tat zusammen mit ihnen ausführen werde. Der Tatplan sah folgenden Ablauf vor:\n\nSs, sollte an der Haustüre klingeln und Frau D., die\nvoraussichtlich öffnen würde, überwältigen. Der Angeklagte\nMER sollte dann sofort in die Wohnung stürmen, Herrn D.\nin seine Gewalt bringen und ihn mit einem Telefonkabel oder\neinem ähnlichen Gegenstand fesseln. Anschließend sollten\nden Eheleuten die Augen verbunden werden. Danach sollte der\nAngeklagte Sch@B hinzukommen und die Eheleute zur Herausgabe des Tresorschlüssels oder zur Angabe der Zahlenkombination für den Tresor zwingen.\n\nAm 10. April 1992 fuhren die beiden Angeklagten und S.\nzum Tatort. Während der Angeklagte Sch@BB im Pkw blieb,\nging S., gefolgt von dem Angeklagten MER, zur Haustür und\nklingelte. Dies war für die am Tatort erschienene Polizei\ndas Zeichen zum Zugriff;. sie nahm die Angeklagten g8.\nsogleich fest.\n\n2. Die Angeklagten haben sich hiernach lediglich einer\nVerabredung zum Verbrechen schuldig gemacht, die geplante\nTat indessen noch nicht versucht.\n\nSoll nach dem Tatplan eine Straftat von mehreren Mittätern ausgeführt werden, so treten alle Mittäter in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Tatbegehung\nunmittelbar ansetzt (BCHSt 36, 249 f; BGHR StGB S 22 Ansetzen 3; Lackner, StGB 20. Aufl. § 22 Ran. 9 m.w.N.). Dies\nberuht darauf, daß sich bei Mittäterschaft jeder Beteiligte\ndie im Rahmen des Tatplans liegenden Tatbeiträge der Jeweils anderen zurechnen lassen muß. Für eine solche Zurechnung ist hier jedoch kein Raum. Zwar kann schon das Klingeln an der Haustür Versuch sein, wenn nach dem für die Be-\n\n87\n\ngehung eines Raubes oder einer Erpressung gefaßten Tatplan\ndas Opfer sofort nach dem Öffnen der Tür überfallen werden\nsoll (BGHSt 26, 201 ff; BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3; Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 22 Rdn. 44). Als Ausführungsbeginn ist es den anderen Tatbeteiligten aber nur ZU”\nzurechnen, sofern es sich für den Handelnden als mittäterschaftlicher Tatbeitrag darstellt, also von dem willen getragen ist, gemeinschaftlich mit den anderen Beteiligten\n\nzum Zwecke der Tatausführung zusammenzuwirken.\n\nDaran fehlt es. S. war zur Mitwirkung an der Tat nicht\n(mehr) bereit. Als er an der Haustür klingelte, gab er der\nPolizei damit das Zeichen zum zugriff. Er wollte dadurch\ndie Tat nicht fördern, sondern gerade verhindern. wiewohl\nsein Handeln äußerlich der mit dem Angeklagten getroffenen\nAbrede entsprach, lag darin kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag, weil er damit nicht den willen verband, die verabredete Tat zur Ausführung ZU bringen und an seinem Teil\ndaran mitzuwirken. Sein Handeln, das für ihn selbst kein\nVersuch war, kann daher den Angeklagten nicht als Beginn\nder Tatausführung zugerechnet werden (vgl. BGHR StGB § 22\nAnsetzen 3). Die Angeklagten haben mithin das Versuchsstadium nicht erreicht und sind folglich zu Recht nur einer\nVerabredung zum Verbrechen schuldig gesprochen worden.\n\n3. Auch die Strafaussprüche haben Bestand. Allerdings\nliegt ein Rechtsfehler insoweit vor, als das Landgericht\nbei der Bemessung der Strafen den Strafrahmen des S 250\nAbs. 2 StGB zugrundegelegt hat, anstatt vom Strafrahmen des\ns 239 a StGB auszugehen, der selbst bei Bejahung eines minder schweren Falles bis zur Höchststrafe von fünfzehn Jah-\n\n87\n\nren reicht (88 239 a Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB). Auf diesem\nFehler beruhen die Strafaussprüche jedoch nicht. Die Strafzumessungserwägungen, wie sie im Urteil ausführlich mitgeteilt sind, vermitteln dem Senat unter den besonderen Umständen des entschiedenen Falles, der lediglich eine Verabredung betrifft, die Gewißheit, daß die Strafkammer auch\nbei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens keine höheren\nFreiheitsstrafen verhängt hätte.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-02/2-str-158-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-02/2-str-158-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.415551+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-02/2-str-158-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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