{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-02","aktenzeichen":"2 StR 144/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 144/93\n\nvom\n2. Juni 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Graf Carl Johan Gustaf Wilhelm\n\n(Jan) > U A: f vv EEE us\nFEED 3 VB, geboren am W. EB 1941 in SCREEEEEEER\n\n(SCHMEEEEEED) ,\n\nwegen Betruges .\n\nWann \\\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uuumEEe\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iiiEnum»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8E\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n28. September 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft, deren\nRechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, macht\nmit der Sachrüge geltend, das Landgericht habe der Verurteilung einen zu niedrig bemessenen Betrugsschaden zugrundegelegt. Der Angeklagte rügt allgemein die Verletzung\nsachlichen und förmlichen Rechts.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache; zwar ist die\nVerfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und daher unzulässig\n(S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); doch erweist sich die Sachrüge\nals begründet.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte betätigte sich seit 1987 als Beiratsvorsitzender der WIE In Kom Beteiligungs- und\nVerwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: WIK), deren Geschäftszweck unter anderem Beratungs- und Bauträgertätigkeiten umfaßte. Geschäftsführer waren W. und L.\n\nDie WIK nahm Ende 1987 Beteiligungsverhandlungen mit\nder Ten Tr Pe GmbH (im folgenden: TTG)\nauf, in der Sch. Geschäftsführer war. Die TTG verfolgte damals das Projekt eines gewinnträchtigten Geschäfts in Jordanien, das den Bau einer Anlage für die Verarbeitung von\n\nE82\n\nAbfällen zu Düngerpellets zum Gegenstand hatte. Als das\nVorhaben an der Illiquidität der TTG zu scheitern drohte,\nerklärten sich die Geschäftsführer der WIK bereit, der TTG\nfinanzielle Mittel zur Ablösung von Altschulden und zur\nDeckung der Vorlaufkosten des Projekts zur Verfügung zu\nstellen; das Geld sollte durch eine kurzfristige Zwischenfinanzierung beschafft werden.\n\nSch. wandte sich zu diesem Zwecke an Dr. F.; dieser war\nDirektor einer deutschen Bank in Luxemburg und Verwalter\nzahlreicher Holdinggesellschaften. Eine dieser Gesellschaften, die IB AWP S.A. verfügte im Januar/Februar 1988\nüber kurzfristig, nämlich bis September/Oktober 1988 freie\nMittel in Höhe von etwa 500.000 DM. Dr. F. war bereit, aus\ndiesen Mitteln der WIK einen Kredit von 300.000 DM zu gewähren. Zur Absicherung sollte der Angeklagte ein Wertpapierdepot einbringen, das bei der SC@RB Handelsbanken in\nSEE unter der Bezeichnung \"HKH Prins wilh. Ba@iiils\ntör pensionsändamäl\" (zu deutsch: Seine Königliche Hoheit\nPrinz Wilh. Enkel für Pensionszwecke) geführt wurde. Nach\nluxemburgischem Recht darf eine Holdinggesellschaft Darlehensverträge nur mit Beteiligungsgesellschaften, nicht aber\nmit Dritten abschließen, während ein Wertpapierkauf zulässig ist. Deshalb wählte,Dr. F. für die Kreditgewährung die\nForm eines Aktien-Pensionsgeschäfts. Dabei handelt es sich\num einen Wertpapierverkauf durch den Kreditnehmer, der sich\ndem Kreditgeber gegenüber verpflichtet, nach Ablauf der\nKreditierungszeit die Wertpapiere zurückzukaufen und außer\ndem Kaufpreis ein zusätzliches Entgelt (Pensionsgebühr) zu\nentrichten.\n\nDr. F. erhielt von den Geschäftsführern der WIK verschiedene Unterlagen, darunter Depotauszüge des a)\nWertpapierdepots, außerdem Generalvollmacht und Vermögensaufstellung der Mutter des Angeklagten. Er ließ die Werthaltigkeit des Depots von einem Angestellten seiner Bank\nprüfen, der den Wert auf 750.000 DM taxierte.\n\nAm 29. Januar 1988 erreichte ihn die von L. per Fax\nübermittelte Nachricht, daß der Angeklagte einverstanden\nsei. Bereits zu dieser Zeit - wann genau, konnte die Kammer\nnicht feststellen - zahlte Dr. F. auf dringenden Wunsch von\nW., L. und Sch. 100.000 DM an die WIK, die das Geld zur\nTilgung fälliger Verbindlichkeiten der TTG einsetzte.\n\nAm 23. Februar 1988 trafen sich Dr. F., seine Frau, W,,\nL., Sch. und der Angeklagte in Luxemburg zur Vertragsunterzeichnung und Geldübergabe. Dr. F. unterbreitete dem Angeklagten den Vertragsentwurf, der in seinen wesentlichen\nPunkten wie folgt lautete:\n\n\"Aktien-Pensionsgeschäft\n\nDie TEM-A@EB S.A. ... kauft von ...\" (dem Angeklagten) \"die Wertpapiere seines bei der SvEEB Handelsbanken, SC unter der Bezeichnung ... geführten\nWertpapierdepots... Ein Kontoauszug ... ist Bestandteil dieses Vertrages\". (Der Angeklagte) \"anerkennt,\nden Kaufpreis von dreihunderttausend Deutsche Mark\nheute erhalten zu haben\". (Der Angeklagte) \"verpflichtet sich, diese Wertpapiere bis spätestens zum 23. August 1988 zum Preise von dreihunderttausend Deutsche\nMark zuzüglich einer Pensionsgebühr von 2 $ je angefangenen Monat Vertragslaufzeit zurückzukaufen. Der\nGesamtwiederverkaufspreis ist auf das Konto ... einzuzahlen ... Die Wertpapiere verbleiben ... im Depot bei\nder Sv@ER Handelsbanken. Der Verkauf wird keinem\nDritten angezeigt. Erst wenn\" (der Angeklagte) \"mit\n\n88\n\nAblauf des 23. August 1988 seiner Rückkaufverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die IB AB S.A.\nzur Offenlegung dieses Vertrages, zum Abzug der Wertpapiere ... und zu deren freihändiger Verwertung berechtigt ... Es gilt deutsches Recht ...\"\n\nDr. F. fragte den Angeklagten, ob er frei über das\nWertpapierdepot verfügen könne und keinerlei Rechte Dritter\nbestünden. Der Angeklagte wußte, daß dies nicht zutraf.\nLaut Testament seines Großvaters war der Vermögenswert des\nDepots zweckgebunden, nämlich zur Sicherung der Altersversorgung ehemaliger Bediensteter bestimmt. Jedwede Verfügung\ndarüber vor dem Ableben der Berechtigten war untersagt. Der\neigene Anteil des Angeklagten am Depotbestand betrug nur\n1/4. Soweit ihm hiernach ein eventueller Überschuß an Kapital und Erträgen gebührte, hatte er über seinen Anteil auch\nschon vertraglich verfügt.\n\nGleichwohl bejahte der Angeklagte wahrheitswidrig die\nFrage, weil ihm bewußt war, daß Dr. F. bei Kenntnis der\ntatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten die Auszahlung nicht\nvornehmen würde. Nach beiderseitiger Unterzeichnung des\nVertrags erhielt der Angeklagte von Dr. F. einen Briefumschlag mit 200.000 DM in bar, den er anW. weitergab. Ein\nGroßteil dieses Geldes floß der TTG zu, die später als Gesellschafterin in die WIK eintrat.\n\nDer vertraglich vorgesehene Rückkauf des Wertpapierdepots unterblieb. Der Angeklagte zahlte bei Fälligkeit weder\nRückkaufpreis noch Pensionsgebühren. Vergeblich wandte sich\nDr. F. dieserhalb mit mehreren Schreiben sowohl an ihn als\nauch an die Geschäftsführer der WIK. Namens der Im AGB\n\nS.,A. trat er die Rechte aus dem Aktien-Pensionsgeschäft an\neine andere Gesellschaft, die VB S.ı., ab. Sein Versuch, das Wertpapierdepot zu verwerten, mißlang, da die\nSV@EEEDB Handelsbanken unter Hinweis auf die vom Angeklagten\nverschwiegenen Umstände die Auslieferung der im Depot gehaltenen Wertpapiere verweigerte. Das Jordanien-Projekt\nscheiterte. Die TTG ging schließlich in Liquidation.\n\nIII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDie Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe der\nVerurteilung wegen Betrugs einen zu geringen Tat- und\nSchuldumfang zugrundegelegt; der Angeklagte sei nicht nur\nwegen der nach Vertragsunterzeichnung gezahlten 200.000 DM,\nsondern auch wegen der schon vorher geleisteten Zahlung von\n100.000 DM strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.\n\nDiese Auffassung geht jedoch fehl. Die Zahlung der\n100.000 DM könnte nur dann Gegenstand des Betrugsvorwurfs\nsein, wenn sie durch eine vom Angeklagten begangene oder\nihm kraft sukzessiver Mittäterschaft zuzurechnende Täuschungshandlung herbeigeführt worden wäre. Daran fehlt es.\nOb sich eine Täuschungshandlung hätte feststellen lassen,\nunterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung\n\ngE\n\n- eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Auf das Verhalten\n\ndes Angeklagten nach Zahlung der 100.000 DM kommt es nicht\nan.\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge\ndurch.\n\nDas Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Bewertung\ndes festgestellten Sachverhalts die Betrugsmerkmale der\nTäuschung, des Irrtums, der Vermögensverfügung und des erstrebten Vermögensvorteils mit fehlerfreier Begründung bejaht; indessen ist zu besorgen, daß es den Begriff des im\nBetrugstatbestand vorausgesetzten Vermögensschadens verkannt hat. Hierzu führt es in den Urteilsgründen lediglich\naus, der \"dem Vermögensvorteil entsprechende Schaden der\nvi 5... als Rechtsnachfolgerin der ID AB S.A.\"\nsei \"darin zu sehen, daß ihr - nach dem Ausfall der Hauptforderung - die Verfügung über die Rückkaufssumme nebst\nZinsen - durch Verwertung des Wertpapierdepots - bis heute\nentzogen wurde\" (UA S. 28). Darin lag aber nicht der nach\ns 263 StGB tatbestandsmäßige Vermögensschaden (Betrugsschaden), sondern vielmehr ein Nachteil, der sich als weitere\nFolge des dem Angeklagten vorwerfbaren Verhaltens eingestellt hat und demgemäß erst im Rahmen der Strafzumessung\nunter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Tatauswirkungen\n(S 46 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen war.\n\nDer Betrugsschaden selbst konnte nur in einem Vermögensnachteil bestehen, der unmittelbar durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführt\nworden war. Dafür kam es nicht darauf an, ob sich zu einem\nspäteren Zeitpunkt die VB S.A. wegen ihrer Forderung\ngegen den Angeklagten aus dem SCEEEB wWertpapierdepot\nbefriedigen konnte oder mit ihrer Forderung ausfiel. Ob ein\nVermögensschaden entstanden ist, richtet sich stets nach\ndem Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Entscheidend war daher die Vermögenslage der Beteiligten, wie sie sich darstellte, nachdem die IE Au S.A. aufgrund des Aktien-Pensionsgeschäfts den Betrag von 200.000 DM an den Angeklagten gezahlt hatte.\n\nDies entspricht den Grundsätzen, die nach ständiger\nRechtsprechung für die Feststellung eines Vermögensschadens\nbei der Erschleichung von Darlehen maßgebend sind. Ob die\nHingabe des Darlehens einen Vermögensschaden im Sinne des\n§ 263 StGB bewirkt, hängt davon ab, ob nach und infolge der\nDarlehensgewährung das Gesamtvermögen des Darlehensgebers\neinen geringeren Wert hat als vorher. Entscheidend hierfür\nist ein - für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellender - Wertvergleich zwischen dem Gegenstand des Darlehens und dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers.\nEs kommt darauf an, ob der Rückzahlungsanspruch dem überlassenen Darlehensbetrag gleichwertig ist. Minderwertig ist\ner unter Umständen dann, wenn es an einer Sicherheit fehlt,\naus der sich der Gläubiger bei ausbleibender Rückzahlung\nohne Schwierigkeiten, namentlich ohne Mitwirkung des\n\nSchuldners, befriedigen kann. Solchenfalls liegt in der\nTäuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich ausbedungenen Sicherheit eine vermögensschädigende Betrugshandlung. Trotz Vorspiegelung einer\nsolchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn\nder Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund\nder Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes\nschützen, wirtschaftlich sicher ist (RG JW 1934, 40; RGSt\n74, 129 £f.; BGH NJW 1964, 874; BGH StV 1985, 186 f.; 1986,\n203; ähnlich: BGH wistra 1988, 188, 190).\n\nDiese Grundsätze finden auch auf das hier festgestellte\nAktien-Pensionsgeschäft und die darauf beruhende Auszahlung des als \"Kaufpreis\" ausgewiesenen Kreditbetrags Anwendung. Unerheblich ist, daß dieses Geschäft, das der Sache\nnach eine Kreditgewährung zum Gegenstand hatte, in die\nRechtsform eines Kaufvertrages mit Rückkaufverpflichtung\ngekleidet war.\n\nBei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hat das\nLandgericht diesen Maßstäben nicht Rechnung getragen. Seine\nAusführungen zum Schaden wecken begründete Zweifel, ob es\nerkannt hat, daß es für die Frage des Betrugsschadens auf\nden Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Auszahlung\nder 200.000 DM ankam.\n\nDarauf beruht das Urteil allerdings nicht, soweit der\nEintritt eines Vermögensschadens im Sinne des S 263 StGB\nbejaht worden ist. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte durch Täuschung über die Verfügbarkeit des I 5\n\n- 12 -\n\nGEBE Wertpapierdepots die Auszahlung der 200.000 DM bewirkt und damit einen Vermögensschaden herbeigeführt hat.\nDieser Schaden bestand in der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem Kreditbetrag von\n\n200.000 DM, den der Angeklagte erhalten hatte. Der Rückzahlungsanspruch war durch das Sum» Wertpapierdepot\nnicht gesichert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die\nICE EB S.A. den darin befindlichen Wertpapierbestand\nüberhaupt rechtswirksam erworben hat: Jedenfalls bot ihr\ndas Depot keine vollwertige, zur Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs taugliche Sicherheit. Dieser Anspruch war\nauch nicht etwa ohnehin wirtschaftlich sicher. Daß die Vermögenslage des Angeklagten im Zeitpunkt des Aktien-Pensionsgeschäfts die sichere Erwartung gerechtfertigt hätte,\ner werde die 200.000 DM bei Fälligkeit aus eigenen Mitteln\nzurückzahlen können, war nach den Feststellungen zu seinen\npersönlichen Verhältnissen und zum weiteren Gang der Dinge\nausgeschlossen. Ebensowenig lagen sonstige Umstände vor,\ndie geeignet gewesen wären, den Kreditgeber vor dem Verlust\nseines Geldes zu schützen.\n\nAngesichts dieser Rechtslage hat der Senat geprüft, ob\ner, zumindest was den Schuldspruch betrifft, selbst abschließend in der Sache entscheiden kann, indem er den Tatund Schuldumfang auf den eigentlichen Betrugsschaden beschränkt, der in der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs bestand; dann wäre womöglich auch der Strafausspruch aufrechtzuerhalten gewesen, zumal es für die Bemessung der ohnehin milden Strafe keinen ins Gewicht fallenden\nUnterschied macht, ob der schließlich in Verlust geratene\nBetrag von 200.000 DM bereits den tatbestandsmäßigen Be-\n\nEE\n\n- 13 -\n\ntrugsschaden darstellte oder dem Angeklagten erst als verschuldete Auswirkung der Tat (S 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen\nwar. Indessen scheidet die Möglichkeit einer abschließenden\nSachentscheidung hier deshalb aus, weil das Landgericht mit\nder rechtsfehlerhaften Bestimmung des Betrugsschadens zugleich den zutreffenden Ansatz für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes verfehlt hat. Nur auf der Grundlage einer\nrechtsfehlerfreien Erfassung des Betrugsschadens läßt sich\nbeurteilen, ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist jJedoch nicht gegeben. Das Landgericht hat allerdings an zwei\nStellen Ausführungen gemacht, die sich auf den Schädigungsvorsatz beziehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt es\nmit, die Kammer sei \"überzeugt, daß der Angeklagte aufgrund\nder Art und Weise, wie ihm die Aussichten des Jordanien-Projekts seinerzeit durch die Zeugen\" W., L. und Sch. \"dargestellt wurden, der sicheren Annahme war, die 'Rückkaufverpflichtung' aus dem 'Aktien- Pensionsgeschäft' werde bei\nFälligkeit ohne weiteres aus den inzwischen realisierten\nErlösen aus dem Jordanien-Geschäft zu erfüllen sein\" (UA\n\nS. 26). Bei der rechtlichen Wertung führt es aus, es komme\nfür die Bejahung des Vorsatzes nicht darauf an, ob \"der Angeklagte ... darauf vertraute, daß es nicht zu einem Verlust kommen werde\" (UA S. 28).\n\nRichtig ist, daß - wie in Rechtsprechung und Schrifttum\nöfters betont wird - der Schädigungsvorsatz beim Darlehensbetrug nicht deshalb wegfällt, weil der Täter beabsichtigt,\nhofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können (statt aller: Lackner in LK 10. Aufl. S 263 Rdn. 257\n\nm.w.N.). Dies beruht darauf, daß Bezugsgegenstand solcher\nAbsichten, Hoffnungen oder Erwartungen lediglich die strafrechtlich unbeachtliche Wiedergutmachung eines bereits mit\nder Kreditgewährung entstandenen Schadens ist. Davon unberührt bleibt jedoch das Erfordernis, daß der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag\ngekannt haben muß. Dazu genügt freilich bereits seine\nKenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände\n(BGH bei Holtz MDR 1981, 810; BGH wistra 1988, 188, 190;\n1991, 307; BGH, Urt. v. 15. März 1979 - 4 StR 652/78 und\n13. März 1980 - 4 StR 13/80) und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH bei Dallinger MDR 1972, 197 £.; BGH, Urt. v.\n\n22. Okt. 1953 - 5 StR 159/53 und 6. Juli 1971 - 1 StR\n604/70).\n\nDas schließt indessen nicht aus, daß dem Täter der\nSchädigungsvorsatz fehlt, wenn er irrtümlich, womöglich\naufgrund unzutreffender Behauptungen Dritter, Tatsachen annimmt, die, lägen sie vor, die Realisierung des Rückzahlungsanspruchs als ungefährdet erscheinen ließen (Lackner\naa0 a.E.). Unter diesem Gesichtspunkt wird daher - soweit\nmöglich - näher festgestellt werden müssen, welche Erklärungen der Zeugen W., L. und Sch. den Angeklagten zu der\nAnnahme geführt haben sollen, die rechtzeitige Erfüllung\nder Rückkaufverpflichtung sei angesichts der zu erwartenden\nErlöse aus dem Jordanien-Geschäft sicher. Dabei dürfte\nfreilich eine bloß allgemein günstige Darstellung des geplanten Geschäfts und der sich damit angeblich eröffnenden\n\n88\n\n- 15 -\n\nGewinnaussichten (ohne konkrete Behauptung bestimmter, terminlich und betragsmäßig festgelegter und sicherer Zahlungseingänge) nicht ausreichen, den zumindest bedingten\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten in Frage ZU stellen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-02/2-str-144-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-02/2-str-144-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.390132+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-02/2-str-144-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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