{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-05-25_2_StR_153_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"2 StR 153/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 153/93\n\nvom\n\n25. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Ernst von CO aus Kup - S Eh -\nWEB, geboren am B. mp 1961 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n*\n\n84\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1992, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme\nderjenigen zum Alkoholgenuß des Angeklagten\nbleiben aufrechterhalten. Diese und alle weiteren Feststellungen werden aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils in dem\nder Beschlußformel zu entnehmenden Umfang.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 23. April 1993 unter anderem folgendes ausgeführt:\n\n\"Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration als rechtsfehlerhaft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen kommt in Betracht, daß\nder Beschwerdeführer am Tattage von 12.00 Uhr mittags bis\ngegen 21.30 Uhr nicht 3 Liter Bier, die der Tatrichter seiner Blutalkoholberechnung zugrunde gelegt hat (UA S. 50),\nsondern maximal 4 Liter Bier und 7 Magenbitter zu je\n0,02 Liter getrunken hatte. Als Bierkonsum sind festgestellt: Zum Mittagessen zwischen 12.00 und 13.00 Uhr eine\nDose Hefeweißbier zu 0,5 1, 4 oder 5 Dosen Bier zu 0,5 l am\nNachmittag und 1 oder 2 Bier auf dem Dorfplatz zwischen\n21.00 und 21.30 Uhr (UA S. 28). Geht man zugunsten des Angeklagten von den jeweiligen Höchstmengen aus und legt bei\ndem auf dem Dorfplatz getrunkenen 2 Bieren ebenfalls jeweils 0,5 1 zugrunde, ergibt sich die genannte Gesamttrinkmenge von 4 1 Bier. Unter Zugrundelegung der vom Tatrichter\nangenommenen Alkoholgehalte von 5 % für das Bier und 40 $\nfür den getrunkenen Magenbitter beträgt das Gesamtgewicht\ndes vom Angeklagten aufgenommenen Alkohols somit nicht\n164,8 9, sondern etwa 212 g. Nach der Widmark-Formel errechnet sich daraus unter Zugrundelegung des in den Urteilsgründen mitgeteilten Körpergewichts des Angeklagten\nvon 70 kg und eines Reduktionsfaktors von 0,7 ein Tatzeitblutalkoholwert von weit über 2 %0. Weshalb der Tatrichter\nseiner Berechnung einen dem Beschwerdeführer besonders ungünstigen Reduktionsfaktor von 0,9 zugrunde gelegt hat\n- allenfalls bei Leptosomen ist von einem Faktor von 0,8\nauszugehen (vgl. Forster, Praxis der Rechtsmedizin\nS. 451) -, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nBei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Tatrichter bei dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach S 21 StGB\nverneint hat, die bei Blutalkoholwerten von 2 %o an in Betracht kommen kann (vgl. BGHST 37, 231; 36, 286; BGHR StGB\ns 20 Blutalkoholkonzentration 12, s 21 Alkoholwirkungen 6)\nund die auch zur Annahme eines minder schweren Falles nach\ns 250 Abs. 2 StGB führen kann...\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt entgegen der Auffasssung des Generalbundesanwalts nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn\nder Grad der Alkoholisierung des Angeklagten könnte auch\nfür den Schuldspruch Bedeutung haben, so daß das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem\nUmfang aufgehoben werden muß. Allerdings können die von der\nfehlerhaften Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht berührten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers betreffen, aufrechterhalten werden.\n\nJähnke Maier Gollwitzer\nBode Streck\n\n84","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/2-str-153-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/2-str-153-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.044000+00:00"}}