{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-05-19_2_StR_645_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"2 StR 645/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 _StR 645/92\n\nvom\n19. Mai 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. med. Günther 5 EB ozus wem, geboren am\n@. EB 1941 in DEE.\n\nwegen Betrugs\n\n23\n\n83\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 19. Mai 1993 in der Sitzung vom 21. Mai\n1993 beschlossen:\n\nDie Sache wird nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen\nSenat für Strafsachen zur Entscheidung der fol-\n\ngenden Frage vorgelegt:\n\nIst die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nausgeschlossen, wenn der Vorsatz des Täters\n\nnicht von vornherein nach Tatdauer, Zahl der\nEinzelakte und Umfang des erstrebten Erfolgs\n\nbegrenzt ist?\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Kassenarzt\nund Facharzt für Nuklearmedizin, wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen reichte der Angeklagte\naufgrund eines spätestens im Jahre 1979 gefaßten Tatentschlusses in 21 Fällen in der Zeit von Anfang Oktober 1980\nbis Anfang Juli 1985 vierteljährlich die im jeweils abgelaufenen Quartal angefallenen Behandlungsausweise seiner\nPatienten an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein, nachdem er\nin die Behandlungsausweise hatte Kosten eintragen lassen,\ndie ihm nicht in der angegebenen Höhe entstanden waren oder\ndie er insgesamt nicht zur Abrechnung stellen durfte. Dabei\nging er folgendermaßen vor:\n\n- Der Angeklagte hatte spätestens im Jahre 1979 Listen\n\nmit Geldbeträgen für Radionuklidkosten (Material-, Beschaffungs- und Aufbereitungskosten für Radionuklide) erstellt, die im Durchschnitt etwa doppelt so hoch waren\nwie die tatsächlich entstandenen Kosten. Entsprechend\nseiner allgemein gegebenen Anweisung trugen die Arzthelferinnen, die an der Berechtigung der Kostenansätze nicht\nzweifelten, nach jeweils durchgeführter Behandlung aus\ndiesen Listen die Beträge in die einzelnen Behandlungs-\n\n83\n\nausweise ein. Die Listen mit den Geldbeträgen blieben bis\nauf wenige unbedeutende Ausnahmen während des gesamten\nTatzeitraums unverändert.\n\n- Im Zusammenhang mit nuklearmedizinischen Untersuchungen,\ndie der Angeklagte in einem Fremdlabor hatte durchführen\nlassen, stellte er Radionuklidkosten zur Abrechnung, die\ner, weil sie nicht bei ihm entstanden waren, nicht geltend machen durfte. Auch insoweit hatte er - ebenfalls\nvor dem Tatzeitraum - dem Praxispersonal Listen mit von\nihm festgesetzten Geldbeträgen zur Verfügung gestellt;\ndiese Listen ergänzte er, wenn eine neue Art von Untersuchungen aufgenommen wurde.\n\nNach Ablauf jedes Quartals wurden die Behandlungsausweise zusammen mit den vom Angeklagten unterschriebenen\nSammelerklärungen (je eine für RVO-Kassen, Ersatzkassen und\nsonstige Kostenträger), in denen er die Erbringung und die\nRichtigkeit der zur Abrechnung eingereichten Leistungen\nversicherte, in den ersten Tagen des Folgemonats an die KV\nübersandt. Zuvor waren die Behandlungsausweise vom Praxispersonal, teilweise unter seiner Mitwirkung, nach einem\nvorgegebenen System geordnet worden; diese Arbeit beanspruchte in der Regel eineinhalb bis zwei Arbeitstage, an\ndenen die Praxis geschlossen war. Die Zahl der eingereichten Behandlungsausweise schwankte pro Quartal zwischen\n2.000 und etwas über 3.000, wobei auf ihnen 3.000 bis über\n7.000 nuklearmedizinische Leistungen eingetragen waren.\n\ngenden Quartals, hatte die KV die Honorarabrechnungen fertiggestellt, aus denen sich erstmals ergab, was die Kassen\n\n75.000 DM im Jahre 1982 anstieg, war zum einen auf sinkende\nSachkosten und zum anderen auf überproportionale Steigerung\nder Patientenzahlen zurückzuführen. In den Jahren von 1983\n\nbis 1985 pendelte sich der durchschnittliche Schadensbetrag\n\ndie ungerechtfertigten Forderungen vierteljährlich so lange\nwie möglich erheben wollte,\n\n§ 3\n\nII.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als\neine fortgesetzte Handlung des Betrugs beurteilt. Die den\nTrägern der gesetzlichen Krankenversicherungen entstandenen\nSchäden seien auf einen Entschluß zurückzuführen, den der\nAngeklagte vor dem Tatzeitraum gefaßt, in der Folgezeit nie\ngrundsätzlich in Frage gestellt und nur bei gegebenem Anlaß\nim Detail modifiziert habe. Den jeweiligen \"Quartalsabrechnungen\" habe kein neuer Tatentschluß zugrundegelegen. Vielmehr habe es sich dabei um einen mechanischen Sammel- und\nOrdnungsvorgang gehandelt, der sich in eingefahrenen Bahnen\nviermal im Jahr wiederholt habe und bei dem in Anbetracht\nder Vielzahl der abzurechnenden Leistungen sowie der Kürze\nder zur Verfügung stehenden Zeit eine Prüfung und etwaige\nKorrektur der Eintragungen nicht mehr möglich gewesen sei.\n\nDie fortgesetzte Handlung umfaßt auch Teilakte, die\nim Falle ihrer Beurteilung als rechtlich selbständige Taten\nverjährt wären.\n\nIII.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden; dies bedarf keiner weiteren Darlegung.\n\n2. Der Senat erachtet auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als rechtfehlerfrei.\n\n83\n\nDie Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der - im Gegensatz zum Urteil des 3. Strafsenats vom 14. November 1990\n- 3 StR 160/90 = wistra 1991, 177 - in allen bisher von ihm\nentschiedenen Fällen quartalsweiser betrügerischer Abrechnung durch Kassenärzte die Annahme eines (vorweg gefaßten\noder erweiterten) Gesamtvorsatzes beanstandet hat\n\nBGHSt 36, 320; wistra 1990, 146; NStZ 1992, 436; wistra\n1992, 296; wistra 1992, 340\n\nsteht dem nicht entgegen. Die dort aufgezeigten Rechtsfehler lagen jeweils in unzureichenden tatsächlichen Feststellungen, zudem in Fällen mit anders gelagerten Sachverhalten. Hier ist entscheidend, daß der Angeklagte mit den für\nden ganzen Tatzeitraum im wesentlichen unverändert gebliebenen Vorgaben gegenüber den Arzthelferinnen, die die Kostenberechnung für richtig hielten und von denen er deshalb\nkeine Widerstände zu erwarten hatte, den Tatablauf für Dauer organisiert (vgl. BGH NStZ 1991, 541; Urt. v. 26. Januar\n1993 - 5 StR 625/92) und bei Berücksichtigung der bei der\njeweiligen Abrechnung in kurzer Zeit zu bewältigenden rein\nmechanischen Arbeit sich selbst eine Prüfung und Korrektur\nder Falschangaben unmöglich gemacht hatte. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen berechtigten die Strafkammer zu dem Schluß, daß der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums aufgrund des zuvor gefaßten Entschlusses\nhandelte und die quartalsweise Einreichung der Behandlungsausweise zusammen mit der Versicherung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenberechnung kein Ergebnis neuer grundsätzlicher Überlegungen, sondern Routine war.\n\nDer ausreichend enge zeitliche Zusammenhang zwischen\nden Teilakten war gegeben und vom Vorsatz umfaßt. Die Täuschungshandlungen wurden vom Angeklagten regelmäßig alle\ndrei Monate begangen. Welcher Zeitabstand zur Begründung\ndes Fortsetzungszusammenhangs noch genügt, läßt sich nicht\nfür alle Fälle einheitlich bestimmen. Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren. Bei der\nhier gegebenen Regelmäßigkeit des gesamten Tatgeschehens\nsind auch insoweit die zu fordernden Voraussetzungen nach\nder Auffassung des Senats erfüllt (vgl. auch BGH NStZ 1991,\n541; BGH wistra 1993, 104; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 -\n5 StR 625/92). Es kommt hinzu, daß jede Täuschungshandlung\nmonatliche Abschlagszahlungen bewirkte, das heißt zu monatlichen Schädigungen der Kassen und Bereicherungen des Angeklagten führte, der jeweilige Teilakt sich somit bis zur\nSchlußabrechnung und -zahlung hinzog, die wenige Tage vor\nund teilweise sogar nach der neuen betrügerischen Einreichung von Behandlungsscheinen erfolgte. Überdies hatte der\nals Grundlage für die monatlichen Abschlagszahlungen dienende, ebenfalls zu hohe Erstattungsbetrag eines bereits\nabgerechneten Quartals Auswirkungen über mehrere Quartale\nhinweg.\n\nIV.\n\nDer Prüfung und Entscheidung bedarf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortete\nFrage, ob der vom Landgericht festgestellte, hinsichtlich\nder Dauer des betrügerischen Verhaltens und damit der Zahl\nder Einzelakte sowie des Schadensumfangs nicht begrenzte\nVorsatz des Angeklagten als Voraussetzung für die Annahme\n\neiner fortgesetzten Handlung genügt. Das Landgericht hat\nsich mit seiner Beurteilung im Rahmen der Entscheidungen\nBGHSt 12, 148, 155; 26, 4 gehalten.\n\n1. Diese Auffassung findet sich bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es hat zwar im Urteil RGSt\n51, 305, 308 als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung verlangt, daß \"der Vorsatz des Täters\nvon vornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen\nstoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist\". Die Beziehung zwischen Gesamtvorsatz und Gesamterfolg wurde in RGSt 58, 19, 20 dahin\npräzisiert, daß der Vorsatz von vornherein \"auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise - wenn auch\nnicht ganz bestimmt - vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen abschnittsweise (stückweise) zu verwirklichenden\nGesamterfolg\" gerichtet sein muß. Eine ganz bestimmte Vorstellung von der zeitlichen Grenze des strafbaren Tuns wurde damit nicht gefordert.\n\nIm Fall RGSt 55, 129, 134, 136 hatte der Angeklagte\nwiederholt Beleidigungen mit dem Ziel begangen, den Nebenkläger so lange anzugreifen, bis dieser ihn gerichtlich belange. Bei dieser Sachlage stand nicht fest, ob der Nebenkläger sich wehren würde und gegebenenfalls wann. Gleichwohl hat das Reichsgericht dieses Ziel des Angeklagten als\neine von vornherein bestimmte Schranke angesehen, das der\nTatrichter als Beweisanzeichen dafür verwenden durfte, daß\n\n85\n\n- 10 -\n\ndas Vorgehen des Angeklagten von einem in den Einzelhandlungen stückweise zur Ausführung gelangten Vorsatz getragen\nworden sei.\n\nIn drei anderen Entscheidungen wurde ein Gesamterfolg\nin diesem Sinne aber nicht verlangt: In dem in RGSt 51,\n171, 174 £f, entschiedenen Fall hatte der Angeklagte im Rahmen seines Geschäftsbetriebs in einer Vielzahl von Einzelhandlungen sowohl beim Einkauf als auch beim Verkauf wiederholt gegen eine Höchstpreisregelung verstoßen. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Tatgericht stand dabei nicht entgegen, \"daß der Täter die Geschäfte im einzelnen nicht von vornherein übersieht, ihre Zahl nicht abgrenzen kann und sich ihre besondere Gestaltung noch nicht vorzustellen vermag\". In RGSt 50, 83, 84 hat das Reichsgericht\nausgeführt: \"Wer ... eine Brennereianlage so einrichtet\noder einrichten läßt, daß es möglich ist, dadurch dauernd,\nheimlich, unversteuert Branntwein abzuleiten, kann dies mit\ndem einheitlichen Vorsatz tun, durch Benutzen dieser Einrichtung so oft und so lange Branntweinsteuer zu hinterziehen, als er sie in Betrieb setzt. Daß ein fortgesetztes\nVergehen aber nur dann angenommen werden könnte, wenn der\nTäter schon bei Beginn der Ausführung den Umfang und Erfolg\naller späteren Ausführungshandlungen genau vorherzusehen in\nder Lage ist, kann bei Steuerhinterziehungen um so weniger\nangenommen werden, als gerade bei diesen der Täter überhaupt in vielen Fällen den Umfang der eintretenden Hinterziehungen nicht zu beurteilen vermag, während an seinem\nwillen, sie in dem Umfang zu begehen, die sich aus seiner\nTätigkeit ergibt, nicht gezweifelt werden kann\" (ähnlich\nRGSt 32, 337, 339). Schließlich wurde im Urteil RGst 75,\n\n93\n\n- 11 -\n\n207 zu einem Fall der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\nzwar erneut ausgesprochen, \"daß die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn der\nVorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt\".\nDiesen hat das Reichsgericht aber nur deswegen als nicht\nfestgestellt erachtet, weil die ersten Handlungen zeitlich\nzu weit auseinanderlagen und dem angefochtenen Urteil lediglich \"ein allgemeiner Vorsatz, im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen\", zu entnehmen war. Im übrigen hat es ausgeführt: \"Bei einem Schamverletzer kann ein\nGesamtvorsatz dann angenommen werden, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben in örtlicher Hinsicht oder in bezug auf\ndie betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von\nvornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm als günstig\nerscheinenden Umstände, ausnutzen will\".\n\nDiese Entscheidungen machen deutlich, daß das Reichsgericht mit der Forderung, der Gesamtvorsatz müsse auf einen Gesamterfolg ausgerichtet sein, eine Begrenzung der\nVorstellung des Täters nach Tatdauer und Zahl der Einzelakte nicht als kennzeichnendes, für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs vorauszusetzendes Merkmal angesehen\nhat. Eine Entscheidung, in welcher der Begriff des Gesamterfolgs in diesem Sinne definiert worden wäre, ist, soweit\nersichtlich, nicht ergangen.\n\n2. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsinstitut der\nfortgesetzten Handlung übernommen. Die Rechtsprechung zu\nder hier erörterten Frage hat sich wie folgt entwickelt:\n\n- 12 -\n\na) In der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 wurde als\nkennzeichenendes Merkmal des Gesamtvorsatzes genannt, \"daß\ner vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt. ... daß er den späteren Gesamterfolg in\nseinen wesentlichen Umrissen erfaßt\". Dabei handelt es sich\njedoch nicht um eine Definition des Begriffes \"Gesamtvorsatz\" im Rahmen konkreter Sachverhaltsprüfung, sondern um\nnicht tragende Erwägungen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls bei der Darlegung, daß die fortgesetzte Handlung eine Verbrechenseinheit sei und nur sie als ganzes, nicht\naber der darin aufgegangene Einzelakt eine \"Tat\" sei.\n\nIm Urteil BGHSt 2, 163, 167 verlangte der Bundesgerichtshof (in einem Hinweis nach Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers) Zurückhaltung bei der Beurteilung\nder Frage, \"wann ein Täter auf geschlechtlichem Gebiet von\nvornherein darauf ausgeht, einen bestimmten Gesamterfolg\ndurch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen herbeizuführen (Gesamtvorsatz) ... Immer wieder ist\nzu betonen, daß der Entschluß, künftig bei sich bietenden\nGelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz begründet. Er besteht\nimmer auch darin, daß der von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207\". Damit war aber nicht ein\nauf einen abgeschlossenen Tatzeitraum oder eine bestimmte\nzahl von Einzelakten gerichteter Vorsatz des Täters gefordert. Der Sinn der Ausführungen erschließt sich aus den\nnachfolgenden Hinweisen, daß im angefochtenen Urteil die\n\n83\n\ngleichen, gegen einen Gesamtvorsatz sprechenden zeitlichen\nAbstände der Einzelhandlungen festgestellt seien wie in\nRGSt 75, 207, 209 und vor allem zu beachten sei, \"daß eine\nauf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung\nregelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung\ngleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher ... einer Augenblicksregung\n\nb) Daß ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz\n\"nicht nur dann (vorliegt), wenn das Ergebnis der Gesamttat\nim wesentlichen von vornherein ins Auge gefaßt wird\", hat\nder Bundesgerichtshof erstmals in der Entscheidung BGHSt\n12, 148, 155 f zur Beteiligung an einem Verdingungskartell\nausgesprochen: \"Ein Gesamtvorsatz kommt auch in Betracht,\nwenn der Täter, wie hier, zusammen mit anderen Unternehmern\nan einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger\njJährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für\ngewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer in bestimmter\nWeise auszuschalten ... Daß die Gesamttat von vornherein\nzeitlich einigermaßen bestimmt ist, trifft häufig zu, es\ngehört aber bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht\nnotwendig zum Gesamtvorsatz\" (siehe auch BGHSt 16, 124,\n129). Dem hat sich der vorlegende Senat im Urteil BGHSt 26,\n4 (Goldschmuggel) für Fälle angeschlossen, in denen \"die\nTat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und\nzum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut\nauf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu\n\nverletzen\".\n\nIn der Folgezeit sind von allen Strafsenaten entsprechende Entscheidungen ergangen. Dabei wurden teilweise in\nden Begründungen bestimmte - je nach Deliktsart unterschiedliche - Umstände als für dieses Ergebnis indiziell\n\ndargestellt:\n\n- 15 -\n\nZu Umsatzsteuerhinterziehung:\n\nUrt. v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9\nUrt. v. 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38, 165\nUrt 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 = NJW 1991, 3225\nUrt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92\n(\"Institutionalisiertes\" Tatgeschehen)\n\n<\n\nZu Sexualstraftaten:\n\nUrt. v. 24. März 1992 - 1 StR 323/91 = Gesamtvorsatz 37\n\nBeschl. v. 25. März 1992 - 1 StR 57/92 = Gesamtvorsatz 38\n\nUrt. v. 16. März 1993 - 1 StR 42/93\n\nBeschl. v. 6. November 1992 - 2 StR 519/92 =\nGesamtvorsatz 47\n\nBeschl. v. 19. November 1992 - 4 Str 522/92 =\nGesamtvorsatz 48\n\nBeschl. v. 16. März 1993 - 4 StR 81/93\n\nBeschl. v. 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 = Gesamtvorsatz 50\n\nBeschl. v. 10. November 1992 - 5 StR 545/92 =\nGesamtvorsatz 51\n\nBeschl. v. 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93\n(\"Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden\nhäuslichen oder familiären Verhältnissen\")\n\n*soweit künftig nur \"Gesamtvorsatz\" oder \"Gesamtvorsatz,\nerweiterter\" angeführt wird, ist jeweils diese Fundstelle\ngemeint.\n\n83\n\n- 16 -\n\nZu Betäubungsmitteldelikten:\n\nUrt. v. 16. Januar 1985 - 2 StR 590/84 = BGHSt 33, 122\n\nUrt. v. 22. Mai 1987 - 2 StR 208/87 = Gesamtvorsatz 4\n\nUrt. v. 7. April 1993 - 2 StR 517/92\n(\"Eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem, dessen\nsich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne\nGeschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen\")\n\nZu Hehlerei:\n\nBeschl. v. 4. Mai 1993 - 5 StR 69/93\n(eingespieltes Liefer- und Bezugssystem)\n\nZu Bestechlichkeit:\n\nGesamtvorsatz 28\nwistra 1993, 104\n\nUrt. v. 9. November 1990 - 1 StR 538/89\nUrt. v. 2. Dezember 1992 - 2 StR 327/92\nUrt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92\n\n(\"Einheitliche Unrechtsvereinbarung\")\n\nZu Diebstahl:\n\nUrt. v. 9. August 1977 - 1 StR 163/77\n\nZu_ Untreue:\n\nUrt. v. 26. Januar 1977 - 2 StR 688/76\nBeschl. v. 7. August 1981 - 2 StR 341/81\n\n83\n\nZu Betrug (und Urkundenfälschung)\n\nUrt. v. 11. November 1980 - 1 StR 506/80 = StV 1981, 126\nBeschl. v. 28. November 1980 - 2 StR 680/80 = StV 1981, 124\n\nZu Straftaten gegen die Umwelt (SS 324, 326 StGB):\n\nUrt. v. 31. Oktober 1986 - 2 StR 33/86 = NStZ 1987, 323\n\nUrt. v. 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 = wistra 1991, 339\n(siehe hierzu die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte)\n\nc) aa) Demgegenüber hat der 3, Strafsenat im Beschluß\nvom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= Stv 1992, 510 = wistra\n1992, 212 = BGHR a.a.0. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug)\nNStZ 1992, 381) in Abkehr von seiner im Urteil vom 12. Mai\n1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR 2.2.0. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit\nKreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:\n\n\"Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991\n= 5 StR 536/91 (NStz 1992, 189, 190 ...) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner \"Begrenzung\" der Tatdauer, könne also\nauch ein sog. 'open-end-Vorsatz' sein, würde das\nnicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nin Einklang Stehen ... Genau wie in den vom\n\n5. Strafsenat genannten Entscheidungen des\n\n4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in dem\nGesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem\nfür einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenig-Stens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entsScheidendes Kriterium zur inneren Tatseite einer\nfortgesetzten Handlung ... Das für das unerlaubte\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend\nangesehene 'eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem' ... ist nicht auf andere Straftatbestände zu\nübertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1992 - 3\nStR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt,\"\n\n- 19 -\n\nbb) Auch der 4, Strafsenat hat in den oben III 2 bereits erwähnten Entscheidungen - zusätzlich zu den sich aus\nden Tatsachenfeststellungen ergebenden Aufhebungsgründen -\n(nicht tragende) normative Erwägungen angestellt. So hat er\netwa in dem Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91 = NStZ\n1992, 436 die Auffassung vertreten, daß es in Anlehnung an\ndie restriktive Anwendung der Rechtsfigur der fortgesetzten\nHandlung im Steuerstrafrecht (BGHSt 36, 105, 111 ff) nicht\nfernliege, auch bei der betrügerischen kassenärztlichen Abrechnung \"von vornherein den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Teilakte sowie die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu verneinen.\"\n\nV.\n\n1. Grundlage der Vorlegungsfrage sind die allgemein\nanerkannten sonstigen Voraussetzungen des Rechtsinstituts\nder fortgesetzten Handlung. Nach der einhelligen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofes müssen\n\nGleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und\nder Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher\nZusammenhang zwischen, den jeweils den Straftatbestand erfüllenden Teilstücken des Gesamtgeschehens objektiv gegeben und subjektiv vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.\n\nBezüglich der - zwar ebenfalls einhellig erhobenen -\nForderung, daß der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet\nsein muß, zeigen jedoch die vorstehenden Darlegungen, daß\n\n85\n\n- 20 -\n\nin der Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs unterschiedliche Auffassungen bestehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es genügt,\n\nwenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe für einen überschaubaren\nZeitraum - aber nicht notwendig bis zum letzten\nder im Ergebnis ausgeführten Teilakte - eine\nkonkrete Vorstellung darüber hat, wo, in welchen\n(engen) Zeitabständen und bei welchen Gelegenheiten er die (gleichartigen) künftigen Teilakte\nbegehen sowie welche ungefähren Auswirkungen (an\nSchaden, ungerechtfertigter Bereicherung usw.)\nsein Verhalten haben wird,\n\noder ob zusätzlich erforderlich ist,\n\ndaß er schon zu Beginn der Handlungsreihe eine\nkonkrete Vorstellung über deren zeitliches Ende\nsowie über die Zahl der Einzelakte und den Umfang des erstrebten Erfolgs im gesamten Tatzeitraum haben muß.\n\n2. Der vorlegende Senat beantwortet die Frage in dem\nerstgenannten Sinn. Hierfür sprechen nach seiner Auffassungs insbesondere folgende Gründe:\n\na) Bestimmte Geschehensabläufe - auch solche, deren\nBeendigung nicht schon von vornherein vom Täter ins Auge\ngefaßt war, sondern sich erst während der Ausführung des\nEntschlusses ergeben hat - lassen sich sachgerecht nur in\n\n- 21 -\n\nihrem Zusammenhang zutreffend erfassen und beurteilen; dagegen würde ihre Auflösung in Handlungsabschnitte zu gekünstelten, die Wirklichkeit und den Unrechtsgehalt verfälschenden Ergebnissen führen. Das gilt zum Beispiel für die\nden genannten Entscheidungen RGSt 50, 83, 84 und BGHSt 12,\n148, 155 £f zugrundeliegenden Sachverhalte; desgleichen ist\nhier der mit Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77 entschiedene Fall zu erwähnen, in dem ein Betriebsangehöriger\nfortlaufend große Mengen eines kleinformatigen Produkts\n\n- in eineinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme 30.000 Einheiten im Gesamtwert von 60.000 DM - in der Aktentasche\nmitgenommen und verkauft hatte. Vergleichbare Sachverhalte\nlassen sich im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Deliktsarten vorstellen. Als Beispiele seien etwa die Straftaten gegen die Umwelt (siehe die Sachverhalte in BGHSt 34,\n211; 37, 21; BGH NStZ 1987, 323; BGH wistra 1991, 339) oder\ndie Entziehung elektrischer Energie erwähnt. Dasselbe gilt\nfür Betäubungsmitteldelikte, wobei das \"eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem\", für das ein die Gesamttat umfassender Vorsatz nicht erforderlich ist, keine unübertragbare Sondererscheinung, sondern lediglich die typisierende\nUmschreibung der Umstände ist, die auch sonst für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorausgesetzt werden\n(BGH, Urt. v. 7. April 1993 = 2 StR 517/92 Ss. 8 £).\n\nBei einer Vielzahl laufend vorgenommener Einzelhandlungen kann es so liegen, daß sich zwar deren Mindestzahl,\nder Tatzeitraum und der bewirkte Gesamtschaden, nicht aber\nfür jede Einzelhandlung der genaue Zeitpunkt und Umfang sowie eine etwaige Überschneidung mit anderen feststellen\nlassen. Der Forderung nach einer Aufgliederung in rechtlich\n\n83\n\nselbständigen Taten könnte das Gericht nicht oder nur durch\nAnnahmen, die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen können, nachkommen. Die gebotene Anwendung des Zweifelssatzes in jedem Einzelfall würde zu Ergebnissen führen,\ndie den Täter im Hinblick auf den jeweiligen Schuldumfang\n- unter Umständen bis zum Freispruch zur Vermeidung künftiger Doppelbestrafung - oder zumindest bei den Straffestsetzungen in ungerechtfertigter Weise begünstigen können. Dazu\n\nzwingt nichts.\n\nb) Darüber hinaus führt die vom vorlegenden Senat abgelehnte Auffassung zu unannehmbaren Wertungswidersprüchen:\nDaß Sachverhalte der genannten Art dann, wenn der Täter\nschon zu Beginn der Handlungskette auch deren Beendigung\nusw. konkret geplant hatte, je nach Lage des Falles die Bestimmung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts ermöglichen und die Beurteilung als fortgesetzte Handlung rechtfertigen können, entspricht allgemeiner Auffassung. Dies\nwird - aus dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Rechtsanwendung oder Vermeidung künstlicher Aufspaltung zusammenhängender Geschehensabläufe (vgl. etwa R6GSt 70, 243, 244;\nBGHSt 35, 318, 323) - selbst für solche Fälle anerkannt, in\ndenen eine genaue Bestimmung jedes Einzelakts und damit die\nAufspaltung der Handlungskette in selbständige Taten grundsätzlich möglich wäre.\n\nDieselben Voraussetzungen einschließlich der Möglichkeit der Feststellung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts können aber auch dann gegeben sein, wenn der Täter\nnach seinem ursprünglichen Entschluß so lange wie möglich\nweitermachen wollte und die Beendigung der Handlungsreihe\n\nsich erst in deren Verlauf aus objektiven oder subjektiven\nGründen ergab. Nur auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nkann es ankommen. Weshalb der begrenzte oder unbegrenzte\nAnfangsentschluß für sich allein ein Kriterium für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Instituts der fortgesetzten Handlung sein könnte, ist nicht zu erkennen. Das\ngilt insbesondere dann, wenn in Fällen der erstgenannten\nArt auch ein auf einen sehr langen Zeitraum gerichteter\nTatvorsatz - nach BGH, Beschl. v. 29. Mai 1990 -\n\n4 StR 196/90 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 21: Dauer des\nLaufs einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall - der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegensteht.\n\nNach dem Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. April\n1993 - 1 StR 173/93 zum Fall einer mit unbegrenztem Tätervorsatz über 17 Jahre fortgeführten Reihe von Untreuehandlungen \"bedarf dann, wenn sich der Täter entschlossen hat,\nüber einen unbestimmt langen, sich über Jahre erstreckenden\nZeitraum zu handeln, die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE S 52 StGB Nr. 39 m.w.Nachw.)\". Diese Ausführungen geben Anlaß zu der Überlegung, ob die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Täter ausreichend klare\nVorstellung bezüglich des in der ferneren Zukunft liegenden\nTeils der Handlungsreihe hatte, je nach Art des Tätervorsatzes grundsätzlich unterschiedliche Probleme aufwirft,\ndie für die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung bedeutsam sein können. Das ist aber nicht\nder Fall. Zwar können sich insoweit aus einem objektiv und\nnach dem Tätervorsatz auf einen Endzeitpunkt ausgerichteten\n\n83\n\n- 24 -\n\nBezugsrahmen (betrügerisch erwirkte kontinuierliche Prämienzahlung für die Dauer des Laufs einer Lebensversicherung) besonders beweiskräftige Anhaltspunkte ergeben. Ebenso sind aber für Fälle eines unbegrenzten Tätervorsatzes\nobjektive Umstände denkbar (auf Dauer angelegte und nicht\nohne weiteres zu verändernde Organisation, Anweisung an\nAusführende), die eine tragfähige Grundlage für die dahingehende Überzeugungsbildung abgeben.\n\nc) Die Forderung, der Gesamtvorsatz müsse \"sämtliche\"\nEinzelakte der geplanten Handlungsreihe umfassen, er müsse\nauf einen nach Tatdauer usw. begrenzten Gesamterfolg gerichtet sein, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher nicht näher begründet worden. Sie wiederholt\ninsoweit früher verwendete Formulierungen, denen aber, weil\nsie nicht tragend oder nur am Einzelfall orientiert sind,\nkeine umfassende Prüfung aller vergleichbaren Sachverhalte\nzugrundeliegt.\n\nDer Begriff \"Gesamterfolg\" ist - soll dem Wortsinn\nkeine Gewalt angetan werden - nicht geeignet, die hier er-Örterten Sachverhalte zutreffend zu erfassen. Das zeigt\nsich - außer bei Betäubungsmitteldelikten, wo die Feststellung eines von vornherein begrenzten Tätervorsatzes nicht\ngefordert wird - insbesondere bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Für diesen Bereich finden sich\nauch in der Rechtsprechung des 3. und des 4. Strafsenats\nEinschränkungen, indem zum Beispiel im Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 die dahingehende Forderung abgeschwächt und im Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93\n\n- 25 -\n\ninsoweit aufgegeben wird. Welche Bedeutung hier der Begriff\ndes \"Gesamterfolgs\" hat und welcher Leitgedanke ihm zugrundeliegt, bleibt offen.\n\nVI.\n\nIn vorliegendem Fall hat der Angeklagte einen auf eine zeitlich nicht begrenzte Handlungreihe gerichteten Tatentschluß gefaßt. Auch wenn er diesen in der Folgezeit routinemäßig ausgeführt hat, waren alle in Quartalsabständen\nbegangenen Einzelakte von diesem Vorsatz getragen und wurden in der Voraussicht und mit dem Willen verübt, im Folgequartal in gleicher Weise tätig zu werden. Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nauch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte\nvor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf\n(einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt\n19, 323; 23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März\n1993 - 1 StR 818/92). Sofern die Annahme einer fortgesetzten Handlung vom Vorliegen eines die Zeitdauer und die Auswirkungen der Handlungsreihe einschließenden Gesamtvorsatzes abhängig ist, könnte der vorlegende Senat deshalb den\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils nicht dahin ändern,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen verurteilt\nist. Er müßte vielmehr den Schuldspruch aufheben und die\nSache insgesamt zurückverweisen, weil der Tatrichter die\nMöglichkeit einer Fortsetzungstat unter dem Gesichtspunkt\ndes sog. erweiterten Gesamtvorsatzes nicht geprüft hat. Die\nunter V 1 formulierte Fragestellung, - ob es genügt, wenn\nder Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungs-\n\n83\n\n- 26 -\n\nreihe eine bestimmte Vorstellung von seinem künftigen Tun\nhat - erstreckt sich daher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erweiterung des Gesamtvorsatzes.\n\nVII.\n\nDer vorlegende Senat mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei. Er hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen für erforderlich (S 132 Abs. 4 GVG).\n\nJähnke Maier Theune\nRiBGH Gollwitzer\nist infolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\nJahnke Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-19/2-str-645-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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