{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-05-14_2_StR_127_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-05-14","aktenzeichen":"2 StR 127/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 127/93\n\nvom\n\n14. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Karl Jakob KB aus Ci. seboren am\nws. ED 1972 in wei,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\n&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1992 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpres”\nserischem Menschenraub (Einzelstrafe von vier Jahren und\nzwei Monaten) und wegen Unterschlagung (Einzelstrafe von\nsechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\ns 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs.\n\n8A\n\nDas Landgericht hat für die versuchte schwere räuberische Erpressung die Annahme eines minder schweren Falles\n(s 250 Abs. 2 StGB) ebenso abgelehnt wie für den erpresserischen Menschenraub (S 239 a Abs. 2 StGB). Es hat den\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach S 23 Abs. 2, S 49\nAbs. 1 StGB, den des § 239 a Abs. 1 nach Abs. 4 a.a.0.\ni.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert und die Strafe einem\nStrafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei\n\nMonaten entnommen.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Ablehnung minder\nschwerer Fälle begegnen Bedenken.\n\n1. Versuchte schwere räuberische Erpressung:\n\nDie Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der\nFrage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters\nin Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist (BGHR StGB\nvor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 8, 9; st. Rspr.). Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte nicht erwähnt, die sie dem Angeklagten\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten\nhat, nämlich sein straffreies, zielstrebiges und fleißiges\nLeben, seine Jugend und seine Strafempfindlichkeit als\nErstverbüßer, ferner die Tatsachen, daß der Angeklagte infolge der Tat seinen Arbeitsplatz verloren hat, daß er aber\nweiterhin sozial integriert ist und in beruflicher Hinsicht\n\n— u —\n\nsen werden, daß sich die Festsetzung der Einsatzstrafe auch\nauf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Unterschlagung\nausgewirkt hat. Die Strafen müssen daher insgesamt neu ZU-\ngemessen werden.\n\nJähnke Theune j Niemöller\n\nGollwitzer Bode\n\nann en en mn\n\nrue\n\nPlanungswillen zeigt. Es ist daher zu besorgen, daß das\nLandgericht diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht\nberücksichtigt hat.\n\n2. Erpresserischer Menschenraub:\n\nHier hat die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Angeklagte das Tatopfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließ. Dieser\n\"yertypte\" Milderungsgrund des $S 239 Abs. 4 Satz 1 StGB,\nder das Landgericht zur Strafrahmenmilderung gemäß S 49\nAbs. 1 StGB bestimmt hat, konnte aber dem Tatrichter Anlaß\ngeben, allein oder zusammen mit anderen Umständen einen\nminder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1 minder\nschwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 5, 7, 11;\nst. Rspr.).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nbei Annahme minder schwerer Fälle mit der Folge der Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze auf ein Jahr Freiheitsstrafe für die versuchte schwere räuberische Erpressung in\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub eine mildere\nStrafe verhängt hätte. Das führt zum Wegfall dieser Strafe\nund der Gesamtstrafe. Es känn aber auch nicht ausgeschlos-\n\nEd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-14/2-str-127-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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