{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-05-12_2_StR_206_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"2 StR 206/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 206/93\n\nvom\n\n12. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeike K EEEEER ‚ geborene Sch) aus weiEEED, <eboren am MR. ED 1953 in HEMER.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n80\n\n80\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1993\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. November 1992 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß an die Stelle der Worte \"Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls\"\ndie Worte \"Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl\" treten.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision führt mit der Sachrüge zum Wegfall der\nVerurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug und Diebstahl\nbegangener) Urkundenfälschung im Fall der Rechnungsmanipu-\n\nlationen bei der Werbeagentur Schumann.\n\nNach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 20 f)\n\"fertigte die Angeklagte in 22 Fällen von den eingehenden\nRechnungen für Werbeanzeigen Fotokopien, löschte sodann auf\nder Kopie mit Korrekturflüssigkeit das Rechnungsdatum und\ndie Rechnungsnummer, ersetzte diese durch neue Daten und\n\nzog von der solchermaßen erstellten falschen Rechnung eine\n\nFotokopie, damit die Manipulationen nicht auffielen. Diese\nFotokopien legte sie ... SCEMEEB vor, weicher sie für Fotokopien von echten Rechnungen hielt...\".\n\nDiese Manipulationen stellten - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts - keine Urkundenfälschung dar, da ihr Objekt jeweils nicht die Originalrechnung, sondern lediglich\neine Fotokopie war, die ihrerseits keine Urkunde ist (BGHSt\n24, 140).\n\nDemgemäß hatte die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Urkundenfälschung wegzufallen. Ob die Annahme\nvon Tateinheit zwischen den verbleibenden Delikten des Betrugs und des Diebstahls zutreffend ist, begegnet Bedenken,\ndenen jedoch nicht nachgegangen zu werden braucht, da die\nAngeklagte durch die rechtsfehlerhafte Bejahung von Tateinheit - wie auch in anderen, der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen - jedenfalls nicht beschwert wäre.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs läßt die zugehörige Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) unberührt. Es\nist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender\nVerneinung der Urkundenfälschung wegen der hier in Rede\nstehenden Tat, bei der das Schwergewicht des Unrechts in\neiner Vermögensschädigung liegt, eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die weitergehende\nRevision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB unbegründet.\n\n—-\n\n80\n\nDer geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels, der ohne\nAuswirkungen auf die Rechtsfolgen bleibt, rechtfertigt es\nnicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den Kosten ih-\n\nres im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/2-str-206-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/2-str-206-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.589168+00:00"}}