{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-04-21_2_StR_605_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-04-21","aktenzeichen":"2 StR 605/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 605/92\nHat vom\n\n21. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald Albert L En zus CE, geboren am\nWS. EEE 1954 in Zei.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n*\n\n63\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli\n1992 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigespro-\n\nchen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\nseine notwendigen Auslagen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen\nden Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sin-\n\nne des 5 349 Abs. 2 StPO.\n\n67\n\nDie Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war\ngemäß der Anklageschrift vom 14. April 1992 zur Last gelegt\nworden, \"in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen\" sich an den Kindern Jennifer, Nadia und Daniel sexuell\nvergangen zu haben. Das Lanägericht hat den Angeklagten\naber nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern nur wegen\neines Vorfalles, gleichzeitig begangen gegenüber allen drei\nKindern, verurteilt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht\nerschöpft ist (vgl. BGHR StPo S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1\nund 4). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467\nStPO hat der Senat nachgeholt.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-605-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-605-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.729157+00:00"}}