{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-03-31_2_StR_132_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"2 StR 132/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 132/93\n\n& vom\n| 31. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens W EB | zus Re. Sort geboren am\nww. EEE 19653,\n\nwegen Raubes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Gera vom 1. Oktober 1992 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Bezirksgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB\nbeim Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat. Nach den\nFeststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat \"einige,\nnicht mehr feststellbare Mengen alkoholischer Getränke zu\nsich genommen und war angetrunken\" (UA S. 3). Die volle\nSchuldfähigkeit des Angeklagten begründet das Bezirksgericht damit, daß er bei seiner Einlassung zum Tathergang\nkeinerlei Erinnerungslücken gezeigt und die Tat folgerich-\n\n54\n\ntig durchgeführt habe. Daß er die Folgen der Tat nicht\nrichtig eingeschätzt habe, resultiere aus seiner mangelnden\nintellektuellen Fähigkeit, Geschehensabläufe voll zu erfassen. Zwar liege bei ihm ein Alkoholmißbrauch vor, eine\nkrankhafte Alkoholabhängigkeit bestehe aber nicht.\n\nEine konkrete Berechnung der Blutalkoholkonzentration\nsei dem Sachverständigen \"mangels Angaben zur Menge des\nkonsumierten Alkohols\" nicht möglich (UA S. 5).\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nDer zu Alkoholmißbrauch neigende Angeklagte hatte nach\nseinen unwiderlegten Angaben nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.\n\nAuch wenn genaue Feststellungen insoweit nicht möglich\nwaren, so hätte das Bezirksgericht unter Beachtung des\nZweifelssatzes prüfen müssen, ob der Angeklagte so viel getrunken haben kann, daß eine Tatzeit-BAK von 2 %o oder mehr\nnicht auszuschließen war,\n\nIn diesem Falle hätte das Gericht von einer erheblichen\nVerminderung des Hemmungsvermögens ausgehen müssen, zumal\ndann, wenn der Angeklagte mangels intellektueller Fähigkeiten die Folgen der Tat ohnehin nicht richtig einzuschätzen\nvermochte (vgl. BGHSt 37, 231 £f; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 21, 23; Ursachen, mehrere 12),\n\n5%\n\nDie vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen\nKriterien haben für die Beurteilung des Hemmungsvermögens\nnur geringen Wert. Ein Leistungsverhalten, das für sich allein eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit belegen\nkönnte, so daß auf eine Beurteilung der Blutalkoholkonzentration verzichtet werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n1. März 1993 - 5 StR 711/92), hat das Landgericht nicht\nfestgestellt.\n\nMaier Theune RiBGH Gollwitzer\nkann wegen Urlaubs\nseine Unterschrift\nnicht beifügen.\n\nMaier\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-132-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-132-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.000649+00:00"}}