{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-03-31_2_StR_125_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"2 StR 125/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"627\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 125/93\nKossch vom\n31. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Dieter Gerhard H EEE zus KB, seboren am. ED 1953 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nSL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 1992 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nführt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen\nist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft nicht mit der\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB auseinandergesetzt (vgl. BGHSt\n37, 5; BGHR StGB S 64 Ablehnung 8).\n\nDer Angeklagte beging die ihm angelastete Tat im Zustand alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit. Er spricht seit seinem 16. Lebensjahr im Übermaß\ndem Alkohl zu. Verschiedene Entziehungskuren blieben ohne\nnachhaltigen Erfolg. Unter Alkoholeinfluß beging der Angeklagte mehrfach erhebliche Straftaten (UA S. 3).\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht\nversagt, weil seine Persönlichkeitsstruktur mit Hang zum\nübermäßigen Alkoholgenuß in Verbindung mit dem starken Sexualtrieb befürchten lasse, daß es ohne die Strafverbüßung\nbald zu erneuten sexuellen Entgleisungen kommen werde.\n\nDas Landgericht hält es deshalb für wünschenswert, den\nAngeklagten in absehbarer Zeit zu einer stationären Alkoholentziehungskur zu bringen (UA S. 10).\n\n5%\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Nichterörterung\nder Unterbringung nach 5 64 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7; BGH, Beschl. v.\n\n30. September 1992 - 2 StR 412/92).\n\nMaier Theune RiBGH Gollwitzer\nkann wegen\nUrlaubs seine\nUnterschrift\nnicht beifügen.\nMaier\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-125-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-125-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.968899+00:00"}}