{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-24","aktenzeichen":"2 StR 99/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 99/93\n\nHoden vom\n\n24. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-Georg MB aus He G , geboren am\nMM. EB 1970 in Bw, zur Zeit in Unter-\n\nSuchungshaft,\n\n2. Achim Fe aus FB. seboren am\n\nMR. WE 1970 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. AXel ER aus Fe, seboren an\n. EB 1966 in Aw, zur Zeit in Unter-\n\nSuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nso\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März\n1993 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 24. Juli 1992 gewährt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit es den Angeklagten Femme betrifft,\n\nb) soweit eine Entscheidung zur Frage der\nUnterbringung der Angeklagten Mm und\nEM in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nRaubes verurteilt.\n\nIhre Revisionen hiergegen haben in dem im Beschlußtenor\ngenannten Umfang Erfolg, im übrigen sind sie im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Revision des Angeklagten Feb\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat zur rechtlichen Wertung ausgeführt:\n\n\"Jeder der Angeklagten hatte Herrschaft über die Tat\nund hat sie in einer bestimmten Art und Weise gefördert.\nDie Angeklagten MB und EMMER waren die den eigentlichen\nÜberfall Ausführenden, der Angeklagte B. steuerte das\nFluchtauto und der Angeklagte FEB hat die Tat gefördert,\nindem er sich an dem Tatentschluß beteiligte, dem Tatablauf\nbeiwohnte und so bewußt den Tatwillen der anderen bestärkte. Auch wollte er die Tat als eigene, was daran deutlich\nwird, daß er bei der Planung der Tat einen gleichen Anteil\nan der Beute verlangte\" (UA S. 41).\n\nb) Diese Wertung wird hinsichtlich des Angeklagten\nFranke von den durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckten Feststellungen nicht getragen.\n\nDer Angeklagte Franke war infolge vorangegangenen Drogenkonsums in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe\nvon der Tat nichts \"mitbekommen\", hält das Landgericht zwar\n\nzo\n\nfür widerlegt, denn er habe vor dem Haftrichter angegeben,\ndaß er bemerkt habe, wie das Geschäft der Zeugin H. (Tatopfer) angefahren wurde (UA S. 34). Die Angeklagten MB und\nFEB (gemeint ist EEE) hätten sich dahin geäußert, daß\nder Angeklagte FEB zwar nicht viel mitbekommen und meist\nschweigend hinten im Auto gesessen habe, im Zuge der Planung des genauen Tatablaufs (im Auto) habe er jedoch geäu-Bert, daß er mitfahre, aber auch ein Viertel der Beute haben wolle (UA S. 36). Nach allem habe die Kammer keinerlei\nZweifel, daß der Angeklagte FOREEB bewußt und gewollt im\nHinblick auf einen Beuteanteil an der Tat teilgenommen und\ndabei auch gewußt habe, daß der EEE hierzu eine Waffe bei\nsich führte (UA S. 37).\n\nc) Diese Feststellungen rechtfertigen indessen die Annahme von Mittäterschaft nicht, sie lassen Sogar eine Tatbeteiligung in der Form der Beihilfe bisher fraglich erscheinen.\n\nEs ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte FEB die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR\nStGB $S 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v.\n18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).\n\nDie bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren\nBilligung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag\nreicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen.\nDas gilt auch dann, wenn der Betreffende einen Teil der\nBeute beansprucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes \"Dabeisein\" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern\n\n(vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).\nIn derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung\nin ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war\n(BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, zum Abdruck in BGHR StGB S 27 I Unterlassen 5 vorgesehen).\n\n2. Revisionen der Angeklagten Mes und EM\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, daß das\nLandgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende\nPrüfung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die\nVoraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 7).\nEin Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht\neingeräumt. Nach den Feststellungen nahmen sämtliche Angeklagte seit Jahren Drogen zu sich. Die vorliegende Tat\ndiente der Erlangung des für die Beschaffung von Betäubungsmitteln notwendigen Geldes. Die Beute wurde unmittelbar nach der Tat in niederländisches Geld umgewechselt, und\nes wurde versucht, hiermit in den Niederlanden Rauschgift\nzu kaufen. Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob bei den\nAngeklagten bereits ein Hang, im Übermaß andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, vorhanden ist und ob auch in\nZukunft die Gefahr besteht, daß sie infolge des Hanges er-\n\nso\n\nhebliche rechtswidrige Taten begehen werden; dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos wäre, liegen\nkeine Anhaltspunkte vor.\n\nDie unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler\ndar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt\nhaben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert\n(BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht\nausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v.\n7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92). Eine solche Beschränkung\nder Revisionen ist bisher nicht erfolgt.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die\nweitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sind im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n3. Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten\nFEB wird der Tatrichter die Frage der Unterbringung auch\nbei diesem Angeklagten prüfen müssen.\n\nMaier Theune RiBGH Gollwitzer\nbefindet sich im\nUrlaub und kann\ndeshalb seine\nUnterschrift\nnicht beifügen.\nMaier\n\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/2-str-99-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/2-str-99-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.683969+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-24/2-str-99-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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