{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-03-03_2_StR_328_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"2 StR 328/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR 328/92\nFra ifo / N. vom\n\n3. März 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Karlheinz Eugen F Ep , geboren am @. -\nGERD 1957 in Fu a ME ohne festen Wohnsitz, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n«\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus GENE. EEE und\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistentin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n«\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel\ngegen diese Entscheidung ist - im wesentlichen im Sinne von\nSs 349 Abs. 2 StPO - unbegründet.\n\nEiner Erörterung bedarf allein die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Luna - auf der Grundlage der bis zum 1. März 1993 geltenden\nFassung des S 244 StPO - rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nEin im Ausland lebender Zeuge ist unerreichbar, wenn\nseine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung der Frage,\nwelche Bemühungen das Gericht zur Beseitigung auftretender\n\nHindernisse unternehmen muß, sind die Bedeutung der Sache\nund die Wichtigkeit der Zeugenaussäage einerseits sowie das\nInteresse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen\nund der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen werden (BGHR StPO\n\ns 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9). Kommt das Gericht\nnach gewissenhafter Prüfung der maßgeblichen Umstände zu\nder Überzeugung, daß der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisamtrags den aussichts- und zwecklosen Versuch einer Ladung zu unternehmen.\n\nWie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung\nbei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sachund Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (BGHR StPO S 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 3).\n\nEs kann offenbleiben, ob die Tatsache, daß der Erfolg\neiner Ladung eines Zeugen in Kolumbien zweifelhaft ist und\ndie Erledigung eines Ladungsersuchens sehr lange dauert, in\nAnwendung der genannten Grundsätze im vorliegenden Falle\nbereits die Ablehnung des Beweisamtrages durch das Gericht\nrechtfertigte. Der Zeuge war jedenfalls deshalb unerreichbar, weil er nicht gewillt war, vor einem deutschen Gericht\nzu erscheinen und auszusagen.\n\nDie Strafkammer ist aufgrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren und im Hinblick darauf, daß der Zeuge sich\nbei der Bestätigung der Beweisbehauptung selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, zu der Überzeugung gelangt, daß\ner einer Ladung keine Folge leisten würde. Sie hat allerdings davon abgesehen, den Zeugen über Interpol zu seiner\nBereitschaft, vor einem deutschen Gericht auszusagen, befragen zu lassen.\n\nOb es damit seine Prüfungspflicht im oben genannten\nSinne nur unvollständig erfüllt hat, kann offenbleiben,\ndenn eine Anfrage bei Interpol hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Senat hat bei der Überprüfung der Verfahrensrüge im Wege des Freibeweisverfahrens festgestellt,\ndaß der von der Verteidigung benannte Zeuge R. LEW nicht\nbereit ist, vor Gericht zu erscheinen. Er gab an, den Angeklagten nicht zu kennen und nichts zu’wissen.\n\nDie im Freibeweisverfahren erlangten Erkenntnisse waren\nbei der Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Der von\nder Verteidigung dagegen angeführte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989 - 1 StR 231/89 (BGHR StPO\nS 52 III 1 Verletzung 3) betrifft ein wesentlich anderes\nProzeßgeschehen. Die in jenem Beschluß geäußerte Ansicht,\nErklärungen eines Zeugen, die einer Verfahrensrüge nachträglich die Grundlage entziehen, dürften vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, waren im übrigen für die\nEntscheidung nicht tragend.\n\n37\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Verhandlung\nvor dem Senat am 3. März 1993 allerdings nunmehr vorgetragen, der von ihm im Beweisamtrag vom 20. Januar 1992 benannte Zeuge heiße nicht R. LEE, sondern R. La@B. Dieser\nwerde zu der Frage seines möglichen Erscheinens in Deutschland als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits noch Stellung nehmen.\n\nDieser neue Vortrag vermag der Revision ebenfalls nicht\nzum Erfolg zu verhelfen. Ist R. La@B mit R. Lem identisch,\ndann ändert das an dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens\nnichts.\n\nHandelt es sich um verschiedene Personen, dann war\nR. La@® vom Angeklagten nicht als Zeuge benannt worden und\ndie Ablehnung des Beweisamtrags betraf diesen Zeugen nicht.\n\nJähnke RiBGH Maier ist wegen Theune\nUrlaubs verhindert,\nseine Unterschrift\nbeizufügen.\nJähnke\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/2-str-328-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/2-str-328-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.549129+00:00"}}