{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-03-03_2_StR_24_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"2 StR 24/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 24/93\n\nm\n\n3. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabor P mp „aus FOED/TEE, Teboren am\nWW. EEE 1964 ir NEE SER (SUCH) .\n\nwegen Vergewaltigung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig be-Schlossen:\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSrafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen.\n\nDie Weitergehende Revision wird verworfen,\n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und mäteriellen Rechts rügt, ist zu den Schuldsprüchen unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO, Dasselbe gilt für die Aussprüche über die Einzelstrafen. Der Erörterung bedarf insoweit\n\nlediglich die bei der Zumessung der Einzelstrafe für die\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten\ndes Angeklagten gewertete Erwägung, \"daß er völlig egoistisch und rücksichtslos seinen Willen durchsetzte, ohne\ndie entgegenstehenden Belange der Frau auch nur ansatzweise\nzu respektieren\" (UA S. 58). Diese Ausführungen lassen einen\nVerstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Senat schließt\njedoch aus, daß sie sich auf die Bemessung der maßvollen\nStrafe ausgewirkt haben.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten, der die Taten bestritten hat, bei der Bemessung der Gesamtstrafe angelastet, \"daß\nes dem Angeklagten an jeglicher Einsicht in das begangene\nUnrecht mangelt, er sich auch nicht scheute, durch seine\nEinlassung und seine Beweisamträge die Zeuginnen in den\n\"Schmutz zu ziehen'\" (UA S.58). Diese Erwägungen begegnen in\nmehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\nEs ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe den\nfür die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen Umstand nicht erwogen, daß er möglicherweise nur deshalb\nkeine Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat, um sich\ndamit nicht in Widerspruch zu seiner Verteidigung zu setzen.\nDas Fehlen von Schuldeinsicht durfte ihm daher nicht strafschärfend angelastet werden (BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 3, 4, 5).\n\nSoweit die Strafkammer auf Beweisamträge abgehoben hat,\ndurch die der Angeklagte die Opfer in den Schmutz gezogen\nhabe, fehlt es an der Wiedergabe dieser Anträge, so daß der\n\nSenat nicht zu beurteilen vermag, ob der Angeklagte über die\nGrenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist\nund damit eine zu mißbilligende Einstellung gegenüber den\nTatopfern zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter\nstrafschärfend berücksichtigen darf (BGHR StGB § 46 Abs. 2\nVerteidigungsverhalten 6 m.w.N.).\n\nJähnke RiBGH Maier ist Theune\ninfolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/2-str-24-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/2-str-24-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.530746+00:00"}}