{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-02-23_2_StR_725_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-23","aktenzeichen":"2 StR 725/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 725/93\n\nvom\n\n23. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Ki aus PB. seboren anmm MD\n\n1954 in Bi, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n23\n\n23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Gera vom 26. August 1993 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nGera zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagen wegen Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs; die Annahme voller Schuldfähigkeit des\nAngeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der 75 kg schwere\nAngeklagte am Tattag um 8.30 Uhr einen großen Schluck aus\neiner 0,35 l-Flasche Jägermeister und trank bis zum Nachmittag, \"verteilt über diesen Zeitraum\", 0,5 1 Pilsener\nBier,\n\nAb 17.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.30 Uhr trank er\n0,5 1 Weißwein, den übrigen Inhalt der Flasche Jägermeister, 11 Bier und 0,35 1 (9 Vol. %) Sangria.\n\nDas Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem in der Zeit von 8.30 Uhr bis\n23.30 Uhr insgesamt getrunkenen Alkohol eine \"aufgenommene\nAlkoholmenge von 177,2 g\" sowie bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 %0 über\ndie \"Trinkzeit von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr\" für die Tatzeit\neine Blutalkoholkonzentration von 1,54 %0 errechnet.\n\nDieses Ergebnis hat die Strafkammer nicht verständlich\ngemacht:\n\nIm vorliegenden Fall hätte das Gericht zunächst die\nBlutalkoholkonzentration errechnen müssen, die sich aus der\nbis zum frühen Nachmittag aufgenommenen Alkoholmenge ergab.\nWar sie geringer, als dem Abbauwert für die 8 1/2 Stunden\nbis 17.00 Uhr entsprach, was naheliegt, dann wäre der zuvor\naufgenommene Alkohol bis 17.00 Uhr vollständig abgebaut gewesen und hätte zur Tatzeit keine Auswirkungen auf die\nSchuldfähigkeit gehabt. Dann aber durfte der Berechnung die\nvon 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierte Menge mit ihrer Abbauzeit nicht zusammengefaßt zugrundegelegt werden, sondern\n\n23\n\nnur die ab 17.00 Uhr getrunkene Menge. Andernfalls würden\n\"]eerlaufende\" Abbauzeiten aus der ersten Phase zu Lasten\ndes Angeklagten auf den ab 17.00 Uhr getrunkenen Alkohol\nverrechnet.\n\nDie von 17.00 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierten Getränke\nenthalten (nach Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkohol-Berechnung S. 57 £f) etwa 200 g Alkohol - Jägermeister enthält nicht 20 %, sondern 35 % - so daß nach Abzug des Resorptionsdefizits etwa 180 g Alkohol verbleiben; daraus ergibt sich (nach den Umrechnungstabellen, Manual a.a.O.) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,45 %o und bei Berücksichtigung des Alkoholabbaus von 0,65 %0o in 6 1/2 Stunden für die Tatzeit 23.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration\n\nvon etwa 2,8 %o.\n\nDamit war der Strafausspruch aufzuheben. Dagegen ist\nden Feststellungen zu entnehmen, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-23/2-str-725-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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