{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-02-17_2_StR_518_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"2 StR 518/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nURTEIL\n\n2 StR 518/92\nRa. leer vom\n\n17. Februar 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter I EB - S EEE aus AU, geboren am\nm. GEB 1945 in Con Wem.\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EP\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n28\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 4. März\n1992 wird verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung wird verworfen.\n\n3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie rügt einen Verstoß\ngegen die Denkgesetze und macht geltend, bei der gegebenen\nBeweislage hätte die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen angesehen werden müssen.\n\nDer Freispruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Die\nAngriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er\nvorhandene Zweifel nicht überwinden kann, 50 ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache\ndes Tatrichters. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler aufweisen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist,\ngegen die Denkgesetzte oder gesichertes Erfahrungswissen\nverstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH\nnNStz 1982, 478; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGHR stpo S 261\nBeweiswürdigung 2; Urt. V. 25. August 1992 - 1 StR 355/92 -\nund 1. Dezember 1992 - 5 StR 544/92 - Jeweils m.w.N.).\n\nRechtsfehler in diesem Sinne weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere läßt die Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Sie läßt auch nicht\nbesorgen, daß die Strafkammer übertriebene Anforderungen an\ndie tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Die\nder Strafkammer verbliebenen Zweifel an der Täterschaft des\nAngeklagten sind nachvollziehbar und gehen über bloße theoretische und völlig fernliegende Möglichkeiten hinaus.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Entschädigungsentscheidung des freisprechenden Urteils\nist unbegründet, weil sie der sach- und Rechtslage ent-\n\"spricht.\n\nJähnke Maier Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-518-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-518-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.063129+00:00"}}