{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"2 StR 475/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 475/92\n\nkon vom\n\n10. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRita BEER A . geborene Man Aus DEE, geboren am\nu. EB 1945 in DD Ve 2\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nAI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar\n1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 14. Mai 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Der Senat\nschließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 28. Januar 1993 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach\n$s 306 Nr. 2 StGB wird durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Der von der Angeklagten am 25. Juli\n1991 in Brand gesetzte Bungalow war ursprünglich von ihr\nund dem Zeugen Dr. KEEEHB gemeinsam bewohnt worden. Am\n2. Juli 1991 war Dr. KEREEB jedoch ausgezogen. Anlaß und\nUmstände des mit der Trennung von der Angeklagten einhergehenden Auszugs sprechen dafür, daß der Zeuge damit den Bun-\n\ngalow für sich als Wohnung endgültig aufgegeben hatte. Darauf, daß von ihm nicht einmal die Möglichkeit einer Rückkehr in Erwägung gezogen worden war, deutet auch hin, daß\ner in der Folgezeit Verhandlungen über den Verkauf des Anwesens führte. War die Angeklagte aber zu dem Zeitpunkt,\nals sie den Bungalow in Brand setzte, dessen alleinige Bewohnerin, dann wär eS unverzichtbar, daß sich das Tatgericht im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinandersetzte, ob das Gebäude im Tatzeitpunkt tatsächlich noch zur\nWohnung diente. Denn das Gesetz stellt mit diesem - in\n\ns 306 Nr. 2 StGB verwendeten - Begriff zwar nicht auf den\ntatsächlichen Aufenthalt von Menschen in dem Gebäude ab;\njedoch auch nicht auf die Eignung und allgemeine Zweckbestimmung, sondern auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung.\nDa der Begriff \"Dienen zur wohnung\" damit nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann das Dienen ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden wie es begründet wurde,\nund zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer (vgl. Dreher/Tröndle, SteB 45. Aufl., S 306 RdNr. 4\nm.w.N.). Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck\nwird danach in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude\nvon seinem alleinigen Bewohner in Brand gesetzt wird (vgl.\nBCHSt 10, 208, 215; 16. 394, 396; BGHR StGB § 306 Nr. 2,\nwohnung 3, 4, 5, 6 und 8 - Aufgabe des Wohnzwecks). Denn\nder Inbrandsetzung muß der mit dieser realisierte Wille\nvorangegangen sein, das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken\n\nzu nutzen.\n\nDer im Fehlen jeglicher Erörterung zu dieser Frage liegende sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur umfasssenden\nAufhebung des angefochtenen Urteils. Eine abschließende\n\nEntscheidung durch den Senat erscheint nicht möglich, da\ndas der Brandstiftung voräangegangene Geschehen unter den\nangesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmaliger Beurteilung auch in tatsächlicher Hinsicht bedarf.\"\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß einem Angeklagten ein zulässiges Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung nicht strafschärfend angelastet werden darf (BGHR StGB 8 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4,\n5, 6; st. Rspr.).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter\n\ndar","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/2-str-475-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/2-str-475-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.666320+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-02-10/2-str-475-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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