{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-02-03_2_StR_553_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-03","aktenzeichen":"2 StR 553/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nURTEIL\n2 StR 333/92\nhau © Gute vom\n\n3. Februar 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarsten H > aus Po am MM, dort\ngeboren am &. EB 1965 ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Me aus iEEEn GENRE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n74\n\nAu\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n15. April 1992, auch soweit es den Angeklagten AB betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung schuldig sind,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII, Die weitergehende Revision wird verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle\nder Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Reihe\nvon Gegenständen (Pistole, Holster, Magazine und Handschellen) eingezogen.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser hat sein Rechtsmittel nachträglich beschränkt; er wendet sich nun nur noch gegen den Schuldspruch wegen Nötigung\nund Freiheitsberaubung in einem der beiden Fälle. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, da beide Fälle - wie unter\n3. noch ausgeführt werden wird - tateinheitlich miteinander\nverknüpft sind (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 344\nRän. 7, 8 318 Rdn. 13).\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruches, während die Einziehungsanordnung aufrechterhalten bleibt.\n\n1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten der beiden Angeklagten (des Beschwerdeführers und des\nMitangeklagten AP) segenüber dem Zeugen Ma als\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher\nKörperverletzung und Amtsanmaßung gewertet. Die Angeklagten\nhaben - sich selber als Polizeibeamte bezeichnend - Map\nmit vorgehaltener Pistole dazu veranlaßt, sich an eine Wand\nzu stellen, sich durchsuchen und schließlich Handschellen\nanlegen zu lassen (§ 132 StGB). Sie haben ihn gegen seinen\n\nAF\n\nwillen zwangsweise in die Toilettenanlage gebracht und dort\nzur Duldung der Durchsuchung gezwungen (§ 240 StGB). Sie\nhaben ihn darüberhinaus daran gehindert, die Toilettenanlage zu verlassen (5 239 StGB) und ihn im Rahmen dieses Geschehens wiederholt gemeinschaftlich mißhandelt (SS 223 a\nStGB). Die gegenüber Ma@ib begangenen Gesetzesverletzungen\nbilden im Sinne des § 52 StGB eine einzige Tat (natürliche\nHandlungseinheit).\n\n2. Was das Verhalten der beiden Angeklagten gegenüber\ndem Zeugen CB betrifft, so kann der Wertung des\nLandgerichts freilich nicht in vollem Umfang gefolgt werden.\n\na) Begründet ist allerdings auch insoweit der Vorwurf\nder Freiheitsberaubung (S 239 StGB). Dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsfeststellungen läßt sich noch zuverlässig entnehmen, daß die Angeklagten Cuuis einige Minuten lang\ndaran gehindert haben, die Toilettenanlage zu verlassen,\nobwohl er das wollte. Daran ändert es nichts, daß sie nach\ndem Angriff auf diesen Zeugen die Toilettenräume verließen\nund sich an den unmittelbar vor der Toilette befindlichen\nTelefonzellen dem dort stehenden Zeugen Magie zuwandten.\nDer Beschwerdeführer kehrte danach noch einmal in die Toilette zurück. Erst später \"gelang es Ca zu flüchten\", wobei ihm - wie er ausgesagt hat - die Angeklagten\nnoch nachriefen: \"Wieso gehen Sie?\".\n\nb) Desweiteren ist auch die Annahme einer gegenüber Gaboleiro begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a\nStGB) berechtigt, da die beiden Angeklagten CB angriffen und dieser - nachdem er zu Boden gegangen war - von\neinem der beiden getreten wurde,\n\nc) Die beiden gegenüber CE begangenen Delikte\nbilden, da sich die Freiheitsberaubung unmittelbar an diese\nMißhandlung anschloß, im Sinne des § 52 StGB eine einzige\nTat (natürliche Handlungseinheit).\n\nd) Dagegen liegt eine Amtsanmaßung (S 132 StGB) gegenüber CB nicht vor. Der Zeuge vermochte in der Hauptverhandlung seine vor der Polizei gemachte Aussage, die Täter hätten sich bereits in der Toilette ihm gegenüber als\nPolizeibeamte ausgegeben, nicht zu bestätigen. Demgemäß hat\ndas Landgericht eine derartige Feststellung auch nicht getroffen. Daß die Angeklagten CB nach dessen Flucht\nbei einer späteren Begegnung an anderem Orte zuriefen, sie\nseien von der Polizei, stellt keine Amtsanmaßung dar, weil\ndamit weder eine Amtsausübung noch irgendeine Amtshandlung\nverbunden war, das bloße Auftreten als Amtsinhaber jedoch\nnicht genügt.\n\ne) Auch eine Nötigung (§ 240 StGB) zum Nachteil des\nzeugen CB ist nicht gegeben. Das Landgericht führt\nzwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, eine Nötigung\nliege darin, daß die Angeklagten CIEB am Urinieren gehindert hätten. Diese Wertung wird aber von den Feststellungen nicht getragen. Sie würde selbst dann, wenn sie als\nnachträgliche Ergänzung der Feststellungen gelten dürfte,\n\nDL\n\nden Nötigungsvorwurf nicht begründen, da offen geblieben\nist, ob die Angeklagten sich überhaupt bewußt waren, durch\nihr Verhalten CB an der Verrichtung seiner Notdurft\nzu hindern.\n\n3, Die Gesetzesverletzungen gegenüber Map und die\nzum Nachteil des CB besangenen Delikte (SS 239,\n223 a StGB) stehen auch zueinander im Verhältnis der Tateinheit (5 52 StGB), weil die Angeklagten zeitweise, nämlich nach der Verbringung Mae in die Toilettenräume,\nbeide Tatopfer zugleich am Verlassen dieser Räume gehindert\nhaben: Es liegt daher nur eine, zum Nachteil zweier Opfer\nverübte Freiheitsberaubung vor, die ihrerseits sämtliche\nGesetzesverstöße zu einer einzigen Tat verklamnert.\n\nDemgemäß ist der Schuldspruch zu ändern. Der Senat kann\ndie Änderung selbst vornehmen. S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Änderung im Rahmen der rechtlichen Bewertungen hält, die bereits nach der zugelassenen Anklage\nin Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erteilten\nrechtlichen Hinweisen in Betracht kamen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Das gilt nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für den Angeklagten AB, der zwar\nselbst keine Revision eingelegt hat, auf den die genannten\nWirkungen des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmit-\n\ntels jedoch zu erstrecken sind (§ 357 StPO). Auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs ist daher für beide Angeklagten die Strafe neu festzusetzen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter ; Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-553-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-553-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.487055+00:00"}}