{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-02-03_2_StR_410_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-03","aktenzeichen":"2 StR 410/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ps\nRZ N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 410/92\n\nYr vom\n\n3. Februar 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Eberhard Anton T EB „aus \\ im -\nEr, geboren am MS. EEEEEn 1947 ir To\nau VB,\n\n2. Nicole Rrphaela Me ED aus 1: GET —-\nEr, SJeboren am EB. EEE 1965 in Acd,\n\nwegen Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CmEEEEEEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE»\n\nals Verteidiger des Angeklagten TE,\nRechtsanwalt Dr. me au: EEEEEEER Fu\n\nals Verteidiger der Angeklagten Me ,\n\nJustizangestellte ww»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAZ\n\nIE\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo, Soweit die Verstöße ge-\n\na) Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Vater der EEE SEE CB, der Zeuge\nPD CE. lernte im Juli 1988 die Angeklagte Mei\nkennen. Zwischen ihnen entwickelte sich ein intimes Verhältnis, das bis September 1989 andauerte. An®@. ME»\n1990 gebar die Angeklagte Me@iilb eine Tochter. Obwohl sie\nin der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern\nGeschlechtsverkehr hatte, gab sie mit der Behauptung, nur\nmit PB CE Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, diesen\nals Vater ihrer Tochter gegenüber dem Jugendamt an. Einen\nBrief an den Zeugen GEB, mit dem die Angeklagten von diesem erhebliche Geldbeträge im Hinblick auf die Geburt des\nKindes verlangen wollten, schickten sie auf Rat eines\nRechtsanwaltes, der befürchtete, daß dies als Erpressungsversuch gewertet werden könnte, nicht ab. Sie beabsichtigten daraufhin, gegen den Zeugen GEB eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts zu\nerheben, gleichzeitig wollten sie die Geschichte mit der\nBehauptung, der Zeuge GEM sei der Vater des Kindes, über\nZeitungen vermarkten. Am MM. EEE 1990 kam es zwischen\nder \"DO und den Angeklagten zu einer mündlichen\nEinigung dahingehend, daß diese exklusiv ab IB. WREEEED\n1990 drei Tage lang über die Angelegenheit, insbesonders\nunter Bezug auf Sb caw (\"SEE Halbschwester\")\nberichten sollte. Als Honorar wurde ein Betrag von\n150.000 DM vereinbart. Die Angeklagten sollten anschließend\ndie Möglichkeit haben, die Geschichte weltweit zu vermarkten. Der Zeuge CM erfuhr durch Journalisten und Polizeibeamte von der bevorstehenden Veröffentlichung in der BEB-GEB. Darüberhinaus war ihm zwischenzeitlich auch\n\nschriftlich eine Vaterschaftsklage angedroht worden. Über\nUnterhändler bot er, nachdem sein Versuch, die Bin\nvon einer Veröffentlichung abzuhalten, gescheitert war, den\n\nx\n\nschriftlich eine Vaterschaftsklage angedroht worden. Über\nUnterhändler bot er, nachdem sein Versuch, die Bine\nvon einer Veröffentlichung abzuhalten, gescheitert war, den\n\nAngeklagten einen Betrag von 400.000 DM an, wenn die Veröf-\n\nfentlichung unterbleibe. Der Angeklagte TED wies im Einverständnis mit der Angeklagten Me dieses Angebot zurück und verlangte 1 Mio. DM, wobei er wahrheitswidrig behauptete, zur weltweiten Vermarktung sei bereits durch die\nAngeklagte Mei eine Illustrierte eingeschaltet, die\nVertragsunterzeichnung mit der BMEEEEEEED selbst, die einen Betrag von 200.000 DM bis 300.000 DM zugesagt habe,\nsolle am nächsten Tage erfolgen. Einwände der Verhandlungspartner, daß auf die Probleme der Familie CB, insbesonders auf die gib Karriere von SEE Ca, Rücksicht genommen werden sollte, wies der Angeklagte TB nit\nder Bemerkung zurück: \"Was soll's, der muß bluten\". Nach\neiner neuerlichen Besprechung mit dem Zeugen GM erklärten\nsich die Unterhändler bereit, an die Angeklagten 800.000 DM\nzu zahlen. Letztere sagten daraufhin zu, von der Presseveröffentlichung abzusehen. Die beabsichtigte Vertragsunterzeichnung bei der BEE unterblieb tatsächlich, die\nAngeklagte Mei san zusätzlich eine eidesstattliche\nVersicherung dahingehend ab, daß sie zum Zeugen CB keine\nintimen Beziehungen unterhalten habe und er nicht der Vater\nihrer Tochter sei. PP CB, der nach einem im Vaterschaftsprozeß eingeholten Blutgruppengutachten als Vater\nder Tochter der Angeklagten MeiiiiB auszuschließen ist,\nzahlte im EP und EEE 1990 in zwei Teilbeträgen\n800.000 DM an die Angeklagten. Damit, daß Pie CE nicht\nder Vater des Kindes sei, rechneten diese.\n\nx<\nur\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten\nder Angeklagten als Erpressung gemäß § 253 StGB gewertet.\nDie Ankündigung, daß ein Massenblatt auf Grund von Informationen der Angeklagten Veröffentlichungen über das Intimleben des Zeugen Pa CHR vornehmen werde, stellte für diesen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Die in\nwesentlichen Punkten unwahre Berichterstattung über seine\nBeziehungen zur Angeklagten Me bedeutete einen massiven Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie eine Verletzung seines persönlichen Lebens- und Geheimbereichs\n(vgl. 88 185 ff und SS 201 £f£ StGB). Unbeachtlich ist, daß\nPB GEB über Mittelsmänner selbst den Kontakt zu den Angeklagten gesucht hatte und von sich aus Geld anbieten\nließ, um die Veröffentlichung zu verhindern (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1952, 408; vgl. auch Lackner in LK 10. Aufl.\nRdn. 4 zu § 253 StGB), desweiteren, daß zur Übermittlung\nder Veröffentlichungsabsicht Dritte eingeschaltet worden\nwaren. Daß es den Angeklagten möglicherweise gelungen wäre,\nvon Presseorganen für die Vermarktung der Geschichte erhebliche Geldbeträge zu erhalten, ist ebenfalls unerheblich.\nAusschlaggebend ist in diesem Zusammenhang allein, daß die\nAngeklagten von PD CEEB den Betrag von 800.000 DM auf\nGrund des Hinweises erlangten, ohne diese Zahlung werde der\nVertrag mit einem Zeitungsverlag umgehend unterzeichnet, es\nerfolge die Veröffentlichung und anschließend die weltweite\nVermarktung der Geschichte. Damit schufen sie eine Zwangssituation für Pe CHE, der erkannte, daß die ihm drohende schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts\n(das angedrohte Übel) unbeschadet etwaiger rechtlicher Abwehrmöglichkeiten auch gegenüber dem Presseverlag, tatsächlich im Machtbereich der Angeklagten lag. Aus diesem Grund\n\nbeugte er sich der Drohung. Damit ist der äußere Tatbestand\ndes 5 253 StGB erfüllt (vgl. auch RGSt 64, 379; BGH NUW\n1953, 1400). Die Angeklagten wollten sich auch zu Unrecht\nbereichern, denn auf die Zahlung von 800.000 DM hatten sie\nkeinen Anspruch. Selbst wenn sie glaubten, durch die Vermarktung der Geschichte auf andere Art und Weise erhebliche\nGeldbeträge erlangen zu können, ändert dies nichts daran,\ndaß sie, was ihnen bewußt war, die Geldzahlung von Pe\nGEB nur auf Grund der von ihnen geschaffenen Drucksituation erhalten haben (vgl. auch RGSt 10, 216, 218; RG JW\n1930, 2548 mit Anm. Bohne). Fehl geht der Hinweis der Revision, daß es an einer beabsichtigten Bereicherung fehle,\nweil die Angeklagten den \"Wert der Geschichte\" ohnehin in\nihrem Vermögen hatten und dadurch, daß sie sich ihn von P&-\nER CE \"abkaufen\" ließen, keine Vermögensmehrung auf ihrer Seite eingetreten sei. Der in wesentlichen Punkten unwahre Bericht der Angeklagten ließ sich nur durch einen\nEingriff in die Persönlichkeitsrechte von Pe CB vermarkten und stellte daher schon deshalb keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar, über den die Angeklagten\nverfügen konnten.\n\nc) Die Strafzumessung hat ebenfalls Bestand.\n\nEs ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer dabei von\neinem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Tatbestandserfüllung begann zwar erst, als der Kontakt zwischen\nden Angeklagten und PB SED angesichts der drohenden\nVeröffentlichung in der Bildzeitung hergestellt war und von\nSeiten der Angeklagten konkrete Geldforderungen an Pd\nCEBB gestellt wurden. Damit ist es aber nicht unvereinbar,\n\nAS\n\nwenn das Landgericht bei der Strafzumessung mehrfach auch\ndie Vorgeschichte der eigentlichen Erpressung bei der Bewertung des strafwürdigen Unrechts heranzieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn straferschwerend gewertet\nwird, daß die Angeklagten \"finanziellen Nutzen\" aus der Beziehung der Angeklagten MeB zu Pa CEEB ziehen wollten und deshalb \"zweigleisig\" vorgegangen sind (UA S. 14)\nbzw. \"von EB 1959 bis MED 1990 arbeitsteilig und auf\nparallelen Wegen ... ihren Wunsch, mit dem Verhältnis\nCED/MeEEEEEB Druck zu erzeugen und hohe Geldsummen zu kassieren\" (UA S. 43), durchsetzen wollten. Damit wird in zulässiger Weise nur auf die besondere kriminelle Energie abgestellt, die die Tat geprägt hat. Das Landgericht geht\nnämlich davon aus, daß die \"Beweggründe der beiden Angeklagten und ihre Ziele von ausgeprägter Gewinnsucht gekennzeichnet sind\" (UA S. 43). Für diese Bewertung hat die\nStrafkammer in zulässiger Weise auf das Geschehen vor der\neigentlichen Tatbestandsverwirklichung abgestellt. Dieses\n\nwar aber gekennzeichnet durch eine schwerwiegende und intensive Verletzung der Rechte des Tatopfers. Die Angeklagten haben nämlich von Anfang an in massiver Weise in die\ngeschützte Privatspähre des Zeugen PM CB und seiner\nFamilie eingegriffen, um sich in unzulässiger Weise mittels\nunrichtiger Behauptungen erhebliche Vermögenswerte zu verschaffen, Sie haben dabei die Vertraulichkeit des Wortes in\nschwerwiegender Weise verletzt und das Persönlichkeitsrecht\ndes Zeugen CE in einem seiner wichtigsten Bereiche grob\nmißachtet.\n\n13\n\nRiBGH Niemöller ist\ninfolge Urlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nJähnke Theune Jähnke\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-410-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-410-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.464221+00:00"}}