{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-02-03_2_StR_389_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-03","aktenzeichen":"2 StR 389/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 389/92\n\nkobluu 2 vom\n\n3, Februar 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLjubko 5 EEE aus KEEEER, geboren am =. ED\n1939 in OD (SUCHE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus Karlsruhe\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\naM\n\nSitzung\n\nMH\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 14 Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen - vom Vorwurf sich an seiner Tochter sexuell vergangen\nzu haben - freigesprochen.\n\nII. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\n1. Sie beanstandet den Freispruch und macht hierzu geltend, das Landgericht habe verkannt, daß sich der Angeklagte wegen Beischlafs zwischen Verwandten strafbar gemacht\nhaben könne.\n\n2. Weiter rügt sie, daß der Angeklagte (nur) wegen versuchten und vollendeten Totschlags und nicht wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt wurde.\n\nIn diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landgericht habe sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob\nder Angeklagte bei der Tötung seines Schwiegersohns grausam\nhandelte.\n\nDie Ausführungen zur Frage eines niedrigen Beweggrundes\nseien widersprüchlich. Das Landgericht habe die Tatmotivation des Angeklagten nicht als niedrigen Beweggrund bewertet, soweit sie durch die Weigerung seiner Tochter hervorgerufen wurde, nicht mit ihm nach Jugoslawien zu fahren, es\nhabe hingegen einen niedrigen Beweggrund bejaht, soweit der\nTatentschluß auf dem Streit um die bevorstehende USA-Reise\nder Tochter (mit)beruht.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe im Augenblick des Tatentschlusses den letztgenannten niedrigen Beweggrund nicht\nerkannt und innerlich nicht nachvollzogen, sei rechtsfehlerhaft, zumal er sich entschlossen habe, seinen Schwiegersohn umzubringen, und diesem die Kehle durchschnitt.\n\n3, Auch die Strafzumessung greift die Staatsanwaltschaft an. Sie wendet sich gegen die Strafrahmenmilderung\nnach $S 21, 49 Abs. 1 StGB und vermißt die Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB zu bewerten sind.\n\nIII. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf der Sexualdelikte weist\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht ist aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angaben der den\nAngeklagten belastenden Zeugin M., seiner Tochter, derart\nwidersprüchlich, zum Teil sogar erweislich falsch seien,\ndaß sich auf sie eine Verurteilung nicht stützen läßt. Das\ngilt nicht nur für den Vorwurf der Vergewaltigung, sondern\nauch, soweit die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als\nBeischlaf zwischen Verwandten zu bewerten wären.\n\nDas Landgericht hat zum Vorwurf der Sexualdelikte nach\neiner umfangreichen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung abschließend ausgeführt:\n\n\"Insgesamt erscheint es der Kammer durchaus möglich,\ndaß die Zeugin M. mit ihrem Vater traumatische Vorgänge mit\nsexuellem Bezug durchlebt hat, die möglicherweise auch von\nstrafrechtlicher Relevanz sind. Auf die Angaben konnte\nletztlich - auch im Hinblick auf eine etwaige Verjährungsproblematik - keine entsprechende Verurteilung des Angeklagten gestützt werden, ohne die Zeugin - das sei nochmals\nausdrücklich festgestellt - gleichzeitig einer Falschaussage oder einer falschen Verdächtigung ihres Vaters zu bezichtigen. Nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" mußten insoweit verbleibende Zweifel zugunsten des Angeklagten\ndurchschlagen und damit zum Freispruch hinsichtlich der ihm\nvorgeworfenen Sexualdelikte führen\" (UA S. 25/26).\n\nAuch mit dem Hinweis auf die Verjährung hat das Landger\nricht deutlich gemacht, daß es nicht mit hinreichender sicherheit feststellen konnte, daß der Angeklagte sieh innerhalb des in Betracht kommenden Tatzeitraums zwischen 1980\n\nAM\n\nund 1986 in nicht rechtsverjährter Zeit des (der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegenden) Beischlafs zwischen\nVerwandten schuldig gemacht hat.\n\n2. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts\nzum Tatmotiv und zu der Verneinung eines Mordmerkmals sind\nim Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden,\n\nDer affektbedingt und infolge vorangegangenen Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte versuchte zunächst vergeblich, seine Tochter\ndazu zu bewegen, mit ihm für eine gewisse Zeit nach Jugoslawien zu fahren und ihren Ehemann in dieser Zeit nicht\nauf einer Dienstreise in die USA zu begleiten. Als ihm dies\nnicht gelang, stach er aufgrund eines spontanen Entschlusses in \"plötzlicher Zornesaufwallung\" seiner Tochter ein\nTafelmesser in die Brust und tötete im Verlaufe eines heftigen Kampfes mit demselben Messer seinen Schwiegersohn,\nder seiner Frau zu Hilfe geeilt war.\n\nDas Landgericht hat nach Anhörung psychiatrischer Sachverständiger ausgeführt, die bevorstehende USA-Reise des\nEhepaares M. sei für den Angeklagten ein Reizthema gewesen.\nDie Weigerung seiner Tochter habe bei dem aus einer ländlich geprägten Region Jugoslawiens stammenden Angeklagten\nmit einer \"patriarchalischen Einstellung und impulsiven\nPersönlichkeitsstruktur\" zu der \"plötzlichen Zornesaufwallung\" (und damit zur Tat) geführt.\n\nMH\n\nZwar kommt Zorn dann als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn er seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruht, insbesondere auch dann, wenn er jeglichen Grundes\nentbehrt (vgl. BGHR StGB 5 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22).\n\nEine Verurteilung wegen Mordes setzt aber voraus, daß\nder Angeklagte in der Lage war, seine als niedrig einzustufenden Beweggründe gedanklich zu beherrschen und willensmä-Big zu steuern (vgl. BGHR S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 10, 12; BGHSt 28, 210).\n\nEinem Täter, der im Augenblick der Tat die als niedrig\neinzustufenen Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen oder - wenn er sie erkennt - nicht so zu steuern\nvermag, daß sie als auslösendes Moment für eine als besonders verwerflich einzustufende Tötungshandlung nicht mehr\nin Betracht kommen, kann die Niedrigkeit des Motivs für\ndiese Handlung - anders als die Handlung selbst - nicht zum\nVorwurf gemacht werden (BGHR a.3.0.).\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze läßt die Wertung des\nLandgerichts, dem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich\nverminderten Angeklagten könne die Niedrigkeit seines Handlungsmotivs nicht angelastet werden, keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\n3, Die weiteren Angriffe der Revision, insbesondere\nauch die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen sind im\nSinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-389-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/2-str-389-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.442519+00:00"}}