{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-01-13_2_StR_640_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"2 StR 640/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 640/92\neamotadf vom\n\n13. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErcüment Ye aus SCHE SCHEN. geboren\nam. ED 1970 in ICE, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Januar 1993 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 29. Juni 1992 werden verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Den Wiedereinsetzungsamträgen des Verteidigers kann\nnicht entsprochen werden.\n\na) Der Antrag vom 28. September 1992 ist unzulässig,\nweil er nicht den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten\nTatsachenvortrag zum Hinderungsgrund enthält (BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Der Verteidiger hat lediglich behauptet, daß ihm trotz entsprechenden Antrags die\nAkten während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nicht\nzur Verfügung gestellt worden seien. Das genügt nicht. Man-\n\ngelnde Aktenüberlassung hindert den Verteidiger nicht an\nder Erhebung der Sachbeschwerde; nur zur ordnungsgemäßen\nAnbringung von Verfahrensrügen (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nkann der Verteidiger unter Umständen darauf angewiesen\nsein, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1984,\n418). Dann muß er jedoch in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags diejenigen Umstände vortragen, aus denen\nsich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf\ndie zu erhebende Verfahrensrüge ergibt. Daran fehlt es.\n\nb) Der Antrag vom 6. Januar 1993 ist ebenfalls unzulässig, da der Verteidiger den angeblichen Hinderungsgrund\nnicht glaubhaft gemacht hat (BGHR StPO S§ 24 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Verteidiger trägt zur Begründung vor,\ner habe die Revisionsbegründungsfrist deshalb versäumt,\nweil er irrtümlich davon ausgegangen sei, bereits bei Einlegung der Revision das Rechtsmittel begründet zu haben;\ndas zeige sich darin, daß die nachgereichte (verspätete)\nRevisionsbegründungsschrift vom 16. November 1992 den Satz\nenthalte \"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts wird\nnicht aufrechterhalten\". Dieser Satz belegt jedoch allenfalls eine irrtümliche Vorstellung des Verteidigers zum\nZeitpunkt der Abfassung dieser Schrift. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verteidiger dem Irrtum, die Revision bereits bei Einlegung begründet zu haben, schon während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist unterlag. Dies ist zwar behauptet, jedoch\nnicht glaubhaft gemacht. Das wäre hier aber insbesondere\ndeshalb notwendig gewesen, weil diese Behauptung sich nicht\nmit dem Umstand verträgt, daß der Verteidiger schon am\n\n28. September 1992 einen Wiedereinsetzungsamtrag gestellt\nhatte, damals also der zutreffenden Ansicht gewesen sein\nmuß, die Revision noch nicht begründet zu haben.\n\nc) Da beide Wiedereinsetzungsamträge wegen der ihnen\nanhaftenden inhaltlichen Mängel (unzureichender Tatsachenvortrag und fehlende Glaubhaftmachung) unzulässig sind,\nkann ihnen - trotz des Umstands, daß den Angeklagten selbst\nhieran kein Verschulden trifft - nicht stattgegeben werden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist mithin wegen Ver-\n\nsäumung der Begründungsfrist zu verwerfen.\n\nDavon abgesehen wäre das Rechtsmittel - seine Zulässigkeit unterstellt - nach der einstimmigen Beurteilung durch\nden Senat im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da\ndas angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten enthält.\n\nJähnke “ Maier Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/2-str-640-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/2-str-640-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.474978+00:00"}}