{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-01-08_2_StR_529_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-01-08","aktenzeichen":"2 StR 529/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 529/92\n\nkobluz vom\n\n8. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlaf L ED A„zus Ki, seboren am @. EEEEEERB\n\n1967 in MW zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar\n1993 gemäß S 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 1992 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen die\nvorgenannte Entscheidung wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt,\n\naa) soweit der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,\n\nbb) soweit der Angeklagte in den Fällen\nNr. 11, 13, 16, 20, 31 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist,\n\n- Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last -\n\nb) festgestellt, daß die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten im Fall 44 der\nUrteilsgründe entfällt,\n\nc) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des versuchten\nDiebstahls in drei Fällen schuldig ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDem Revisionsführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang das Verfahren gemäß\nSs 154 Abs. 2 StPO ein; desweiteren ist festzustellen, daß\ndie im Fall 44 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten entfällt, da dieser Fall den Angeklagten nicht betrifft.\n\nDies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall\nder insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da\nder Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei den\nverbleibenden erheblichen Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\nIm übrigen ist die weitergehende Revision des Angeklagten\nzu verwerfen, da das Urteil keine sonstigen Rechtsfehler zu\nseinem Nachteil enthält (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-08/2-str-529-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-08/2-str-529-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.219761+00:00"}}