{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"2 StR 440/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nURTEIL\n\n2 StR 440/92\n\na vom\n\n16. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHarald Josef B iEEEE> aus KW; dort geboren am\nmW. EM 1960, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Mordes\n\nLOE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt muEEEp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus mm\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistentin z. A. >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nL2CH\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 3. April 1992 mit den Feststellungen\nzur subjektiven Seite der Tat aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nMordes freigesprochen und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt zusätzlich Verfahrensbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft erstrebt\nmit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrausches. Beide Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die formellen Rügen des Angeklagten sind\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Vor der Tat, die ihm in diesem Verfahren angelastet\nwird, ist der 1960 geborene Angeklagte zweimal wegen Gewalttätigkeiten aufgefallen:\n\nIm Jahre 1973 betrat er ein Süßwarengeschäft in Kg.\nin dem sich nur die etwa 20 Jahre alte Tochter des Geschäftsinhabers aufhielt, zückte ein Messer \"von beeindrukkender Größe, hielt es über die Theke gegen den Oberkörper\nder Zeugin gerichtet und sagte 'Geld raus'.\" Die Zeugin\n\"drehte dem verblüfften Angeklagten den Arm auf den Rücken,\ntrat ihm ins Gesäß und warf ihn zur Türe hinaus\" (UA S. 5).\n\nAls Besucher einer Party in SC nahm der Angeklagte in der Nacht vom 14. zum 15. November 1987 eine erhebliche Alkoholmenge zu sich. Gegen 2.30 Uhr am 15. Novenmber 1987 suchte die Zeugin Dom TED das Badezimmer\nim Hause der Gastgeber auf. \"Zu diesem Zeitpunkt muß sich\nder Angeklagte dort bereits versteckt befunden haben, um\n\nihr bei der Toilettenbenutzung in der Art eines 'Spanners' zuzuschauen. Als die Zeugin Don TER dies bemerkte und den Angeklagten zur Rede stellte, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte die\n\nZeugin unter anderem fast bis zur Bewußtlosigkeit würgte, mit der Hand ins Gesicht schlug und ihr mehrmals Schläge mit einer Bierflasche auf den Kopf\" versetzte. Danach\nbrachte er dem Opfer mit einer Scherbe Schnittwunden an der\nNase bei, legte die bewußtlose Frau in die Badewanne und\nließ Wasser über sie laufen (UA S. 10).\n\nIn En\n\nFe\n\n2. Am Abend vor der hier abzuurteilenden Tat traf der\nAngeklagte in einer Gastwirtschaft in Tr@® mit Yvonne Ig-EB zusammen, die er bis dahin nur flüchtig kannte. Sie\ntranken zusammen, unterhielten sich und beschlossen\nschließlich kurz nach 23.00 Uhr, zum Angeklagten zu fahren.\nIn der Wohnung angekommen, hielten sie sich zunächst im\nWohnzimmer auf, begaben sich aber nach dem Austausch von\nZärtlichkeiten alsbald ins Schlafzimmer, wo sie sich, auf\ndem Bett liegend, gegenseitig entkleideten und streichelten. Der Angeklagte versuchte, mit Yvonne LeB den Geschlechtsverkehr auszuführen, war jedoch dazu nicht in der\nLage, da er keine Erektion hatte. Yvonne LP mokierte\nsich über die Schwäche des Angeklagten, nannte ihn\n\"Schlappschwanz\" und lachte. Der Angeklagte geriet dadurch\nderart in Wut, daß er nach einer \"auf dem rechten Nachttisch stehenden leeren Whiskyflasche griff und diese der\nüberraschten und noch lachenden Yvonne LIEB mit so großer\nWucht auf den Kopf schlug, daß die Flasche zersplitterte.\nYvonne Lee ... verlor kurzfristig das Bewußtsein. Als sie\nwieder zu sich kam und zum Schreien ansetzte, würgte der\nAngeklagte sie mit beiden Händen... Jetzt ergriff den Angeklagten panische Angst. Er zerrte die bewegungslose Yvonne\n\nins Badezimmer. Dort legte er sie in die Badewanne\" (UA\nS. 22). Nachdem er aus der Küche zwei Messer geholt hatte,\n\"stach er, immer noch rasend, in Tötungsabsicht mit großer\nWucht ... zweimal auf sein Opfer ein\" (UA S. 23). Ein Stich\nin den Hals eröffnete die große Halsvene und die untere\nSchilddrüsenarterie, der andere drang in den Herzbeutel und\nin die rechte Herzkammer ein. Die Stiche führten innerhalb\nweniger Minuten zum Tode. Der Angeklagte brachte dem Tatopfer noch zahlreiche Schnittverletzungen bei.\n\nFür die Tatzeit hat das Landgericht beim Angeklagten\neine Blutalkoholkonzentration von 4,4 %o festgestellt.\n\nII.\n\nDie Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, daß die\nalkoholische Intoxikation des Angeklagten \"nicht in kausalem Zusammenhang mit der Tat\" stehe (UA S. 49). Der Alkohol\nhabe für die Tat \"nur eine untergeordnete Rolle gespielt\"\n(UA S. 69). Zur Tat sei es - unabhängig von der akuten alkoholischen Intoxikation - aufgrund einer beim Angeklagten\nvorliegenden schweren seelischen Abartigkeit in der Form\neiner sadistischen Perversion gekommen, die impulshaft zum\nDurchbruch gelangt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen\nwerden, daß zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war (UA S. 70).\n\nDie Begründung für diese Wertungen ist nicht frei von\nRechtsfehlern.\n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die für die Tat bedeutungslose Rolle des Alkohols folge einmal daraus, daß\nbei einem derart hohen Grad der Alkoholisierung die Sensibilität für Kränkungen der geschilderten Art nahezu auf\nNull reduziert sei. Auch würde ein gesunder, potenter Mann\nein einmaliges Versagen, bedingt durch Alkoholeinfluß,\nnicht als so beschämend und gravierend empfinden, daß er\ndurch die scherzhafte Reaktion seiner Partnerin gravierend\ngekränkt werden könnte. Der Angeklagte sei ab einem bestimmten Grad der Alkoholisierung immer apathisch geworden\nund schließlich eingeschlafen. \"Die starke Alkoholisierung\n\n204\n\ndes Angeklagten hätte daher - wenn hier nicht andere Faktoren wirksam geworden wären - dazu führen müssen, daß er\napathisch, das heißt nicht kränkbar geworden wäre\" (UA\n\nS. 49).\n\nDiese Ausführungen lassen die Erörterung eines wesentlichen Gesichtspunktes vermissen. Nach den Feststellungen\nist der Angeklagte, von dem Vorfall im Jahre 1973 abgesehen, als er im Alter von etwa 13 Jahren eine Verkäuferin\nüberfallen hatte, nur zweimal durch Gewalttätigkeiten aufgefallen. Mit dem Umstand, daß der Angeklagte in beiden\nFällen stark betrunken war, nüchtern hingegen keine Gewalttaten begangen hat, befaßt sich das Landgericht nicht näher. Die Annahme, daß die alkoholische Beeinflussung zu einer erheblichen Verminderung oder zur völligen Aufhebung\nder Steuerungfähigkeit geführt habe und zumindest mitursächlich für die Tat gewesen sein könnte, liegt bei dieser\nSachlage aber so nahe, daß dieser Gesichtspunkt nicht uner-Örtert bleiben durfte. Daß Alkohol häufig Auslöser für deviante Handlungen ist, ergibt sich auch aus der vom Landgericht (UA S. 51) angeführten Belegstelle bei Schorsch in\nVenzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 289.\n\nNicht unbedenklich erscheint auch der Hinweis auf die\nAuswirkungen, die starker Alkoholgenuß üblicherweise beim\nAngeklagten hatte, und die daraus gezogene Schlußfolgerung.\nDenn unmittelbar vor der Tat war der Angeklagte gerade\nnicht apathisch, sondern sehr aktiv: Er tauschte mit Yvonne\nLes Zärtlichkeiten aus, entkleidete und streichelte sie\nund versuchte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt es nicht fern,\n\ndaß er trotz seiner Alkoholisierung die Reaktion seiner\nPartnerin auf sein Versagen bei diesem Versuch als Kränkung\nempfinden konnte.\n\n2. Nach Auffassung des von der Strafkammer gehörten\npsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. CGEEEEEEB besteht\nder \"dringende Verdacht”, daß bei dem Angeklagten eine sadistische Deviation vorliegt. Zur Begründung dieses Verdachts stützt sich der Sachverständige auf objektive Gegebenheiten, die im Urteil mitgeteilt werden. \"Für den Sachverständigen ist jedoch der starke Verdacht hinsichtlich\ndes Vorliegens einer sadistischen Deviation aus wissenschaftlicher Sicht letztlich nur dann verifizierbar, wenn\nder Angeklagte über sein inneres Erleben Auskunft gibt\" (UA\nS. 50), was er nicht getan hat.\n\nDie Strafkammer ist unter Heranziehung psychiatrischer\nFachliteratur in Abweichung von der Auffassung des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß beim Angeklagten\neine sadistische Perversion vorliegt, weshalb Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei. Sie rechtfertigt ihre\nÜberlegungen damit, daß sie nicht nur \"biologistisch, naturwissenschaftlich begründete Feststellungen\" zu treffen\nhabe, und daß in der Vita des Angeklagten, wie sie sich\naufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme darstelle,\nüberaus zahlreiche Hinweise gegeben seien, die die Annahme\ndes Vorliegens einer Perversion bestätigten, so daß der von\ndem Sachverständigen aus der Vorsicht des Wissenschaftlers\ngeäußerte außerordentlich starke Verdacht sich für die Kammer zur Überzeugung verdichte (UA S. 51).\n\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafrichter ist zwar nicht gehindert, von dem\nGutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen;\ndenn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Bedenklich ist indessen die im Urteil\ndurchscheinende Auffassung des Landgerichts, daß es sich\nhierbei von den wissenschaftlichen Standards lösen dürfe.\nKommt es auf wissenschaftlich zu ermittelnde Sachverhalte\nan, so sind an die richterliche Überzeugungsbildung bei der\nTatsachenfeststellung keine geringeren Anforderungen zu\nstellen als an den Wissenschaftler selbst. Nur die aus dem\nErgebnis zu ziehenden Schlußfolgerungen können verschieden\nsein.\n\nVor allem aber muß der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat, und der diese Frage dann im Widerspruch zu dem\nGutachten lösen will, die Darlegungen des Sachverständigen\nim einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme\nzu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGHR StPo 8 261 Sachverständiger 1). Das gilt auch, wenn es um die Beurteilung geistig-seelischer Zustände geht, wie die hier in Frage stehende sadistische Deviation (vgl. BGH, Beschl. v. 28. August 1990 - 1 StR 40/90 -; BGHR StGB $ .21 seelische Abartigkeit 12; BGH, Urt. v. 31. Juli 1985 - 2 StR 336/85 -;\nBGH, Beschl. v. 12. Juni 1984 - 4 StR 333/84 -).\n\n- 10 -\n\nJedenfalls in derartigen Fällen muß der Tatrichter, der\nsich auf eigene - durch das Studium entsprechender Fachliteratur gewonnene - Sachkunde stützen will, darlegen, wie\nder Sachverständige die auf die Literatur gestützten Argumente beurteilt hat. Das ist hier nicht geschehen.\n\nIII.\n\n1. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft. Bei\nvollständiger und richtiger Würdigung der für die Frage der\nAuswirkungen des Alkohols auf das Tatgeschehen zu beurteilenden Umstände wäre das Tatgericht möglicherweise zu einer\nVerurteilung wegen Vollrausches gelangt. Auch ist nicht\nauszuschließen, daß bei Vermeidung der unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehler der Angeklagte wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden wäre.\n\n2. Die aufgezeigten Rechtsfehler verhelfen aber auch\nder Revision des Angeklagten zum Erfolg. Wenn seine Alkoholisierung für die Tat ursächlich war, könnte dies ebenso\nwie eine andere Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anordnung der Unterbringung nach S 63 StGB\nin Frage stellen.\n\n3. Von den aufgezeigten Mängeln des angefochtenen Urteils sind nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite\nbetroffen und daher aufzuheben. Alle übrigen Feststellungen\nkönnen aufrechterhalten bleiben.\n\n- 11 -\n\nIV.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nl. Das Gericht muß sich auch bei einem Angeklagten, der\nan einer - möglicherweise im Unbewußten wurzelnden - sexuell-sadistischen Perversion leidet und der vor der Tat von\npanikartiger Angst befallen wurde, mit der Frage auseinandersetzen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sein Hemmungsvermögen bei der Tat eingeschränkt war.\n\n2. Das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB könnte eine Unterbringung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung eines\nschuldmindernden oder schuldausschließenden Rauschzustandes\ngewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß sie in Zukunft erneut einen\nRauschzustand und eine darauf beruhende Straftat auslöst\n(vgl. BGH, Beschl. v.9. Oktober 1992 - 2 StR 468/92 -;\nBGHSt 34, 22, 28).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter\n\nOL","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/2-str-440-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/2-str-440-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.732391+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-12-16/2-str-440-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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