{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-12-11_2_StR_467_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-11","aktenzeichen":"2 StR 467/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nes\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 467/92\n\nT pl vom\nv ,\n\n11. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter AD aus FO. seboren am iR. «EEE\n1952 in NEED | u,\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\n20H\n\nBG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Dezember 1992 beschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 4. Juni\n1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFall 1 der Anklage (Fall LiB) wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt und\nwerden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDer Urteilsspruch der genannten Entscheidung\nwird wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Der Angeklagte wird wegen homosexueller\nHandlungen in fünf Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in\nvier Fällen, in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Zuhälterei, Zuhälterei in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nFörderung der Prostitution und wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt.\n\n2. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nIDG\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte wegen homosexueller Handlungen im\nFall L@iiB (Fall 1 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt worden ist, mußte das Verfahren\neingestellt werden (S 206 a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese Tat gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StPo\nverjährt ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um eine - fortgesetzte - Tat \"im Jahre 1986\"\n(UA S. 10), dies läßt auch die Möglichkeit offen, daß Tatzeit die erste Hälfte des Jahres 1986 war. Im Zeitpunkt der\nersten, die Verjährung unterbrechenden Maßnahme (Durchsuchungsbeschluß vom 9. Juli 1991; 8 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB)\nwar dann aber schon Verjährung eingetreten.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat\nschließt aus, daß die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von\nacht Monaten die Gesamtstrafe beeinflußt hat.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-11/2-str-467-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-11/2-str-467-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.559694+00:00"}}