{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-12-09_2_StR_535_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"2 StR 535/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ar\niR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR 535/92\nKelu vom\n\n9. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Jürgen B EREEEEED AUS [CEEEEED, dort geboren am\nED. GEB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nZop\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1, Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 20. Mai 1992 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren\nSinne ausgeführt, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, weil dieser Umstand bereits zur Milderung\ndes Strafrahmens geführt habe und deshalb verbraucht sei.\n\nEs hat damit möglicherweise verkannt, daß das Verbot\nder Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt.\n\nFür die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, auch derjenigen die eine\nStrafrahmenmilderung bewirkt haben, geboten. Sie sind mit\nihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; S 21\nStrafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 -\n\n2 StR 82/89; v. 28. April 1988 - 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 -\n\n2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 - 2 StR 35/85 - jeweils\nmit weiteren Hinweisen).\n\nWenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen\nwird, der vertypte Milderungsgrund \"als solcher\" dürfe bei\nder Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt\nwerden (BGH, Beschl, v. 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87; BGH\nNJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, daß ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich\n\n200\n\nklargestellt, daß das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis\nals solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt (vgl. BGHR StGB S 46 II Gesamtbewertung 5). Hingegen ist die Tatsache, daß der Angeklagte\nnur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher\nBedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung in engerem\nSinne strafmildernd. Die Gefahr, daß ein \"abstrakt-rechtliches Wertungsergebnis\" strafmildernd herangezogen wird, besteht in diesem Zusammenhang nicht.\n\nDer Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Da lediglich\nein Wertungsfehler zur Aufhebung führt, konnten die Feststellungen bestehenbleiben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/2-str-535-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/2-str-535-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.416351+00:00"}}