{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-04","aktenzeichen":"2 StR 442/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Tatort eines Verbrechens ist auch der Ort, an dem es\nverabredet worden ist.\n\n2. Begehen Mittäter eine Straftat, so ist für jeden Mittäter\nein Tatort dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt\nhat. Das gilt auch dann, wenn sich das Handeln eines Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen\nnur Vorbereitungshandlungen sind.","text_plain":"K Au .\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 9 Abs. 1, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2\n\n1. Tatort eines Verbrechens ist auch der Ort, an dem es\nverabredet worden ist.\n\n2. Begehen Mittäter eine Straftat, so ist für jeden Mittäter\nein Tatort dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt\nhat. Das gilt auch dann, wenn sich das Handeln eines Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen\nnur Vorbereitungshandlungen sind.\n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92 - LG Aachen\n\nvw.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 442/92\n\nvom\n4, Dezember 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Josef 5 m „aus EEE, geboren am\nBD. GEB 1942 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 2. Dezember 1992 in der Sitzung vom 4. Dezember 1992, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEmEED aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 2. Dezember 1992,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 26. Februar 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das angefochtene\nUrteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Dies\ngilt auch für die allein erörterungsbedürftige Verurteilung\nwegen Versicherungsbetrugs (S 265 Abs. 1 StGB).\n\n1. Das Landgericht hat insoweit folgenden Sachverhalt\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte und die Zeugin H. fuhren am 10. August\n1987 aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mit zwei Personenkraftwagen von EEE nach Ha in Belgien. Sie\nhatten die Absicht, den einen Pkw, der mangels Entrichtung\ndes vollen Kaufpreises noch im Vorbehaltseigentum der Ver-\n\nkäuferin stand, in Brand zu setzen, um von der Versicherung, bei der er gegen Brandschäden kaskoversichert war,\ndie Versicherungssumme zu erlangen. In Ha@B zündete der\nAngeklagte das Fahrzeug unter Verwendung eines aus Deutschland mitgebrachten Brandbeschleunigers an. Sofort danach\nfuhr er mit dem anderen Pkw nach Deutschland zurück. Die\nZeugin alarmierte Feuerwehr und Polizei, die jedoch nicht\nmehr verhindern konnten, daß der Wagen vollständig ausbrannte. Entsprechend der Anweisung, die ihr der Angeklagte\nerteilt hatte, erklärte die Zeugin den belgischen Polizeibeamten, sie habe den Wagen gefahren und dieser sei plötzlich von selber in Brand geraten, Sie ist als Mittäterin\ndes Angeklagten wegen Versicherungsbetruges bereits rechtskräftig verurteilt.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten hiernach wegen Versicherungsbetruges (S 265 Abs. 1 StGB) verurteilt.\n\nFür diese Tat gilt das deutsche Strafrecht, weil sie\n(auch) im Inland begangen ist (S 3 StGB).\n\nDer Begehungsort liegt - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - dort, wo der Täter gehandelt hat oder\nder zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (S 9\nAbs. 1 StGB). Die Handlung des Angeklagten bestand im Anzünden des Wagens, der tatbestandsmäßige Erfolg im dadurch\nverursachten Brand (§ 265 Abs. 1 StGB). Danach ist zunächst\nein Tatort in Belgien gegeben.\n\nAFF\n\na) Doch liegt ein weiterer Tatort im Inland, weil der\nAngeklagte auch hier eine Handlung vorgenommen hat, die auf\ndie Verwirklichung des Tatbestands abzielte.\n\nDem Landgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden,\ndaß er im Inland den Versicherungsbetrug bereits versucht\nhabe, indem er auf seiner Fahrt zur Grenze den zur Inbrandsetzung dienenden Brandbeschleuniger mitführte:; denn darin\nlag noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB),\ndies ebensowenig wie in sonstigen Fällen, in denen der Täter Tatwerkzeuge oder andere Hilfsmittel dorthin bringt, wo\ner sie zur Tatausführung einsetzen will.\n\nHandlung im Sinne des $S 9 Abs. 1 StGB kann jedoch - neben der tatbestandsmäßigen Tätigkeit selbst und dem Versuch - auch eine Vorbereitungshandlung sein, sofern sie nur\nselbständig mit einer Strafsanktion bedroht ist (BGHSt 34,\n101, 106 m.w.N.). Eine solche Vorbereitungshandlung hat der\nAngeklagte schon im Inland vorgenommen, indem er sich hier\nmit der Zeugin zur Begehung des Versicherungsbetruges verabredete. Diese Verabredung ist, da das Delikt des S 265\nStGB ein Verbrechen darstellt ($S 12 Abs. 1 StGB), selbständig mit Strafe bedroht (5 30 Abs. 2 StGB). Daß sie als solche nicht bestraft werden kann, weil sie hinter der Ausführung der verabredeten Tat zurücktritt (Subsidiarität),\nnimmt ihr nicht den Charakter einer tatortbegründenden\nHandlung. Wäre es bei der Verabredung geblieben, so bestünde am Vorliegen des inländischen Tatorts kein Zweifel. Der\nUmstand, daß die Verabredung nicht nur getroffen, sondern\nauch noch realisiert worden ist, kann aber den einmal be-\n\ngründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern fügt ihm\nlediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung\ndes verabredeten Deliktes, hinzu.\n\nb) Darüberhinaus ist ein inländischer Tatort für den\nAngeklagten auch noch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das ergibt sich aus folgendem:\n\nDer Angeklagte hat den Versicherungsbetrug nicht als\nAlleintäter, sondern gemeinschaftlich mit der Zeugin verübt. Diese war Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB). Denn sie hat\nin der Absicht, zusammen mit dem Angeklagten die Versicherungsleistung zu erhalten, einen der beiden Wagen nach Hauset in Belgien gefahren, um dadurch dem Angeklagten die\nMöglichkeit zu eröffnen, sogleich nach der Inbrandsetzung\ndes einen Pkws mit dem anderen Wagen zurückzukehren und\nsich so ein Alibi zu verschaffen. Der Annahme ihrer Mittäterschaft steht nicht entgegen, daß sie selbst keine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung vorgenommen hat. Liegen\n- wie hier - die Voraussetzungen der Mittäterschaft im übrigen vor, so ist Mittäter auch ein Beteiligter, dessen\npersönliche Mitwirkung an der Tat sich auf bloße Vorbereitungshandlungen beschränkt (st. Rspr., BGH NJW 1951, 410;\n1985, 1035; BGHSt 14, 123, 128 £.; BGHR StGB S§ 25 Abs. 2\nMittäter 12).\n\nFür die Zeugin liegt danach ein Tatort nicht nur in\nBelgien, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten\nist, sondern auch in Deutschland; denn sie hat einen Teil\nihres Tatbeitrags, der in der Fahrt mit einem der beiden\nwagen nach Ha in Belgien bestand, bereits durch ihre\n\nAIF\n\nFahrt zur belgischen Grenze erbracht und damit im Inland\ngehandelt (5 9 Abs. 1 StGB). Bei einem Mittäter, dessen\nTatbeitrag sich in einer Vorbereitungshandlung erschöpft,\nbestimmt diese Vorbereitungshandlung den Tatort der Handlung, da eine andere Willensbetätigung als Anknüpfungspunkt\nfür die Tatortbestimmung nicht in Betracht kommen kann (so\nBergmann, Der Begehungsort im internationalen Strafrecht\nDeutschlands, Englands und der Vereinigten Staaten von Amerika, 1966 S. 36 £.).\n\nDer inländische Tatort, der demzufolge für die Zeugin\nbegründet ist, stellt sich aber zugleich auch als ein für\nden Angeklagten maßgebender Tatort dar. Im Falle der Mittäterschaft ist die Tat an jedem Ort begangen, an dem auch\nnur einer der Mittäter gehandelt hat (RGSt 11, 20, 23; 13,\n337, 339; 57, 144 £.; BGH, Urt. v. 6. April 1976 - 4 StR\n108/76; Lackner StGB 19. Aufl. S 9 Rdn. 2; Lemke in AKS 9\nRön. 8; Tröndle in LK 10. Aufl. S 9 Rdn. 3; Pfeiffer in KK\n2. Aufl. $S 7 Rdn. 4; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. $S 7 Anm. I2 g). Das gilt selbst dann, wenn sich\ndas Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt,\ndie für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind: sein\nTatort ist damit zugleich derjenige des anderen Mittäters\n(RGSt 57, 144 £.; BGH aa0; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.,\nS 9 Rän. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 9\nRdn. 4; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. Ss. 160). Entgegen\nder von der Revision vertretenen Auffassung kommt bei Mittätern eine gesonderte, zu unterschiedlichen Ergebnissen\nführende Tatortbestimmung nicht in Betracht. Sie widerspräche dem Grundsatz wechselseitiger Zurechnung, der auch insoweit gilt und - unabhängig von der Art der mittäter-\n\nschaftlichen Tatbeiträge - in der Gemeinschaftlichkeit der\nTatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) seine Rechtfertigung findet.\nDer gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut\ngeht von jedem Ort aus, an dem einer der Mittäter seinen\nTatbeitrag leistet und damit im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB\nhandelt. Da sich jeder Mittäter aber den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen muß, kann für die Tatortbestimmung\nnichts anderes gelten.\n\n3. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht deutsches Strafrecht angewandt und den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges (§ 265 Abs. 1 StGB) verurteilt.\n\nAuch ansonsten enthält das angefochtene Urteil weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision ist mithin zu verwerfen.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-04/2-str-442-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-04/2-str-442-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.189489+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-12-04/2-str-442-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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