{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-10-28_2_StR_430_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-10-28","aktenzeichen":"2 StR 430/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 430/92\n\nvom\n\n28. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Horst S mE» aus KW, geboren am BD. EEE\n1965 in KOMEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAH\n\nHe\n\n\\\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat’nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 6. März 1992 hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\naufgehoben. Die Anordnung entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das\nRechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\neiner rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung\nin elf Fällen und versuchter Vergewaltigung in acht Fällen\n- in der Mehrzahl der Fälle in Tateinheit mit anderen Delikten wie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, räuberische Erpressung usw. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvierzehn Jahren verurteilt. Wegen zweier weiterer Fälle der\nVergewaltigung hat es auf eine zusätzliche Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die\nSchuld- und die Strafaussprüche richtet. Jedoch hat die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand.\n\nI. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, daß der Täter eine rechtswidrige Tat im\nZustand der (Schuldunfähigkeit oder) erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit begangen hat. Insoweit ist zweifelsfreie\nFeststellung erforderlich. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen genügt nicht.\n\nDie Strafkammer hat zwar ausgeführt, der Angeklagte habe \"bei der Begehung aller 21 Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB\" gehandelt;\nseine \"Steuerungsfähigkeit (sei) erheblich beeinträchtigt\"\ngewesen (UA Bl. 94, 95, 158). Für diese Schlußfolgerung hat\nsie aber keine tragfähige Grundlage angegeben.\n\nInsoweit hat das Gericht, dem Gutachten eines Sachverständigen folgend, ausgeführt:\n\n\"... der Angeklagte (leidet) an einer frühen\nkindlichen Störung, einer Persönlichkeitsstörung\nin Form einer narzißtischen Persönlichkeit.\n\nZwar kommt als Differentialdiagnose aufgrund der\nprimären Schilderung des Angeklagten auch eine\nantisoziale Persönlichkeit, die als Charakterschwäche zu werten ist, in Betracht; insbesondere im Hinblick auf das durchdachte, planvolle\nVorgehen des Angeklagten.\n\n147\n\nden. So sind bei dem Angeklagten Symptome, wie\neXxtremes Nägelkauen, frühes und häufiges Lügen,\nDiebstähle bereits im kindlichen Alter sowie\n\nSchlafstörungen, die zu Onanieexzessen führten\nund die Begehung der Straftaten in Situationen\nmit Beziehungsproblemen, aufgetreten. Bei narzißtischen Persönlichkeiten ist es als Reaktion\nauf depressive Verstimmung, 2. B. nach Ärger\n\noder Frustrationen, durchaus erklärbar, daß der\nBetreffende dann zur Abreaktion und Bearbeitung\n\ntigt, die Einsichtsfähigkeit ist allerdings voll\n)\n\n1. Schon die Annahme, daß eine frühkindliche narzißti-Sche Persönlichkeitsstörung vorliege, hat das Gericht aber\nanschließend selbst in Frage gestellt:\n\nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Strafkam-\n\n‚mer vom Vorhandensein einer narzißtischen Störung gerade\n\nN\n\nkeine Überzeugung zu gewinnen vermochte, sondern das Vorliegen einer bloßen \"Charakterschwäche\" für möglich erachtet hat.\n\n2. Selbst bei zugrundelegung der von der Strafkammer\n(ohne zweifelsfreie Feststellung) angenommenen Persönlichkeitsstörung in der Form des Narzißmus ergibt sich aus den\nim einzelnen dargelegten Umständen nichts dafür; daß diese\nPersönlichkeitsstörung, wie von § 21 StcB gefordert, in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung\ngleichwertig wäre und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte.\n\nDamit war die Anordnung aufzuheben.\n\nII. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Verhandlung die für die Anordnung erforderlichen Feststellungen\nnachgeholt werden könnten.\n\nBei der Erörterung und Bejahung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte die\nStrafkammer lediglich die jeweilige (vollendete oder versuchte) Vergewaltigung im Blick: Der Angeklagte habe depressive Verstimmungen in sexueller Tätigkeit abreagiert\n(UA Bl. 95). Die tateinheitlich mit Vergewaltigung begangenen Delikte wie räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer usw., seien für ihn von sekundärer\nBedeutung gewesen, in erster Linie habe er die Vergewaltigung erstrebt (z. B. UA Bl. 103, 104). Der festgestellten\n\nBG\n\nArt und Weise der jeweiligen Tatvorbereitung und -ausführung sind aber gerade auch in bezug auf die Vergewaltigung\nüberwiegend gewichtige Anhaltspunkte für ein intaktes oder\n\nJedenfalls nicht erheblich vermindertes Hemmungsvermögen zu\nentnehnen:\n\nIn keinem Fall handelte es sich um eine Spontantat.,\nVielmehr hat der Angeklagte jeweils zunächst den Vergewaltigungsentschluß gefaßt und den Ort ausgesucht, an dem er\neine Frau unbemerkt von anderen Personen in seine Gewalt\nbringen konnte. In einigen Fällen (5, 11, 18, 19, 20) beobaächtete er stunden- oder gar tagelang die örtlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten der in Betracht kommenden Frau und wartete die günstigste Gelegenheit ab. Wenn\ner sich einer Frau auf einem Parkplatz in ihrem Pkw bemächtigt hatte, zwang er sie zunächst zur Fahrt an einen Ort,\nan dem er sich vor Entdeckung vollständig sicher fühlte. Im\nFall 3 hat er selbst dort sein ursprüngliches Vorhaben, sie\nim Pkw zu vergewaltigen, zurückgestellt, ihr die Augen verbunden, sie in einen Rohbau geführt, sich Übersicht über\ndie Räume verschafft und dann erst die Taten begangen (ähnlich im Fall 15). Wo der Angeklagte als Tatort eine Wohnung\nausgesucht hatte, durchsuchte er regelmäßig (Fälle 5, 10,\n11, 14, 18, 19) allein oder zusammen mit dem dazu gezwungenen Tatopfer erst die Räume nach Geld, um dann die Vergewaltigung zu begehen oder (im Fall 18) auf die Behauptung\nder Frau, sie habe Aids, nach einiger Überlegung zu unterlassen. Nach einem nächtlichen Diebstahl aus der Wohnung\neiner zur Tatzeit abwesenden Frau kehrte er zurück, wartete\nzwei Stunden \"und überlegte immer wieder, ob er sein Vorhaben nicht fallen lassen sollte\" (Fall 21). Auf jegliches\n\nVorkommnis, das auf Entdeckungsgefahr hindeutete, stellte\ner sich durch vorübergehende oder endgültige Aufgabe seines\n(weiteren) Vorhabens sachgerecht ein (Fälle 4, 5, 8, 9, 16,\n17, 21). Um nicht erkannt zu werden und keine Spuren zu\nhinterlassen trug der Angeklagte \"jedes Mal\" (UA Bl. 45)\ndunkle Kleidung und verwendete eine Gesichtsmaske, Handschuhe und Kondome; wenn er befürchtete, gleichwohl Spermaspuren auf dem Bettlaken verursacht zu haben, nahm er es\nmit (Fälle 11, 21), einmmal (Fall 15) zündete er aus diesem\nGrund eine Holzbank und eine Massagepritsche an.\n\nFür die Frage, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, sind diese Umstände von\nmaßgeblicher Bedeutung. Daß bei ihrer Berücksichtigung in\neiner neuen Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit Sicherheit\nfestgestellt werden könnte, erachtet der Senat als ausgeschlossen.\n\nDer Anordnung der Sicherungsverwahrung steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.\n\nALS\n\nBei Berücksichtigung des Ergebnisses des Rechtsmittel-\n\nverfährens erachtet es der Senat nicht als unbillig, dem\n\nBeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nJähnke Maier\n\nGollwitzer Detter\n\nNiemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-28/2-str-430-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-28/2-str-430-92-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.988630+00:00"}}