{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-10-09_2_StR_468_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-10-09","aktenzeichen":"2 StR 468/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"479\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 468/92\nNas vom\n9. Oktober 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nRüdiger AGB . ohne festen Wohnsitz, geboren am\n@. WEB 1956 in Gut FO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nFo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9, Oktober\n1992 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 5. März 1992 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nI. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und bestimmt, daß \"die Freiheitsstrafe bis zum\nZweidrittelzeitpunkt vor der Maßregel zu vollstrecken\" sei.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte; er\nrügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDer Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben.\n\n2. Der Angeklagte tötete Frau B., mit der er längere\nZeit ein intimes Verhältnis unterhalten hatte.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte aufgrund eines nur kurzzeitigen hochgradigen Affektes zur Zeit der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei (UA\ns. 51).\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbegründet das Landgericht damit, daß \"die bereits wiederholt aufgetretene und in seiner Persönlichkeitsstörung begründete Verhaltensweise, auf ich-nahe Verletzungen überschießend aggressiv zu reagieren, insoweit von Krankheitswert im Sinne von § 21 StGB\" sei.\n\nDer Angeklagte habe innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren nunmehr zum dritten Mal einen Menschen\nin erheblicher Weise angegriffen. In allen drei Fällen habe\ner im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Auslöser seien hierbei jeweils gefühlsbetonte, ihn besonders\nkränkende oder provozierende, also insgesamt ich-nahe Situationen gewesen, in denen er aufgrund seiner neurotischen\nPersönlichkeitsstruktur und neurotischen Verhaltensauffälligkeiten überschießend aggressiv reagiere (UA S. 92/94).\n\nDie Persönlichkeits- und Verhäaltensauffälligkeiten bezeichnet das Landgericht an anderer Stelle des Urteils als\nneurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung und des\nVerhaltens, die von ihrer Schwere her aber nur gradueller\nNatur seien. Es bestehe nicht \"der geringste Zweifel, daß\nder Angeklagte im Hinblick auf gesetzwidriges Verhalten generell voll in der Lage sei, von seiner Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit Gebrauch zu machen\" (UA S. 68).\n\nGenerell sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten nicht vermindert, erst in dem Aufeinandertreffen der Persönlichkeits- und Verhaltensdisposition mit den\nbesonderen Umständen in der Beziehung des Angeklagten zu\nFrau B. habe sich ein Prozeß entwickelt, der zu der Tat und\nder dabei vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe (UA S. 86).\n\n3. Die Begründung für die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus läßt besorgen, daß das\nLandgericht die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung verkannt hat.\n\nSie kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndurch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen\nund Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (st. Rspr. vgl.\nBGHR StGB § 63 Zustand 1-14).\n\nEinen dauernden Zustand dieser Art im Sinne der $S§ 20,\n21 StGB hat das Landgericht aber nicht festgestellt.\n\nUnklar ist bereits, was unter der genannten wiederholt\nauftretenden \"Verhaltensweise\" zu verstehen ist, der das\nLandgericht Krankheitswert im Sinne von $S 20, 21 StGB zuspricht. Ein länger andauernder Zustand im Sinne des § 63\nStGB i.V.m. $S 20, 21 StGB kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Als solcher käme im vorliegenden Falle allein\ndie Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in Betracht,\nwenn sie als schwere seelische Abartigkeit zu bewerten wäre, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen\nStörungen gleichwertig ist.\n\nEine derart schwere Persönlichkeitsstörung hat das\nLandgericht indessen ausdrücklich verneint.\n\nDie Anordnung der Unterbringung hat somit keinen\nBestand.\n\n4. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch auf den\nStrafausspruch ausgewirkt haben, so daß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist.\n\nII. Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n1. Nach den bisherigen Feststellungen zum Lebenslauf,\nzu den Vorstrafen und zur vorliegenden Tat liegt die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne\nder SS 20, 21 StGB nahe. Diese könnte eine Unterbringung\n\nauch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter\nWahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende\nStraftat auslöst (vgl. BGHSt 34, 22, 28).\n\n2. Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer\nschweren seelischen Abartigkeit im Sinne der 58 20, 21\nStGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob\nund inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten\ndes Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren\nseelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb\nnicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist\n(vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15).\n\n3. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die strafschärfende Bewertung \"objektiver Heimtücke\", wenn dem Angeklagten wegen des ihn beherrschenden starken Affekts diese Tatmodalitäten nicht zugerechnet werden können.\n\n4. Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß die Persönlichkeitsstörung nicht als\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der SS 20, 21\nStGB zu bewerten ist, dann könnte der Angeklagte in stärkerem Maße als vom Landgericht angenommen für die zur Tat\nführenden Umstände verantwortlich gemacht werden.\n\nAuch hinsichtlich der affektbedingten Tatumstände und\nder Tatbegehung selbst könnte - je nach dem Umfang des Vorverschuldens - Strafmilderung nur eingeschränkt gewährt\n\n+70\n\noder ganz versagt werden, sofern der Angeklagte unter den\nkonkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und\ndie Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren\n(BGHR StGB S 21 Affekt 2).\n\n5. Das Hinausschieben des Maßregelvollzugs um mehrere\nJahre (hier um mehr als sieben Jahre) bis auf einen Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt sein\nwerden, läßt sich (allein) mit der Begründung, beim Angeklagten müsse zunächst echte Therapiebereitschaft geweckt\nwerden, nicht rechtfertigen. Der Maßregelvollzug ist vielmehr so rechtzeitig einzuleiten, daß dem Verurteilten durch\nden Vorwegvollzug eines Teils der Strafe keine erheblichen\nNachteile entstehen; eine längere Freiheitsentziehung muß\nnach Möglichkeit vermieden werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 = StV 1986, 155).\n\nJähnke Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-09/2-str-468-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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