{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-10-09_2_StR_347_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-10-09","aktenzeichen":"2 StR 347/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 347/92\n\nEDEN\nan vom\n\n9. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Francisco R EEE | GERD\nEEE (Spa) , dort geboren am BD. MEER 1934,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n769\n\naus B@®-\n\n769\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 9. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Februar\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Das sichergestellte Kokain nebst\n\nVerpackungsmaterial und ein Hartschalenkoffer wurden eingezogen.\n\nDie auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte flog am 3. Dezember 1990 von L®@ P&® nach\nFrankfurt am Main, um sogleich von dort aus weiter nach\nBEE zu fliegen. Auf dem Frankfurter Flughafen wurde\nbei der Kontrolle des Transit-Gepäcks in einem für den An-\n\ngeklagten aufgegebenen Flugkoffer Rauschgift (7.070,6 qg Kokainzubereitung) festgestellt. Der Angeklagte wurde daraufhin festgenommen,\n\nEr behauptet, er sei aus Anlaß eines Großauftrages im\nWerte von 30 Mill. PegBp von Se nach IL PB geflogen. Vor dem Rückflug habe ihn sein Kunde gebeten, einen\nmit Geschenken gefüllten Koffer für ihn nach EB zu\ntransportieren. Daß sich in diesem Koffer auch Kokain befunden habe, habe er nicht gewußt.\n\nDie Reise nach L@ PB habe ihm der Direktor seiner\nHausbank in BB angeraten. Der Kunde habe nämlich den\nKaufpreis durch einen mit einer Bankgarantie einer boiiis-GERD Bank versehenen Wechsel begleichen wollen. Der Direktor seiner Hausbank habe ihm deshalb empfohlen, bei der\nErteilung der Garantie zugegen zu sein und sich im übrigen\neinen persönlichen Eindruck von der garantierenden Bank zu\nverschaffen. Dies sei erforderlich, da man in südamerikanischen Ländern besonders oft mit Urkundenfälschungen konfrontiert werde.\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und\nden Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nfür überführt.\n\nMit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend,\ndas Landgericht habe den von ihm bereits vor der Eröffnung\ndes Verfahrens als Zeugen benannten Direktor seiner Hausbank zu dem (von ihm in seiner Einlassung behaupteten) Sinn\nund Zweck der Reise nach L@& P@B vernehmen müssen.\n\n67\n\nDie Rüge ist zulässig und begründet.\n\nDer Revisionsbegründung läßt sich in Verbindung mit dem\nauch durch die Sachrüge angefochtenen Urteil entnehmen, daß\nder vom Angeklagten benannte Bankdirektor die Behauptung\nbestätigen sollte, er habe dem Angeklagten die Reise nach\nL@ PER aus den behaupteten geschäftlichen Gründen angeraten.\n\nDie Vernehmung dieses Zeugen mußte sich dem Landgericht\naufdrängen. Es stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte\nvon dem Kokain in dem Koffer gewußt habe, auf die Angaben\nvon Zeugen vom Hörensagen über belastende Aussagen anderer\nselbst in das Rauschgift verstrickter Personen, die aufgrund der Einlassung des Angeklagten selbst strafrechtlich\nverfolgt werden und deshalb Anlaß haben können, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten,\n\nzum anderen hält das Landgericht die Angaben des Angeklagten, er habe sich aus geschäftlichen Gründen in L@ Pe\naufgehalten, vor allem deswegen für unglaubwürdig, weil eine Bankgarantie nicht erteilt wurde und der Angeklagte sich\nauch keinen persönlichen Eindruck von der dafür vorgesehenen Bank verschafft habe. Es geht vielmehr davon aus, daß\nder Angeklagte von vornherein als Rauschgiftkurier nach Bo-\n\nGEB geflogen sei.\n\nHätte der vom Angeklagten als Zeuge benannte Bankdirektor die Beweisbehauptung glaubhaft bestätigt, so wäre das\nein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Einlassung\ndes Angeklagten gewesen, daß er aus geschäftlichen Gründen\n\nnach L@ P@B geflogen sei und den Koffer lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen habe, ohne von dem Rauschgift zu\nwissen.\n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, ohne\ndaß es auf die weiteren Rügen ankomnt.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-09/2-str-347-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-09/2-str-347-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.118290+00:00"}}