{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-30_2_StR_412_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"2 StR 412/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 412/92\nSa\n\neg D\n\nvom\n\n30. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRashad Abdel Moniem Mohamed H EEE aus Ei,\n\ngeboren am @. EEEEEEB 1951 in El ME (Ägypten), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar\n1992, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung\nsachlichen Rechts, ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte heroinabhängig. Erstmals konsumierte er diese Droge\nim Jahre 1989. Sein Heroinkonsum steigerte sich beständig.\nZuletzt rauchte oder sniffte er täglich 1 bis 1,5 g Heroin\n(UA S. 11). Die folgende Straftat hat der Angeklagte begangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der\nFrage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß 5 64 StGB in Betracht kommen kann\n(vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StCB $S 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173). Die Strafkammer\nhätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob\ndem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nbegegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß\ndas Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB abgelehnt hat (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind\nden Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Daß nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringung nicht (vgl. 8 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 37, 5 £.).\n\n759\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte\nStrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Der Rechtsfolgenausspruch\nkann deshalb keinen Bestand haben.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/2-str-412-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/2-str-412-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.665845+00:00"}}