{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-30_2_StR_364_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"2 StR 364/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 364/92 URTEIL\nIo ni =“ a”\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen A EEE aus DE Hei, dort geboren am @. SER 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sa-\n\nche,\n\nwegen Diebstahls\n\nSE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 30. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus RER\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nsitzung\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Meiningen vom 6. Mai 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und unter\nEinbeziehung einer ebenfalls wegen Diebstahls verhängten\nrechtkräftigen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Letzteres gilt auch für die Sachrüge, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft. Im Ergebnis hält auch der\nStrafausspruch rechtlicher Prüfung stand.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt\nkein Widerspruch in den Urteilsausführungen, nach denen die\nGeschädigten einerseits die ihnen entwendeten antiken Möbel\nin der Vergangenheit mehrfach Kaufinteressenten gezeigt\n\nhatten, andererseits durch den Verlust dieser Familienerb-Stücke wegen ihres über den materiellen Wert hinausgehenden\nLiebhaberwertes besonders hart getroffen wurden. Aus der\nerstgenannten Feststellung ergibt sich keine konkrete Verkaufsabsicht, dies um So weniger, als die Geschädigten die\nGegenstände auch auf \"sehr hohe Angebote\" hin nicht verkauft haben.\n\nEin Rechtsfehler liegt allerdings in der zu Lasten des\nAngeklagten angestellten Erwägung, der Angeklagte habe\n\"auch nicht im Nachhinein sich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, insbesondere nicht preisgegeben, wohin die Rokoko-Möbel gelangt sind, so daß wenigstens die Chance bestanden hätte, daß die Eheleute ... ihre Liebhabersachen\nhätten zurückerhalten können\". Der Angeklagte hat die Tat\nbestritten, Aussagen über den Verbleib des Diebesgutes waren mit seinem zulässigen Verteidigungsverhalten nicht zu\nvereinbaren, ihr Unterlassen durfte deshalb nicht zu seinem\nNachteil gewertet werden.- In Anbetracht der vom Tatgericht\n\nAs\n\nfestgestellten anderen und dem Angeklagten zutreffend\nstrafschärfend angelasteten Umstände schließt der Senat jedoch aus, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf das Strafmaß ausgewirkt hat.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/2-str-364-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/2-str-364-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.644969+00:00"}}