{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-23_2_StR_447_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"2 StR 447/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 447/92\n\nN vom\n_\n\n23. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n423\n\nThomas M EEE „aus Sch, geboren am @R. MEER\n\n1967 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Marburg vom 23. März 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung\ndes $S 338 Nr. 7 StPO Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat in der Sache an zwölf Tagen verhandelt. Das am 23. März 1992 verkündete Urteil ist am\n5, Juni 1992 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des Urteils (5 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits\n\nabgelaufen. Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259)\nund war am 5. Juni 1992, als das Urteil zu den Akten gelangte, daher verstrichen.\n\nDamit greift der absolute Revisionsgrund des 8 338\nNr. 7 StPO ein. Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist\nein unabwendbarer Umstand (S 275 Abs. 1 Satz 4 StPpo) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR\nStPO S 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 - 3 StR 151/89).\n\nDa das angefochtene Urteil mithin in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weitere\nVerfahrensrüge und die Sachrüge.\n\nA523\n\nDer Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da\nsich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-23/2-str-447-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-23/2-str-447-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.414492+00:00"}}