{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-17_2_StR_350_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-17","aktenzeichen":"2 StR 350/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 350/92\nNobı vom\n\n17. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRifat Kolb aus KEER, geboren am. a 1945 in CeB-Em (TE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\noo\n\nIN\n>,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. September 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 3. Februar 1992 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Taten des Angeklagten\nstünden in Tatmehrheit, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. UA\nSs. 25, 26, 64) ist zwischen den Schüssen des Angeklagten\nauf seinen Sohn und anschließend auf seine Ehefrau eine\nnicht unerhebliche Zeit verstrichen. Dies steht der Annahme\neiner \"natürlichen Handlungseinheit\" entgegen (vgl. u.a.\nBGH NStZ 1984, 311; BGHR StGB vor S 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 1 und 5).\n\nHinsichtlich beider Taten weist die eigentliche Strafzumessung einen Rechtsfehler auf, da die Strafkammer im\nHinblick auf die Milderung des Strafrahmens gemäß S 21,\n\nS 49 Abs. 1 StGB die erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nausdrücklich (UA S. 101, 102) nicht mehr als schuldmindernd\ngewertet hat, da dieser Umstand \"verbraucht\" sei. Dies ist\nin dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen\nGründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung nach s 21,\nS 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind\nsie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen; sie sind, da\n\n§ 50 StGB nicht einschlägig ist, nicht \"verbraucht\" (st.\nRspr. vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2; BGH,\nBeschl. v. 4. Februar 1992 - 1 StR 757/91).\n\nAngesichts der aufgeführten Strafschärfungsgründe und\nder unter der Höchststrafe des verminderten Strafrahmens\nliegenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß\nauch bei Berücksichtigung der erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit bei der eigentlichen Strafzumessung noch\nniedrigere Strafen verhängt worden wären.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-17/2-str-350-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-17/2-str-350-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.254100+00:00"}}