{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-17_2_StR_249_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-17","aktenzeichen":"2 StR 249/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"162\n\n5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR_249/92\n\nvom\n\n17. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBärbel E (EEE , geborene UmEe, aus Hamm,\ngeboren am 8. EB 1956 in Po, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n#8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom\n\n29. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter\nKindestötung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Totschlags in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Bezirksgericht hat ausgeführt: \"Die Angeklagte\nist auf Grund dieses ('widersprüchlichen', '\"unlogischen' UA\nS. 11) Aussageverhaltens unglaubwürdig und der Sachverhalt\nmußte auf Grund der anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel erstellt werden. Dabei ist, wenn keine anderen Beweismittel präsent waren, von den Aussagen der Angeklagten\n\nauszugehen und den Zweifelsgrund anwendend, von der sie am\nwenigsten belastenden Variante\" (UA S. 13). Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß nur bei der Tat im Jahre 1980\neine Zeugin zum Tathergang Wesentliches bekundet hat, im übrigen aber nur die Angaben der Angeklagten als Beweismittel\nzur Verfügung standen (UA S. 13, 14).\n\nDiese Beweiswürdigung kann nicht als rechtfertigende\nGrundlage für eine Verurteilung angesehen werden. Wenn das\nTatgericht einen Angeklagten auf Grund dessen eigener Einlassung verurteilt, so setzt dies voraus, daß es sich von\nder Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt hat. Es ist\nnicht genügend, wenn es die Einlassung nur für unwiderlegt\nansieht (BGH NJW 1967, 2367 £f; BGHR StPo 8 261 Einlassung 1;\nAussageverhalten 5; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. 8 261\nRdn, 57 m.w.N.).\n\n48\n\nEine Verurteilung der Angeklagten hätte deshalb nur in\nBetracht kommen können, wenn das Bezirksgericht sich unter\nBeachtung des Zweifelsgrundsatzes davon überzeugt hätte, daß\nsich die Vorfälle so abgespielt haben, wie sie die Angeklagte schilderte.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-17/2-str-249-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-17/2-str-249-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.237436+00:00"}}