{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-16_2_StR_277_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"2 StR 277/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Prognoseentscheidung gemäß 5 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zum Nach-\n\nteil des Angeklagten gewertet werden.","text_plain":"tra\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 1 Nr. 3\nEin zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Prognoseentscheidung gemäß 5 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zum Nach-\n\nteil des Angeklagten gewertet werden.\n\nBGH, Urt. v. 16. September 1992 - 2 StR 277/92 - LG Darmj stadt\n\nBZER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 277/92\n\nvom\n16. September 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nErich Wilhelm A me aus re 1\ngeboren amD. EEE 1940 in St. IWW, zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEEEEEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. EEE aus EEE und\nGEREEED aus GEEEEEEEEEEND\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1991,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n17 Fällen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus vorausgegangenen Verurteilungen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit\nseiner Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt\nund die Verletzung des materiellen Rechts rügt, wendet sich\nder Angeklagte gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das in zulässiger Weise (BGHSt 7, 101; BGH NJW 1968,\n997, 998; BGH GA 1974, 175, 177) auf die angeordnete Maßregel beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden\nbraucht.\n\nDun\n\ngi\nN.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen sie rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Sie hat\nweiter ausgeführt, daß \"aufgrund des zu bejahenden Hanges\ndes Angeklagten... eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\" bestehe, \"daß er nach Strafverbüßung eine Vielzahl neuer Betrügereien mit ... schweren Folgen begehen\nwird\" (UA S. 145). Zu dieser ungünstigen Prognoseentscheidung im Sinne des S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Person und der Taten des Angeklagten gelangt, in die auch das Verhalten des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung einbezogen worden ist.\nEs hat - als Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T., dem es sich angeschlossen hat, hierzu\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Selbst dort, wo er von Reue gesprochen und Einsicht\nbekundet hat, daß er bestraft werden müsse, habe der Angeklagte keinerlei emotionale Beteiligung gezeigt und er habe\nandererseits immer wieder betont, von dem Gelingen seines\nVorhabens, die Firma Ai fortzuführen und auszuweiten,\nausgegangen zu sein. Dies könne nur damit erklärt werden,\ndaß der Angeklagte innerlich keinen Abstand zu seiner früheren positiven Selbstüberschätzung und hohen Risikobereitschaft gefunden habe. Hierfür spreche etwa auch, daß der\nAngeklagte z.B. insbesondere im zusammenhang mit Fälschungen, die er dem Zeugen CE und in Kaikka vorgelegt habe, zunächst seine Version erzählt habe und seine Position\nerst auf massive Vorhalte Stück für Stück aufgegeben habe,\nnachdem diese ganz offensichtlich unhaltbar geworden sei.\nSein fortbestehender Hang zur Selbstüberschätzung zeige\n\nsich auch darin, daß er z.B. im Fall der Geschäftsausweitung nach Au letztlich sämtliche Schuld dem Zeugen\nOB zugeschoben habe\" (UA S. 143/144).\n\nDiese Wertungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die wiedergegebene Einlassung des\nAngeklagten stellt sich überwiegend nur als - vollständiges\noder teilweises - Bestreiten von Tatvorwürfen dar, von dem\ner in einzelnen Fällen auf massive Vorhalte hin abgerückt\nist. Einem Angeklagten darf aber nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet (BGHR StGB 8 46 Abs. 2\nNachtatverhalten 4). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen einem Angeklagten derartiges Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung (BGHR a.a.0.\nm.w.N.) oder bei der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (BGHR § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12; § 56 Abs. 3 Verteidigung 12; BGH, Urt. v. 18. August 1992 - 1 StR 435/92) angelastet wird. Auch im Hinblick\nauf die Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß S 70 StGB darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, daß er die Tat bestreitet (BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2; BGH NStZ 1987, 406;\nBGHR StGB S 70 Abs. 1 Dauer 1). Nichts anderes kann für die\nEntscheidung über die Maßregel der Sicherungsverwahrung\ngelten. Der Angeklagte wäre in der Entscheidung, wie er\nsich gegen die Anklage verteidigen wolle, nicht mehr frei,\nwenn er befürchten müßte, ein zulässiges\nVerteidigungsverhalten, wie etwa das Bestreiten der Tat,\nwerde zwar nicht bei der Strafzumessung, wohl aber zur Begründung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu\nseinem Nachteil gewertet. Etwas anderes kann für ein Ver-\n\nteidigungsverhalten gelten, welches, über das zum Bestreiten Notwendige hinausgehend, besondere Skrupellosigkeit gegenüber anderen erkennen läßt und den Schluß rechtfertigt,\nder Angeklagte werde sich auch zukünftig im Umgang mit Mitmenschen entsprechend rechtsfeindlich verhalten (BGH,\nBeschl. v. 30. Juli 1985 - 1 StR 340/85; BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH NStZz 1987, 406). Auf ein\nsolches Verhalten aber hat sich der Tatrichter im vorliegenden Fall bei der Gefährlichkeitsprognose nicht berufen.\n\nÜber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung muß daher neu verhandelt und entschieden werden.\n\nDer Senat gibt noch folgende Hinweise:\n\nDie nun entscheidende Strafkammer sollte eine weitere\nUntersuchung des Angeklagten gemäß § 246 a Satz 2 StPO veranlassen.\n\nDie lange Verfahrensdauer und eine der Vorschrift des\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung stehen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht\ngrundsätzlich entgegen. Diese Umstände sind aber im Rahmen\nder für die Gefährlichkeitsprognose anzustellenden Gesamtwürdigung und bei der Ermessensentscheidung nach § 66\nAbs. 2 StGB zu berücksichtigen.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-277-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-277-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.126542+00:00"}}