{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-09-16_2_StR_270_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"2 StR 270/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR _ 270/92\n\n16. September 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nNorbert Kurt T EEE | aus CB, Sseboren am\n\nww. GB 1964 in O,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n5\n\nYe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt eEEEEEEEEEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEE GEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n4, Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des un-\n\n+76\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fäl-:\n\nlen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung formellen Rechts.\n\nDie zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, daß der als Zeuge vernommene\nMichael KB aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Belehrung über ein - in wirklichkeit nicht mehr bestehendes -\nZeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert habe, ist\nbegründet.\n\nDas Verfahren richtete sich zunächst auch gegen Patricia Ko. Gegen sie ist das Strafverfahren seit 9. September 1991 rechtskräftig abgeschlossen.\n\nBei dieser Verfahrenslage bestand für den Zeugen Michael KW, dem Ehemann der früheren Mitangeklagten Patricia Kw, bei seiner Vernehmung am 21. November 1991\nkein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. ı StPO mehr.\nZwar war zwischen den Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen und gegen den Angeklagten zunächst \"prozessuale Gemeinsamkeit\" gegeben, so daß der Zeuge nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Einbindung seiner Ehefrau in das Verfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt war (vgl. zuletzt BGHSt 34, 215, 216\nm.w.N.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. Rdn. 11 zu\nS 52 StPO). Diese Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich\n= noch vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht - eine\nwesentliche Einschränkung erfahren (vgl. BGHSt 38, 96 ff;\nBGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291; BGH Stv 1992, 1;\nvgl. auch Fischer Jz 1992, 570 ££). Das Zeugnisverweige-Tungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt beim Tod\ndes angehörigen Beschuldigten (BGH StV 1992, 145, 146 =\nNStZ 1992, 291) und bei rechtskräftigem Abschluß des gegen\nden angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens (BGHSt\n38, 96 ff). Da das Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen\nMichael KB im Zeitpunkt seiner Vernehmung am 25. November 1991 rechtskräftig abgeschlossen war, stand ihm entsprechend dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß SS 52 Abs. 1\nStPO mehr zu. Er hätte darüber nicht belehrt, die Verweige-\n\nFL\n\nrung des Zeugnisses hätte nicht hingenommen werden dürfen.\nDieser Verstoß führt gemäß 5 245 Abs. 1 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zur Aufhebung des Urteils,\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß aufgrund der Angaben\ndieses Zeugen eine Überführung des Angeklagten möglich ge-\n\nwesen wäre.\n\nMaier Theune Gollwitzer\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-270-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-270-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.110598+00:00"}}