{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-29","aktenzeichen":"2 StR 20/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PAY;\nAL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR _ 20/92\nKebau vom\n\n29. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noliver Ss EEE zus REM Ste, geboren am\nwm. m 1965 in HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nFr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 27. August\n1991 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen sexueller Nötigung in drei Fällen zur Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\nfür die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist\nvon drei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet,\ndaß das Gericht einheitlich Jugendstrafrecht gemäß S 32\nSatz 1 JGG angewendet hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die beiden ersten ihm zur Last gelegten sexuellen Nötigungen kurz vor und etwa zur Zeit der\nVollendung seines 20. Lebensjahres, die sexuelle Nötigung\nund den Mord am dritten Tatopfer im Alter von 21 Jahren und\nvier Monaten begangen. Entgegen den Ausführungen der Revi-\n\nAU\n\nsion läßt die auf Tatsachenfeststellungen gestützte Auffassung der Strafkammer, daß auch die kurz nach Erreichen des\n21. Lebensjahres begangenen Taten ihre Wurzel in der schon\nim Jugendalter begonnenen und kontinuierlich fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung hätten und deswegen einheitlich nach Jugendstrafrecht zu beurteilen seien, keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat sich im Angeklagten\nseit dem Pubertätsalter eine homophile Neigung mit sadistischer Komponente entwickelt und zunehmend verfestigt. Neben\nhomosexuellen Handlungen ohne Gewaltanwendung beging er vor\nden abgeurteilten Taten zwei sexuelle Nötigungen:\n\nAls er gerade 17 Jahre alt geworden war, nötigte er einen Jungen durch Bedrohung mit einem Schraubenzieher, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich vornehmen zu lassen. Als dem Jungen mittels einer List die Flucht in ein\nGebüsch gelungen war, gab der Angeklagte nicht auf, sondern\nsuchte das Tatopfer, wenn auch erfolglos, im Waldgelände.\n\nDie nächste sexuelle Nötigung hatte der Angeklagte im\nAlter von 18 Jahren und knapp acht Monaten in seinem Pkw an\neinem 14-jährigen Mitfahrer begangen, nachdem er zu diesem\nZweck einen weiteren Mitfahrer nachts auf einem Parkplatz\nzum Aussteigen gezwungen hatte. Die Duldung seiner sexuellen Handlungen erzwäang er dadurch, daß er den Jungen in das\nGesicht schlug und ihm ein Messer an den Hals setzte, bis\nihn der Angegriffene mit Hilfe eines Nagelbandes abwehren\nkonnte. Eine Woche später paßte der Angeklagte den Jungen\nabends ab und verletzte ihn durch Faustschläge, bis der An-\n\n24\n\ngegriffene ihn wiederum abwehren konnte, diesmal mit einer\nTränengassprühdose; diese trug der Junge auch in der Folgezeit aus Angst vor dem Angeklagten bei sich, weil er von\nanderen erfahren hatte, der Angeklagte wolle ihn erneut\nangreifen und \"kalt machen\".\n\nDie drei abgeurteilten sexuellen Nötigungen verliefen\nentsprechend. Ein für ihren jeweiligen Ausgang entscheidender Unterschied bestand jedoch darin, daß sich die Jungen\nin den ersten beiden Fällen fügten und der Angeklagte annehmen konnte, sie würden aufgrund seiner abschließenden\nDrohung schweigen, während das dritte Tatopfer sich zur\nWehr setzte, worauf der Angeklagte den Jungen zunächst bewußtlos schlug und später aus Angst vor Entdeckung der vorausgegangenen Straftaten tötete.\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn\ndie Strafkammer auch die vom Angeklagten kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten zusammen mit den\nfrüher begangenen einheitlich mit Jugendstrafe geahndet hat\n(S 32 Satz 1 JGG). Ob mehrere in verschiedenen Altersstufen\nbegangene Taten einheitlich nach Jugendrecht abzuurteilen\nsind, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt.\nDieses zu bestimmen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens (BGH NStZ 1986, 219). Ermessensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat nicht verkannt, daß der Angeklagte im Erwachsenenalter mit der letzten sexuellen Nötigung und insbesondere dem sich daran anschließenden Mord\nschweres Unrecht begangen hat. Hierzu hat es aber bedacht,\ndaß auch diese Taten Ausfluß der schon in die Jugendzeit\nzurückreichenden Neigung zu homosexuellem Verhalten sind,\n\ndaß die gewalttätige Komponente des Tuns des Angeklagten\naus pubertären sexuellen Phantasien hervorgeht und sich gesteigert hat, sowie daß der Angeklagten einen Reiferückstand aufweist, den das Gericht, sachverständig beraten,\nmit drei Jahren bemißt. Unter diesen Umständen ist die Würdigung, das Schwergewicht der Taten liege in der gemeinsamen jugendtümlichen Ursache, von Rechts wegen nicht an-\n\ngreifbar.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-29/2-str-20-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-29/2-str-20-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.824768+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-29/2-str-20-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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