{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-22","aktenzeichen":"2 StR 293/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 293/92\n\n22.\n\nvom\n\nJuli 1992\n\nin der Strafsache\n\nCyrus ACER A„aus HUEp- CE, geboren am\n\nUT BLU 2\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\ngegen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 22. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember\n1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt.\n\nMit seinem Rechtsmittel begehrt der Angeklagte die Aus-\n‚setzung der Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht. Die\nRevision hat im wesentlichen Erfolg, denn das Landgericht\nhat Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft versagt.\nDer Senat konnte hier allerdings nicht selbst in der Sache\nentscheiden.\n\nDas Landgericht hat eine günstige Sozialprognose im\nSinne von § 56 Abs. 1 StGB im wesentlichen mit der Begründung verneint, angesichts der fortbestehenden schlechten\nVermögensverhältnisse des Angeklagten sei bei der zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur nicht hinreichend auszuschließen, daß er auch in Zukunft eine sich bietende Gelegenheit (durch Straftaten zu Geld zu kommen) werde nicht\nausschlagen können. Dies gelte um so mehr, weil der Angeklagte nicht erkennbar mit seinem jedenfalls seit 1991 eingeschlagenen Lebensweg gebrochen habe. Im Februar 1991 müsse\ner über sehr gute Beziehungen zur Drogenszene verfügt haben.\nDies ergebe sich - unabhängig von der Frage der Herkunft des\nRauschgifts - daraus, daß er als \"Anfänger\" sofort Haschisch\nin guter Qualität und größeren Mengen zur Verfügung gehabt\nhabe. Eine Distanzierung des Angeklagten von diesen Kontakten sei in der Hauptverhandlung nicht deutlich geworden.\n\nUngeachtet dessen, daß eine Strafaussetzung nicht gewährt werden kann, wenn die Erwartung auf ein künftiges\nstraffreies Leben des Angeklagten nicht besteht (BGHR StGB\n§ 56 Abs. 1 Sozialprognose 13), müssen die Umstände, auf die\neine Verneinung der günstigen Sozialprognose gestützt werden\nsoll, rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Der Angeklagte\nhat insoweit weder eine Art Darlegungslast (vgl. BGH,\nBeschl. vom 6. Mai 1992 - 3 StR 149/92) noch tritt insoweit\nder Zweifelssatz außer Kraft. Es ist zu besorgen, daß das\n‚Landgericht dies verkannt hat. Die Begründung läßt eindeutige Feststellungen dazu vermissen, daß der Angeklagte weiterhin in die Drogenszene verstrickt ist. Soweit das Landgericht eine solche Verstrickung andeutet, findet sich dafür\nin den Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Sollte\n\nfür das Landgericht eine \"Distanzierung\" von den Drogenkontakten deshalb nicht \"deutlich geworden\" sein, weil der Angeklagte seinen Haschischlieferanten nicht benannt hat, so\nhätte berücksichtigt werden müssen, daß dem Angeklagten die\nEinlassung, er kenne den Lieferanten zwar, befürchte für den\nFall der Namensnennung für sich oder seine Familie aber Repressalien, nicht widerlegt worden ist. Im übrigen könnte\neine Berufung des Landgerichts auf den vom Angeklagten in\nder Hauptverhandlung gewonnenen \"Eindruck\" die Verneinung\neiner günstigen Sozialprognose nur rechtfertigen, wenn in\nden Urteilsgründen näher dargelegt worden wäre, worauf\ndieser Eindruck beruht (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 1\nSozialprognose 18, 5 46 Abs. 1 Begründung 17).\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte müsse über\nsehr gute Beziehungen zur Drogenszene verfügt haben, ist im\nübrigen nicht gerechtfertigt, wenn sich der Angeklagte - was\nnicht ausgeschlossen wurde - das Haschisch aus den Niederlanden besorgt haben sollte, wo es auch ohne derartige Beziehungen erhältlich ist. |\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die\nVerneinung besonderer Umstände im Sinne von $S 56 Abs. 2 StGB\nausgewirkt haben. Zudem hat das Landgericht hier die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen (BGHR StGB S 56 Abs. 2\nGesamtwürdigung, unzureichende 1, 2).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nRiBGH Gollwitzer\nist infolge Urlaubs\nan der Unterzeichnung\nverhindert\nJähnke Detter _","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/2-str-293-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/2-str-293-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.552317+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-22/2-str-293-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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