{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-07-15_2_StR_305_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-15","aktenzeichen":"2 StR 305/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"na 5\n\nie\n\nLE\nWEL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 305/92\n\nvom\n15. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf He HH | A, <eboren am SB. GERNE\n1956 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nML\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli\n1992 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, den seine\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 20. Februar 1992 als unzulässig verwerfenden Beschluß dieses Gerichts vom\n16. März 1992 aufzuheben, wird verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die\nVersäumung der Revisionseinlegungsfrist in\nden vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist beim Landgericht Köln\nerst am 3. März 1992 eingegangen, das Rechtsmittel ist deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden.\n\nDie Versäumung der Frist beruht auch auf einem Verschulden des Angeklagten. Der Angeklagte war ausführlich\nüber Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung belehrt worden. Er hat die Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der\nRevisionseinlegungfrist, nämlich am 27. Februar 1992, an\ndie Beamten in die Justizvollzugsanstalt Köln weitergegeben, wie der Begleitumschlag für abgehende Briefe ausweist.\nWenn der Angeklagte am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist das Schreiben, mit dem er Revision einlegt, der Ju-\n\nstizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt, handelt er\nschuldhaft, da nicht zu erwarten ist, daß der abgehende\nBrief noch an diesem Tag bei dem Landgericht Köln eingeht.\nDarüberhinaus hat der Angeklagte den Begleitumschlag an das\nAmtsgericht Köln adressiert, obwohl ihm aus der vorhergegangenen Briefkontrolle bekannt sein mußte, daß diese durch\nden Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, nämlich der\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts Köln, wahrgenommen\nwird. Eine Wiedereinsetzung, wie sie der Angeklagte mit\nseinem Schreiben vom 5.3.1992 begehrt, kommt deshalb nicht\nin Betracht (vgl. dazu auch BGHR StPO $S 44 Satz 1 Verhinderung 4).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-305-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-305-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.445114+00:00"}}