{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-07-15_2_StR_274_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-15","aktenzeichen":"2 StR 274/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 274/92\n\nvom\n15. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Hans A m A„aus CP. dort geboren am\nwe. WEB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nPEACE\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 1991\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet. Der Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand.\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in\nseiner Antragsschrift vom 19. Juni 1992 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren betäubungsmittelabhängig. Bereits im Alter von 15 Jahren begann er mit dem Genuß\nvon Haschisch (UA S. 2). Seit 1986 nahm er in ständig steigender Dosierung Kokain zu sich (UA S. 2, 3). Später konsumierte er auch Amphetaminzubereitungen und Heroin, das er\nschnupfte, sowie Mischungen aus verschiedenen Rauschmitteln\n(UA S. 3). Häufig konsumierte er Alkohol und Drogen zugleich (UA S. 3). Zuletzt wandte der Angeklagte etwa\n2000,-- bis 3000,-- DM im Monat für seinen Drogenkonsum\nauf; bei ausreichender finanzieller Ausstattung leistete er\nsich auch mehr. Die Heroinmenge pro Einnahme schätzte er\nselbst auf 1/4 bis 1/2 Gramm (UA S. 4). Insbesondere zum\nEnde des Jahres 1989 nahm er in erheblichem und steigendem\nMaße Drogen zu sich (UA S. 4). Während der Planung und Ausführung der Taten stand der Angeklagte jeweils unter akuter\nDrogeneinwirkung, ohne die er den Mut zur Durchführung der\nÜberfälle nicht aufgebracht hätte (UA S. 33). Die Beute\nverwandte er zum größten Teil zum Erwerb von Drogen (UA\nS. 11, 18, 28). Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bejahte das Landgericht für sämtliche Taten (UA S. 39). Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64\nStGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BCHR\nStGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479;\nBGH Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 628/91 -). Die\nStrafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß\nder Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird\nund ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine\n\nPu\n\nEntwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Verhängung der langjährigen Freiheitsstrafe von zehn Jahren macht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entbehrlich,\nZiel der Unterbringung ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu befreien und die zugrundeliegende Fehlhaltung\nzu beheben (S 137 StVollzG). Dieses Ziel hat Bedeutung auch\nfür die Dauer des Vollzugs der langjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollzugsziel auf ein künftiges Leben in Freiheit\nausgerichtet sein muß (vgl. für die Frage der Verhängung\nfreiheitsentziehender Maßregeln neben lebenslanger Freiheitsstrafe: BGHR StGB S 64 Anordnung 3).\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht (BGHSt\n37, 5 ff; BGH Beschlüsse vom 8. November 1991 -\n\n2 StR 488/91 und vom 31. Januar 1992 - 2 StR 628/91 -). Es\nist nicht auszuschließen, daß die zuerkannten Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre.\"\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie tatrichterliche Wertung, eine Drogenabhängigkeit\ndes Angeklagten lasse sich nicht belegen (UA S. 33), widerspricht den Feststellungen über Ausmaß und Dauer seines\nDrogenkonsuns.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird bei der Straf-\n\nzumessung die Grundsätze der actio libera in causa zu beachten haben.\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-274-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-274-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.408672+00:00"}}