{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"2 StR 574/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 574/91\n\nlv ur Mu/\nvom\n15. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred H EB aus He@iiiiib, geboren am @. EB 1953 in\nSch,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEP aus EEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin EEED aus GEHEN\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Limburg/Lahn vom 15. August\n1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDer Beschwerdeführer macht die absoluten Revisionsgründe des § 338 Nr. 5 und 6 StPO geltend. Er trägt vor,\ndie Zeuginnen Diana und Helga HB seien in der Hauptverhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit - Diana HB\nzudem in seiner Abwesenheit - vernommen worden, ohne daß\nzuvor der Ausschluß der Öffentlichkeit und seine Entfernung\naus dem Gerichtssaal in einer den Anforderungen der S 174\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 GVG, S 247 StPO genügenden Weise beschlossen worden seien.\n\nen\n\n1. Zugrunde liegen folgende Verfahrensvorgänge:\n\nDie Strafkammer hatte am ersten Tag der Hauptverhandlung beschlossen, daß\n\n\"während der Vernehmung der Zeugin Diana He'\n- Adoptivtochter des Angeklagten und Tatopfer -\n\"die Öffentlichkeit ausgeschlossen (wird), da\nwährend dieser Vernehmung Umstände aus dem persönlichsten Lebensbereich der Zeugin zur Sprache\nkommen dürften, deren Öffentliche Erörterung ihr\nInteresse an der Wahrung der Intimsphäre verletzen würde; ein überwiegendes Interesse an der\nöffentlichen Erörterung dieser Umstände ist\nnicht erkennbar.\"\n\nIm selben Beschluß hatte das Gericht angeordnet,\n\"daß sich der Angeklagte während der Vernehmung\nder Zeugin Diana HB aus dem Sitzungszimmer\nentfernt, da zu befürchten ist, die Zeugin werde\nbei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen (SS 247 8.1\nstPpo)...\"\n\nAuf der Grundlage dieses Beschlusses wurde - in mehrereren Abschnitten, wobei für den jeweiligen Anwesenheitswechsel \"die Hauptverhandlung kurz unterbrochen und sodann\nwieder fortgesetzt\" wurde - Diana hHEMB in Abwesenheit des\nAngeklagten vernommen und anschließend der Angeklagte in\nAbwesenheits Dianas über ihre Aussagen unterrichtet.\n\n£?\n\nSodann wurden Helga HWEB - Ehefrau des Angeklagten\nund Mutter von Diana - sowie drei weitere Personen ebenfalls unter Ausschluß der Öffentlichkeit auf Grund entsprechender Beschlüsse, aber in Anwesenheit des Angeklagten,\nals Zeugen vernommen.\n\nNach den Vernehmungen wurde in Öffentlicher Sitzung\nentschieden, daß von der Vereidigung der Zeuginnen Diana\nund Helga H@B abgesehen werde. Im Anschluß an diesen\nVermerk heißt es im Protokoll:\n\n\"Im Einverständnis sämtlicher Prozeßbeteiligten\nwurden die Zeugen Diana und Helga HEEB um\n17.40 Uhr entlassen.\n\nDie Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen und\nsodann wieder fortgesetzt. Die Zeuginnen Diana\nund Helga HEMER sollen nochmals gehört werden.\nDie Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen.\n\nEs wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht\nanwesend war.\n\nDie Zeugin Diana HB wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur\n\nSache.\n\nDie Zeugin Diana HR verließ den Sitzungssaal.\n\nDer Angeklagte betrat den Sitzungssaal.\n\nEr wurde vom Vorsitzenden über die weitere Aussage der Zeugin Diana HEMER unterrichtet.\n\nDie Beteiligten erhielten Gelegenheit, diesen\nBericht zu ergänzen.\n\nDie Zeugin Helga HB wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur\nSache.\n\nDie Öffentlichkeit wurde sodann wiederhergestellt.\n\nDie Zeuginnen Diana und Helga HB bleiben\nweiterhin gemäß S 61 (2) StPO aus den genannten\nGründen unvereidigt.\n\nIm Einverständnis sämtlicher Prozeßbeteiligten\nwurden die Zeuginnen Diana und Helga HB um\n18.00 Uhr entlassen.\"\n\n2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht habe nach der Entlassung der beiden Zeuginnen vor\nihrer nochmaligen Anhörung eine neue Entscheidung über den\nAusschluß der Öffentlichkeit und - bezüglich Diana HB -\nüber die Entfernung des Angeklagten treffen müssen. Seine\nAnsicht ist jedoch unzutreffend.\n\na) Wird die Öffentlichkeit - wie hier - für die Dauer\neiner Zeugenvernehmung ausgeschlossen, gilt der Beschluß\nüber die Ausschließung bis zur Beendigung der Vernehmung.\n\n67\n\nEr deckt deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach\nmehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (vgl. BGH StV\n1990, 10). Dasselbe gilt, wenn eine Vernehmung an mehreren\nVerhandlungstagen durchgeführt wird. Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, So\nist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll,\nfür den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 -\n1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v.\n23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG S 174 Rdn. 9).\n\nFür die Anwendung des zuletzt genannten Grundsatzes\nkann nicht in allen Fällen der Entlassungsvermerk entscheidend sein. Ist dem Protokoll zu entnehmen, daß die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den\nAusschließungsbeschluß maßgebende Interessenlage fortbestand, so daß sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit\nder vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt, so ist auch der weitere Öffentlichkeitsausschluß\ndurch den zu Beginn gefaßten Beschluß gedeckt. Unschädlich\nist, wenn einzelnen Zuhörern, die erstmals bei der erneuten\ntatsächlichen Ausschließung der Öffentlichkeit oder danach\nzur Hauptverhandlung gekommen waren, der Ausschließungsgrund nicht offenbar wurde. In dieser Lage befindet sich\njeder, der bei der Verkündung des Ausschließungsbeschlusses\nabwesend war: § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebietet nicht, auch\nspäter hinzugekommenen Personen der. Ausschließungsgrund\nverständlich zu machen (vgl. BGHSt 30, 298, 303 £).\n\nHier hatte das Verfahren ausschließlich den die Intimsphäre von Diana und teilweise Helga HW betreffenden\nSachverhalt zum Gegenstand. Nach der Absicht des Gerichts\nund aller Beteiligten sollte die Öffentlichkeit während der\nVernehmung beider Frauen ausgeschlossen sein. Die im Protokoll vermerkte Entlassung wurde durch die Ankündigung der\nnochmaligen Anhörung und den Wiederaufruf der noch anwesenden Zeuginnen umgehend korrigiert. Es verstand sich von\nselbst und wurde von den Beteiligten so verstanden, daß der\nBeschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch\nGrundlage für die folgende kurze Anhörung war. Damit bildete bei natürlicher Betrachtung die Vernehmung jeder der\nbeiden Frauen insgesamt eine tatsächliche und rechtliche\nEinheit unter Einschluß der nochmaligen Anhörung. Eines\nneuen Beschlusses gemäß 5 174 GVG bedurfte es nicht.\n\nAus der Senatsentscheidung StV 1984, 318 ergibt sich\nnichts anderes. Sie betrifft die Frage, wann eine erneute\nVernehmung eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten vorliegt, die gemäß Absatz 3 Satz 1 der\nVorschrift zu erneuter Belehrung verpflichtet. Dort geht es\num die Sicherstellung, daß der Zeuge sich auch bei der erneuten Vernehmung seines Weigerungsrechts bewußt ist. Im\nentschiedenen Fall hatte das Gericht die 17-jährige Zeugin\nnach der Vernehmung entlassen und nach ihrem Weggang durch\nihren Amtsvormund für einen auf fünf Tage später anberaumten Termin erneut geladen. Jener Sachverhalt ist mit dem\nvorliegenden nicht vergleichbar. Im übrigen hat der Senat\nauch in jenem Fall geprüft und damit als entscheidungser-\n\n67\n\nheblich betrachtet, ob aus anderen Umständen geschlossen\nwerden könne, daß das Gericht trotz der Entlassung der Zeugin dem Zweck der Vorschrift gerecht geworden ist.\n\nNach alledem hat das Landgericht die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.\n\nb) Für die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten während der nochmaligen Anhörung der Zeugin Diana H@-\n@® (s 247 Satz 1 StPO) kann nichts anderes gelten. Zwar\nverlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß\n(BGHSt 15, 194; 22, 18), der für alle Verfahrensbeteiligten\ndie erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGH NJUW\n1976, 1108). Diese ergibt sich indes aus den Gründen des\nzuerst ergangenen Ausschließungsbeschlusses, nachdem die\nEntlassung der Zeugin Diana HB vom Vorsitzenden kurzerhand korrigiert worden ist.\n\n- 10 -\n\nII. Sachrüge\n\nDie vom Angeklagten nicht näher ausgeführte, allgemein\nerhobene Sachrüge ist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nJähnke Maier Niemöller\n\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/2-str-574-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/2-str-574-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.348679+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-15/2-str-574-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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