{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-04-01","aktenzeichen":"2 StR 538/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 538/91\n\nvom\n1. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore S EEE „aus Kim-VEREEB, seboren am\nBD. EB 1951 in Ron (ICE), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n23\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus >\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichs Köln vom 10. Juli\n1991 wird\n\n1. die Strafverfolgung gegen diesen\nAngeklagten auf den Vorwurf des Handeltreibens mit 1.227,17 g Heroingemisch und\n698,38 g Kokaingemisch (Fälle B I bis IV\nund VII der Urteilsgründe) beschränkt\n(5 154 a Abs. 2 StPO);\n\n2. das angefochtene Urteil - soweit es ihn\nbetrifft - im Strafausspruch und in der\nVerfallsanordnung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n23\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt, den Verfall von 13,500,-- DM und\n585 h£fl angeordnet sowie sichergestellte Betäubungsmittel\n\neingezogen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen führt nach\neiner Beschränkung der Strafverfolgung zur Aufhebung des\nStrafausspruchs und der Verfallsanordnung; im übrigen ist\nes unbegründet.\n\nII. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Der Beschwerdeführer stützt seine Revision in erster Linie auf die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Er ist der Ansicht, anstelle der 6. großen Strafkammer, die den vorliegenden Fall\nentschieden hat, sei die 8. große Strafkammer des Landgerichts zur Entscheidung berufen gewesen.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg.\n\nNach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 b des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln war zunächst\ndie 8. große Strafkammer unter anderem für Strafsachen aus\nZuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zustän-\n\ndig.\n\nMit Beschluß vom 30. April 1991 änderte das Präsidium\ndie Geschäftsverteilung wie folgt:\n\n\"Die 8. große Strafkammer ist durch steigende\nEingänge, insbesondere von Haftsachen, gemäß\n$S 21 e Abs. 3 GVG überlastet.\n\nAus diesem Anlaß werden im Einvernehmen mit den\nVorsitzenden der 8., 3. und 6. großen Strafkammer übertragen:\n\n1. Die nach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 a\ndes Geschäftsverteilungsplans der 8. großen\nStrafkammer zugewiesenen Sachen auf die\n3. große Strafkammer, soweit sie bis zum\n26.4.1991 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen sind.\n\n2. Die nach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 b\ndes Geschäftsverteilungsplans der 8. großen\nStrafkammer zugewiesenen Sachen auf die\n6. große Strafkammer, soweit sie in der Zeit\nvom 18.3. bis 11.4.1991 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen und noch\nnicht terminiert sind, sowie die künftig eingehenden Sachen aus diesem Bereich, die im\nSachzusammenhang stehen zu Verfahren, die\nnach der vorstehenden Regelung auf die\n6. große Strafkammer übergehen (Stichwort\n\n'EK-Sgn ) ij .\n\na\n\nGemäß Ziffer 2 des genannten Präsidiumsbeschlusses wurde das vorliegende Verfahren von der 6. großen Strafkammer\ndes Landgerichts durchgeführt.\n\nDer Revisionsführer hat den Präsidiumsbeschluß auszugsweise - unter Auslassung der Ziffer 1 - mitgeteilt und\nmacht geltend, die Änderung des Geschäftsverteilungsplans\nbeziehe sich auf bestimmte Sachen, und zwar auf alle Verfahren, die im Zusammenhang mit Anklagen aus einem umfangreichen Betäubungsmittel-Ermittlungsverfahren stehen, das\nvon einer Ermittlungskommission der Kriminalpolizei unter\nder Bezeichnung \"EK-S@D\" bearbeitet worden sei. Eine derartige Regelung sei willkürlich, sie verstoße gegen das Erfordernis, einzelne Sachen nach allgemeinen abstrakten\nMerkmalen dem gesetzlichen Richter zuzuweisen. Es \"obliege\"\nder Staatsanwaltschaft, durch Auswahl der jeweiligen Ermittlungsbehörden darauf Einfluß zu nehmen, bei welcher\nKammer des Landgerichts eine Anklage erfolgt.\n\nEs bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit\ndieser Rüge.\n\nDer Beschwerdeführer hat den Beschluß über die Änderung\nder Zuständigkeit der 8. großen Strafkammer nicht vollständig mitgeteilt und nicht vorgetragen, daß nicht nur der\n6. großen Strafkammer, sondern auch der 3. großen Strafkammer Verfahren übertragen wurden, die ursprünglich bei der\n8. großen Strafkammer anhängig waren.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Übertragung bereits anhängiger Verfahren auf andere Strafkammern zulässig\nwar, kommt es indessen auf den Inhalt der Gesamtregelung\nan. Dasselbe gilt, soweit die Regelung über die bereits anhängigen Verfahren sich auf die Beurteilung der Zuweisung\nkünftig eingehender Sachen auswirken kann.\n\nIn zulässiger Weise erhoben wäre die Verfahrensrüge\ndeshalb allenfalls insoweit, als geltend gemächt wird, daß\ndie Zuweisung der künftig eingehenden Sachen an die 6. gro-Be Strafkammer ungeachtet der Regelung über die bereits anhängigen Verfahren fehlerhaft war.\n\nDer Verfahrensrüge ist zu entnehmen, daß das vorliegende Verfahren bis zum 11. April 1991 noch nicht bei der\nGeschäftsstelle des Landgerichts eingegangen war.\n\nDie so begrenzte Rüge ist unbegründet:\n\nDas Präsidium darf den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung\neines Spruchkörpers nötig wird (5 21 e Abs. 3 GVG). Die Änderung darf sogar bereits anhäöngige Verfahren erfassen\n(BGHSt 30, 371; BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 1). Aller-Gings dürfen nicht einzelne Sachen ausgesucht und einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (BGHSt 7, 23). Eine gezielte Zuweisung einer bestimmten Sache an eine Strafkammer\nist auch dann unzulässig, wenn sie durch eine allgemein gehaltene Klausel erfolgt (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1979 -\n\n3 StR 223/79).\n\n33\n\nDas vorliegende Verfahren wurde jedoch nicht gezielt\nder 6. großen Strafkammer zugewiesen. Die Anklage ging erst\nam 3. Mai 1991 beim Landgericht ein. Die Strafkammer wurde\nzuständig, weil ein Sachzusammenhang zu Verfahren aus dem\nKomplex \"EK-SEEB\" bestand, die bereits beim Landgericht\nanhängig waren. Gegen welche Personen und wegen welcher Taten aus dem genannten umfangreichen Ermittlungskomplex Anklage erhoben werden würde, konnte dem Präsidium bei der\nÄnderung des Geschäftsverteilungsplans am 30. April 1991\nnoch nicht bekannt sein. Auch die Staatsanwaltschaft konnte\nkeinen Einfluß auf die gerichtliche Zuständigkeit nehmen,\nda sich diese aus einem von ihr nicht manipulierbaren Sachzusammenhang zu den bereits anhängigen Verfahren ergab.\n\nDie Änderung der Geschäftsverteilung begründete nach\nallem insoweit keine Gefahr sachfremder Einflüsse auf die\nZuteilung künftiger Verfahren (vgl. auch BGHR StPO § 338\nNr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1).\n\nDie genannte Regelung ist - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung - auch nicht deswegen unzulässig, weil ein Sachzusammenhang zu bestimmten Verfahren erst durch Einsichtnahme in\ndie Sachakten festgestellt werden kann. Der Begriff des Zusammenhanges wird im $S 3 StPO definiert. Ein Zusammenhang\nin diesem Sinne begründet sogar einen ergänzenden Gerichtsstand. Er ist auch ein geeignetes Kriterium im Rahmen der\nZuständigkeitsregelung innerhalb eines Gerichts.\n\n2. Die auf $S 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen\nsind im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIII. Die Sachrüge hat nach der Beschränkung der Strafverfolgung und dem damit verbundenen Ausscheiden der Vorwürfe, der Angeklagte habe an die Zeugen Sch und\nStR weitere 200 g und 410 g Kokaingemisch verkauft (Fälle V und VI der Urteilsgründe) keinen Erfolg. Die Revision\ndes Angeklagten ist auch insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nIV. Infolge der Beschränkung der Strafverfolgung hat\nsich der Schuldumfang der dem Angeklagten angelasteten Tat\nvermindert. Die Strafe muß daher neu bemessen werden. Das\ngleiche gilt für die Verfallsanordnung.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/2-str-538-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/2-str-538-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.692488+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-01/2-str-538-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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