{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-03-25_2_StR_527_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"2 StR 527/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Voraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht\nvor, wenn zur Zeit der Begehung der zur zweiten Vorverurteilung führenden Tat nur der Schuldspruch der ersten Vorverurteilung rechtskräftig ist (Fortführung von BGHSt 35,\n\nvom BGH, 6).","text_plain":"52\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 66 Abs. I Nr. 1\n\nDie Voraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht\nvor, wenn zur Zeit der Begehung der zur zweiten Vorverurteilung führenden Tat nur der Schuldspruch der ersten Vorverurteilung rechtskräftig ist (Fortführung von BGHSt 35,\n\nvom BGH, 6).\n\nBGH, Beschl. v. 25. März 1992 - 2 StR 527/91 - LG Köln\n\n102,\n\nSL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 527/91\n\nvom\n25. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Rolf Werner Sch HB aus Ki,\n\ndort geboren am W@. EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\ns2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 5. August 1991 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt\nund Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den\nStrafausspruch wendet. Der Ausspruch über die Unterbringung\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist hingegen\nauf die Sachbeschwerde aufzuheben.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht auf $S 66 Abs. 1 StGB gestützt. Als Symptomtaten im\nSinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es dabei Sexualstraftaten angesehen, die zu Verurteilungen des Angeklagten\ndurch das Landgericht Köln und das australische Appellationsgericht für Strafsachen geführt hatten. Zu diesen\nStrafverfahren ist festgestellt worden:\n\n1. Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten am\n29. Oktober 1981 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Aufhebung\ndieses Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof am 30. April 1982 ist der Angeklagte am 7. Januar 1987\nvom Landgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.\n\n2. Am 23. Februar 1984 hat das australische Appellationsgericht für Strafsachen den Angeklagten wegen im Februar 1982 und Anfang 1983 begangener Sexualstraftaten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sind die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß S 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Sicherungsverwahrung darf\nhiernach nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung führenden Taten nach Rechtskraft der ersten\nVorverurteilung begangen worden sind (BGHSt 35, 6, 12). Daß\ndiese Voraussetzung für die im Februar 1982 begangene Tat\nnicht vorlag, ist evident. Der Erörterung bedarf nur die\nFrage, ob für die Anfang 1983 begangene Tat deshalb etwas\nanderes gilt, weil der Schuldspruch des landgerichtlichen\n\nGL\n\nUrteils vom 29. Oktober 1981 bereits am 30. April 1982 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von diesem\nTage in Rechtskraft erwachsen war. Der Senat verneint diese\nFrage. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 1 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die Warnfunktion eines Strafurteils\nzweimal mißachtet hat (BGH a.a.O. m.w.N.). Dabei kommen.\nnach 5 66 Abs. 1 Satz 1 StGB nur erhebliche Vorverurteilungen in Betracht, nämlich Verurteilungen zu Freiheitsstrafen\nvon mindestens einem Jahr. Die Warnfunktion einer Bestrafung ist daher untrennbar mit dem Strafausspruch verbunden,\nihre Mißachtung kann erst in Betracht kommen, wenn die Höhe\nder Strafe rechtskräftig feststeht.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/2-str-527-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/2-str-527-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.549618+00:00"}}