{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-03-18_2_StR_561_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"2 StR 561/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 561/91\nee\nvom\n18. März 1992\nin der Strafsache\ngegen\nJames Barton T EEE A, geborener StB. seboren am\n\nGB. ED 1952 in FORREEEEEEB/ Hessen, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEEEENEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Gießen vom 18. April 1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zum\nDiebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren\nUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n1. Die Verfahrensrügen\n\nDas Landgericht hält den leugnenden Angeklagten aufgrund entsprechender Aussagen der Zeugen Burkhard und Otto\nMichael F. für überführt. Beide Zeugen waren in dem gegen\nsie gerichteten, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geständig und haben Angaben über die Mitwirkung des Angeklagten bei einem Teil der ihnen vorgeworfenen Taten gemacht. Im vorliegenden Verfahren kam es daher auf die\n\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugen an. Dies ist der Hintergrund\nder Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Ablehnung\nvon Beweisamträgen beanstandet. Die Rügen dringen nicht\n\ndurch,\na) Beweisamtrag W.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt, ein\nSchreiben, das der Zeuge Burkhard F. am 20. März 1990 in\ndem gegen ihn gerichteten Verfahren an den Haftrichter gerichtet hat, zum Beweis dafür zu verlesen, daß der Zeuge\ndarin die Mitteilung von Tatsachen, die \"für die Bundesanwaltschaft von großer Bedeutung\" sein können, in Aussicht\ngestellt und behauptet habe, es gehe um die \"terroristische\nVereinigung um W.\" und um zwei seiner Kuriere. Nach antragsgemäßer Verlesung dieses Schreibens hatte die Verteidigung den weiteren Antrag gestellt, W. als Zeugen dafür zu\nhören, daß es seinerzeit weder eine \"terroristische Vereinigung um W.\" noch die im Schreiben erwähnten Kuriere gegeben habe.\n\nDiesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sich hieraus auch im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben keine Anhaltspunkte ergäben, die für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. im\nvorliegenden Verfahren erheblich seien.\n\n47\n\nDer Beschwerdeführer rügt, dieser Beschluß verstoße\ngegen § 244 Abs, 3 StPO, weil die Annahme des Gerichts, die\nBeweistatsache sei unerheblich, nicht zutreffe.\n\nDie Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung den vollständigen Inhalt des genannten Schreibens nicht mitgeteilt hat,\ndie Berechtigung seiner Rüge aber ohne Kenntnis dieses Inhalts nicht beurteilt werden kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nbpb) Erster Beweisamtrag Peter S.\n\nDie Verteidigung hatte den Zeugen Peter S. zum Beweis\ndafür benannt, daß der Angeklagte den ihm unter Nr. 4 der\nAnklage zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl nicht begangen\nhabe; zur Tatzeit habe er zu den Gebrüdern F., den angeblichen Mittätern, keinen Kontakt gehabt - der Zeuge sei vom\nfrühen Nachmittag des 13. August bis zur Nacht vom 14. auf\nden 15. August 1989 ununterbrochen mit ihm zusammengewesen.\n\nDiesen Beweisamtrag hat das Gericht abgelehnt, weil\nder Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei; es sei\nausgeschlossen, daß er sich an das behauptete Zusammensein\nmit dem Angeklagten erinnern werde - Anknüpfungspunkte für\neine entsprechende Erinnerung über einen derart langen\nZeitraum seien nicht ersichtlich.\n\nOb - wie der Beschwerdeführer meint - diese Begründung\nrechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben, weil der beanstandete Beschluß für das Unterbleiben der damit geforderten\n\nBeweiserhebung nicht ursächlich werden konnte, vielmehr\nprozessual überholt ist. Dies ergibt sich aus der Darstellung der folgenden Rüge.\n\nc) Zweiter Beweisamtrag Peter S.\n\nDie Verteidigung hatte nämlich nach dieser Entscheidung den Antrag wiederholt und dieses Mal Umstände vorgetragen, die - aus ihrer Sicht - Anknüpfungspunkte dafür boten, daß und wieso sich der Zeuge an das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten erinnern könne.\n\nDaraufhin hat das Gericht das Verfahren in dem betreffenden Anklagepunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt (S 154 Abs. 2 StPO) und den Beweisamtrag\nmit der Begründung zurückgewiesen, er (richtig: die Beweistatsache) sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Soweit\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. in Frage gestellt werden solle, handele es sich nur um Indiztatsachen,\ndie mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zuließen. Die\nKammer wolle aber diese Schlüsse nicht ziehen, zumal der\nzeuge Burkhard F. in der Hauptverhandlung selber bekundet\nhabe, daß der Angeklagte bei der in Rede stehenden Tat\nnicht am Tatort gewesen sei.\n\nDie Rüge, das Gericht habe damit die Unerheblichkeit\nder Beweistatsache zu Unrecht bejaht, ist unbegründet.\nNachdem das Verfahren, soweit es den unter Nr. 4 der Anklage bezeichneten Vorwurf betraf, vorläufig eingestellt worden war, kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob\nder Angeklagte diese Tat begangen hatte oder nicht. Ent-\n\n7\n\nscheidungserheblich hätte nur die Behauptung sein können,\nder Zeuge Burkhard F. habe den Angeklagten der Wahrheit zuwider bezichtigt, an der betreffenden Tat beteiligt gewesen\nzu sein, weil sich daraus unter Umständen ein Indiz gegen\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben hätte. Diese Behauptung hatte der Angeklagte aber mit dem abgelehnten Beweisamtrag nicht aufgestellt; sie war mithin auch nicht Gegenstand des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses. Daran ändert\nes nichts, daß sich das Gericht - ohne dazu genötigt gewesen zu sein - in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zusätzlich noch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. beeinträchtigt\nhätte, wenn die Behauptung, der Angeklagte habe die unter\nNr. 4 der Anklage beschriebene Tat nicht begangen, bewiesen\n\nworden wäre.\n2. Die Sachrügen\n\nDie Sachrügen sind unbegründet. Die Beweiswürdigung\nist frei von Rechtsfehlern und verstößt - entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers - insbesondere nicht gegen\nDenk- oder Erfahrungssätze.\n\na) Alibi für die Tatzeit 2. November 1989\n\nWas die Aussage der Ehefrau des Angeklagten betrifft,\nder Angeklagte sei von Donnerstag, dem 2. November 1989 ab\nüber das folgende Wochenende bei ihr gewesen, so hat das\nGericht der Zeugin nicht geglaubt, daß sie sich daran erinnern könne, wiewohl sie bekundet habe, sich deshalb noch so\ngenau entsinnen zu können, weil ihre Mutter am 30. Oktober\n\n1989 ihren 70. Geburtstag gefeiert habe und es danach zu\neinem heftigen Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler.\nBedenken könnte allenfalls der Hinweis erwecken, ihre Aussage stehe überdies im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen\nT., der Angeklagte habe sich zur selben Zeit bei ihm, an\neinem anderen Ort, aufgehalten; es ist jedoch auszuschließen, daß ohne diese Zusatzerwägung die Glaubhaftigkeit der von der Ehefrau des Angeklagten gemachten Angaben\nanders beurteilt worden wäre.\n\nb) Alibi für die Tatzeit 22./23. Oktober 1989\n\nAuch die Würdigung der Aussage des Zeugen P. ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Zeuge hatte zunächst\nausgesagt, er habe den Angeklagten am Nachmittag des\n22. Oktober 1989 bei der Zeugin Bozena T. abgeholt und den\nfolgenden Abend sowie die Nacht mit ihm zusammen verbracht.\nDer Abend sei ihm deshalb erinnerlich, weil er zuvor erstmals einen heftigen Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe.\nIm Laufe der Vernehmung hatte der Zeuge eingeräumt, daß\ndies auch an einem Wochenende vor oder nach dem genannten\nDatum gewesen sein könne.\n\nDas Gericht hat dem Zeugen aus zwei Gründen keinen\nGlauben geschenkt: Zum einen deshalb, weil er die das Alibidatum enthaltenden Angaben gleich zu Beginn der Vernehmung von sich aus gemacht habe, ohne darauf angesprochen\nworden zu sein - dies rechtfertige den Schluß, daß er vor\nseiner Vernehmung darauf hingewiesen worden sein müsse,\nworauf es ankomme; zum anderen aber auch, weil er nicht\n\n42\n\nplausibel habe darlegen können, warum er sich nach fast\n\n1 1/2 Jahren an Tag und Stunde einer Begegnung mit dem Angeklagten erinnern könne, obwohl dies damals nichts ungewöhnliches gewesen sei.\n\nHiernach war für das Gericht das Aussageverhalten des\nZeugen entscheidend, der erst ungefragt ein angebliches Zusammensein mit dem Angeklagten datieren zu können behauptet, dann aber im Lauf der Vernehmung zugegeben hat, es\nkönne auch ein Wochenende davor oder danach gewesen sein.\nDieser Würdigung, die für sich genommen keinen Bedenken begegnet, widerspricht es auch nicht, daß - wovon das Gericht\naufgrund einer entsprechenden Wahrunterstellung ausgegangen\nist - die Ehefrau des Zeugen im Oktober 1989 nur die Nacht\nvom 22. auf den 23. nicht zu Hause verbracht hat. Denn es\nist nicht einmal sicher, ob es sich hierbei um dasselbe Ereignis gehandelt hat: Einerseits ist in der Aussage des\nZeugen, so wie sie im Urteil dargestellt wird, von einer\nÜbernachtung des Angeklagten in der Ehewohnung des Zeugen\nkeine Rede - andererseits besagt die als wahr unterstellte\nBehauptung auch nicht, daß Grund für die Abwesenheit der\nEhefrau ein Streit der Eheleute gewesen sei.\n\nAllerdings ist auch als wahr unterstellt worden, daß\nder Zeuge einige Tage nach dem 22./23. Oktober 1989 seiner\nEhefrau erklärt hat, in jener Nacht sei der Angeklagte in\nder Ehewohnung gewesen und habe dort übernachtet. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Erklärung\ndes Zeugen nicht der Wahrheit entsprochen habe. Mit der\nFrage, welchen Anlaß der Zeuge gehabt haben sollte, seine\nEhefrau anzulügen, hat es sich freilich nicht auseinander-\n\ngesetzt. Angesichts der Erwägungen, mit denen es im einzelnen dargelegt hat, weshalb es dem Zeugen P. nicht geglaubt,\nden Zeugen Burkhard F. dagegen für glaubwürdig gehalten\nhat, läßt sich jedoch insgesamt ausschließen, daß - wäre\ndiese Frage erörtert worden - die Beweiswürdigung zu einem\nanderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt\nhätte.\n\nDie Strafzumessung schließlich weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.,\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-561-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-561-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.322175+00:00"}}