{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-03-18_2_StR_493_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"2 StR 493/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 493/91\n\nFa Bee r\n\nvom\n18. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef C EEE - ı : EEE A, <eborener\nCB aus WED EEE EEE. Seboren am mp. WER\n1946 in Le ii.\n\nwegen Betruges\n\n6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1991 dahin\nergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 1, 4,\n12, 18, 23, 24 und 26 der Anklage freigesprochen\nwird und insoweit die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last fallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung\nrichtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung\ndahin, daß der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.\n\nDem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen\nAnklage vorgeworfen worden, durch 27 selbständige Handlungen andere betrogen zu haben. Das Landgericht hat ihn in\nden im Beschlußtenor aufgeführten Fällen nicht verurteilt,\ndie übrigen Taten hat es als eine fortgesetzte Handlung\naufgefaßt. Um die Anklage und den Eröffnungsbeschluß zu er-\n\n>,\n\nschöpfen, hätte das Landgericht den Angeklagten in den genannten Fällen freisprechen müssen. Denn ein Verhalten, das\nkeine Straftat ist, läßt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene\nFortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei\nHoltz MDR 1980, 987; BGHR StPO S 357 Erstreckung 2; BGH,\nBeschl. v. 15. Mai 1991 - 2 StR 514/90; Kleinknecht/Meyer\nStPO 40. Aufl. $S 360 Rdn. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl.\n§ 260 Rdn. 21).\n\nDer Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus\n§ 467 StPO nachgeholt.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-493-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-493-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.303993+00:00"}}